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Urteil

4 K 2370/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Heimaufsicht kann nach § 12 Abs.1 LHeimG anordnen, die Personalausstattung an die vereinbarten Pflegeschlüssel anzupassen, wenn Mängel oder Anhaltspunkte hierfür vorliegen. • Die Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden ist kein zulässiges Instrument zur dauerhaften Erfüllung pflegeversicherungsrechtlicher Personalschlüssel. • Praktikanten sind anders zu bewerten als Auszubildende/Studierende; die Anrechnung von Studenten der Dualen Hochschule mit 0,2 Stellenanteil ist sachgerecht, eine pauschale 0,2-Bewertung von Vorpraktikanten ist nicht gerechtfertigt. • Die verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) ist nur insoweit auf die Fachkraftquote anzurechnen, wie ihr tatsächlicher Anteil an betreuender Tätigkeit nach HeimPersV nachgewiesen ist. • Eine Verfügung, die die Anpassung an in einer Pflegesatzvereinbarung festgelegte Personalschlüssel verlangt, ist nicht schon deshalb unbestimmt, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid die Berechnungsmethodik erläutert.
Entscheidungsgründe
Heimaufsichtliche Anordnung zur Anpassung des Personalschlüssels rechtmäßig • Heimaufsicht kann nach § 12 Abs.1 LHeimG anordnen, die Personalausstattung an die vereinbarten Pflegeschlüssel anzupassen, wenn Mängel oder Anhaltspunkte hierfür vorliegen. • Die Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden ist kein zulässiges Instrument zur dauerhaften Erfüllung pflegeversicherungsrechtlicher Personalschlüssel. • Praktikanten sind anders zu bewerten als Auszubildende/Studierende; die Anrechnung von Studenten der Dualen Hochschule mit 0,2 Stellenanteil ist sachgerecht, eine pauschale 0,2-Bewertung von Vorpraktikanten ist nicht gerechtfertigt. • Die verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) ist nur insoweit auf die Fachkraftquote anzurechnen, wie ihr tatsächlicher Anteil an betreuender Tätigkeit nach HeimPersV nachgewiesen ist. • Eine Verfügung, die die Anpassung an in einer Pflegesatzvereinbarung festgelegte Personalschlüssel verlangt, ist nicht schon deshalb unbestimmt, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid die Berechnungsmethodik erläutert. Die Klägerin betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung und hatte mit den Pflegekassen Vergütungsvereinbarungen über Personalschlüssel getroffen. Das Regierungspräsidium beanstandete wiederholt Mängel und ordnete mit Verfügung vom 25.11.2009 an, die Personalausstattung unverzüglich der Pflegesatzvereinbarung anzupassen; Nachweise sollten bis zum 01.02.2010 erfolgen. Die Klägerin widersprach und stritt insbesondere über Rechenweg, Anrechnung der Pflegedienstleitung, Einbeziehung von Mehrarbeitsstunden sowie Bewertung von Vorpraktikanten und Dualen-Studierenden. Das Regierungspräsidium bestätigte die Verfügung; die Klägerin klagte. Zwischenzeitlich wurde eine neue Vergütungsvereinbarung wirksam, wobei die Beteiligten für einen Teil des Rechtsstreits Erledigung erklärten. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des verbleibenden Feststellungsantrags. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 12 Abs.1 LHeimG in Verbindung mit den Anforderungen des § 6 LHeimG und den Ausführungen der HeimPersV; die Maßnahme ist ein Dauerverwaltungsakt. • Tatbestand: Aus Heimaufsichtsprotokollen ergaben sich Mängel in Hygiene, Dokumentation und wiederholt zeitweise Unterbesetzung, so dass objektive Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Personalausstattung vorlagen. • Bestimmtheits- und Ermessenstest: Die Verfügung war nicht unbestimmt, weil im Widerspruchsbescheid die Berechnungsmethodik und Konkretisierungen erläutert wurden; Ermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Mehrarbeit und Überstunden sind nur vorübergehend zulässig und nicht geeignet, dauerhafte Unterbesetzung auszugleichen; die Anordnung, das vertraglich vorgesehene Personal vorzuhalten, ist verhältnismäßig, da die Einrichtung hierfür vergütet wird und mildere Maßnahmen weniger geeignet wären. • Rechnerische Bewertung von Personalgruppen: Die Anrechnung von Studenten der Dualen Hochschule mit 0,2 Stellenanteil ist gerechtfertigt wegen der Ausbildungsverpflichtung und Anleitungserfordernisse; Vorpraktikanten sind hingegen nicht gleichzusetzen mit Auszubildenden, so dass eine pauschale 0,2-Anrechnung für Praktikanten nicht geboten ist. • Berücksichtigung der Pflegedienstleitung: Maßgeblich ist der tatsächliche Anteil betreuender Tätigkeit; mangels konkreter Darstellung durch die Klägerin durfte die Behörde die Pflegedienstleitung nur mit 20% anrechnen. • Rechtsschutz: Die Klage auf Aufhebung der erledigten Verfügung war unzulässig mangels schutzwürdigen Interesses; Feststellungsantrag war zulässig wegen Wiederholungsgefahr, blieb aber unbegründet, weil die angefochtene Anordnung rechtmäßig war. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien es für erledigt erklärten. Die heimaufsichtliche Anordnung des Beklagten war rechtmäßig und verhältnismäßig, da hinreichende Anhaltspunkte für personelle Mängel bestanden und Mehrarbeit keine dauerhafte Lösung darstellt. Die Anrechnung von Dualen-Studierenden mit 0,2 Stellenanteil ist zulässig, die pauschale 0,2-Anrechnung von Vorpraktikanten nicht. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt.