Beschluss
11 K 2125/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Beibehaltungsgenehmigung. 3 Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG dann nicht, wenn er vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung steht im Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung sind die berührten öffentlichen und privaten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StAG). Das der Staatsangehörigkeitsbehörde eröffnete Ermessen kann durch ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden. Nach Nr. 25.2.3.1 VAH-StAG kann eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Dabei ist das Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht vorrangig. Vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2008 - 5 C 28/07 - BVerwGE 131, 121). Private Interessen an einer Mehrstaatigkeit können gegeben sein, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG rechtfertigen würden (Nr. 25.2.3.2 VAH-StAG). 4 Gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StAG sind diese Voraussetzungen beispielsweise dann erfüllt, wenn es sich um erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art handelt, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die Nachteile sind also nur erheblich, wenn sie den Antragsteller in eine besonders schwierige Lage bringen. Der Antragsteller hat die Obliegenheit, die Entstehung und den Umfang der drohenden Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann. Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Antragsteller erst in Ansehung des Verfahrens über die Beibehaltungsgenehmigung die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile schafft. Nicht hinreichend für die Annahme eines Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist die bloß mögliche Beeinträchtigung künftiger Erwerbschancen (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 12 StAG / zu Abs.1 Satz 2 Nr. 5 05/2011 m.w.N.). 5 Nach diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Der Beklagte hat im Bescheid vom 17.11.2010 im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art vorliegen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Kläger hat in der Türkei bislang Rentenanwartschaften nicht erworben, so dass ein real bestehender Vermögenswert in die Abwägungsentscheidung nicht einfließen kann. Ein noch nicht erworbener Rentenanspruch kann nicht als bestehender erheblicher Nachteil in der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für das erstmalige Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, wonach er in nächster Zeit eine Erbschaft erlangen werde.