Beschluss
A 11 K 4298/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Stuttgart erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endendscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe (zurück) zu verweisen. 2 In Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz - wie vorliegend - ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Fehlt es an einem solchen, so ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs.2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO das Gericht örtlich zuständig, in dem der Ausländer seinen Wohnsitz hat, wenn - wie hier durch die Beklagte - der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). 3 Zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 31.05.2011 lag eine Zuweisungsentscheidung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (noch) nicht vor. Der Zuweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe erging erst am 09.06.2011. Fehlt es aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung an einem Zuweisungsbescheid, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 52 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.1997 - 9 AV 3/97 - juris). Da der Kläger bis zur Bekanntgabe des Zuweisungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2011 seinen Wohnsitz in Karlsruhe hatte, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 31.05.2011 das Verwaltungsgericht Karlsruhe örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit dauert gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens fort und wird durch irgendwelche Veränderungen der sie begründenden Umstände - wie hier der Zuweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2011 - nicht mehr berührt (sog. Grundsatz der perpetuatio fori, vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 18.09.1996 - 3 KO 384/96 - AuAS 1997, 24). 4 Die Fehlerhaftigkeit der Verweisung führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zwar hat dessen Verweisungsbeschluss nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich bindende Wirkung. Ausnahmen von dieser Bindungswirkung sind aber anerkannt bei schweren Rechtsverstößen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1999 - 1 WB 80/98 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 16 und Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93 - NJW 1993, 3087; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 83 RdNr. 15 m.w.N.). Derartige schwere Rechtsverstöße können beispielsweise vorliegen, wenn die Rechtsanwendung grob fehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.1992 - 7 A 4/92 - NVwZ 1993, 770) oder wenn für den Beschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 1 A 23/85 - BVerwGE 79,110; BSG, Beschl. v. 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S - juris). So liegt der Fall hier; dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.11.2011 - A 6 K 1409/11 - liegt ein schwerer rechtlicher Mangel zu Grunde. Wie bereits dargelegt, erging die Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erst am 09.06.2011 und damit nach der am 31.05.2011 erfolgten Klageerhebung. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.11.2011 - A 6 K 1409/11 - fehlt folglich jegliche Rechtsgrundlage. Da sich der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe damit als willkürlich erweist, war die Möglichkeit der Rückverweisung eröffnet. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).