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Beschluss

12 K 1513/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.044,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der ... Antragsteller ist katholischer Priester im Ruhestand. Nachdem Vorwürfe bekannt geworden waren, der Antragsteller habe in den 60er Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen, ging die Antragsgegnerin diesen Vorwürfen nach. Schließlich erteilte der Bischof der Antragsgegnerin mit Dekret vom 22.06.2011 dem Antragsteller einen Verweis und verfügte als Buße die Kürzung der Bezüge des Antragstellers ab 01.08.20011 um 20% für drei Jahre und Zuführung dieser Mittel an einen Fond. Darin wurde ausgeführt, die vorgeworfenen Handlungen könnten wegen Verjährung nicht mehr nach dem Kirchenstrafrecht verfolgt werden. Die Erteilung eines Verweises sei aber zulässig. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde und stellte einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs. Der Bischof der Antragsgegnerin gab mit Dekret vom 30.09.2011 der Beschwerde und dem Antrag nicht statt. Auf den Rekurs des Antragstellers hin wurden Beschwerde und Antrag an die Kongregation für den Klerus in Rom weitergeleitet. Seit 01.08.2011 erhält der Antragsteller die Bezüge mit einer Kürzung von 20% ausgezahlt. 2 Der Antragsteller begehrt nun mit dem am 07.05.2012 gestellten Antrag bei sachdienlicher Auslegung, der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die ab 01.08.2011 zustehenden Bezüge ohne Kürzung auszuzahlen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der Antrag ist zulässig. 4 Der Rechtsweg zur staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gegeben. 5 Bei Streitigkeiten in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen auch das kirchliche Dienstrecht der Geistlichen gehört, ist infolge des den Kirchen von Verfassungs wegen gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV) der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.2008, NJW 2009, 1195, m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 241, und v. 30.10.2002, BVerwGE 117, 145). Allerdings tritt in diesem Bereich die staatliche Justizgewährleistung nur in solchen Streitigkeiten hinter die Autonomie der Kirche zurück, in denen es um geistliche Aufgaben, um das kirchliche Selbstverständnis sowie um statusrechtliche Streitigkeiten der geistlichen Amtsträger geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1980, DVBl. 1981, 31). Soweit die Kirchen aber vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2008, a.a.O.). 6 Das vorliegende Verfahren betrifft den Bereich der kirchlichen Autonomie nur mittelbar. Hier gehe es vielmehr um vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1999 - 2 BvR 548/96 -, juris; Urt. der erkennenden Kammer vom 21.06.2000 - 17 K 1339/99 - m.w.N.). 7 Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 5 WRV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit stellt sich das rechtliche Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin als öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis dar. 8 Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 9 Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller zumutbar, seinen Zahlungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Entscheidung abzuwarten (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.05.2004 - 11 L 119/04 - zu Wohngeld, juris). Denn der Antragsteller hat keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht. In der eidesstattlichen Versicherung vom 24.04.2012 beruft er sich ganz allgemein nur darauf, er habe seine Vermögensdispositionen auf seine Ruhestandsbezüge ausgerichtet. Auch der Betrag von über 2.200 EUR, der ihm nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin monatlich verbleibt, ist nicht so gering, dass er als für die allgemeine Lebensführung völlig unzumutbar erscheint. 10 Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei müsste vorliegend ein hoher Grad an Erfolgsaussicht bestehen, um das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu durchbrechen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris). 11 Das Dekret des Bischofs der Antragsgegnerin vom 22.06.2011, mit dem dem Kläger als Buße die Kürzung der Bezüge um 20% ab 01.08.2011 für drei Jahre aufgegeben wurde, steht der ungekürzten Auszahlung der Bezüge entgegen. Dieses Dekret ist eine rein innerkirchliche Maßnahme, die einer Überprüfung durch ein staatliches Gericht entzogen ist. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Vorfrage für Zahlungsansprüche handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1994, BVerwGE 95, 379). Mit diesem Dekret wurde dem Antragsteller nach Can. 1339 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) ein Verweis erteilt und nach Can. 1340 § 1 CIC eine Buße auferlegt. Diese Regelungen gehören zu Buch VI "Strafbestimmungen in der Kirche", das nur kirchenintern Wirkungen haben kann. Das Dekret wurde außerdem im Rahmen des zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin bestehenden besonderen Dienstrechtsverhältnisses erlassen. Danach hat auch der Antragsgegnerin nicht entsprechend ihrem im Schriftsatz vom 27.06.2012 geäußerten Begehren Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme in materieller Hinsicht gegeben werden müssen. Denn die materielle Rechtmäßigkeit des Dekrets vom 22.06.2011 ist als rein innerkirchliche Maßnahme nicht entscheidungserheblich. 12 Das Dekret vom 22.06.2011 ist auch vollziehbar. Weder die Beschwerde und der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs vom 01.07.2011 noch der Rekurs vom 18.10.2011 gegen das Dekret des Bischofs der Antragsgegnerin vom 30.09.2011 hatten aufschiebende Wirkung. Aus Can. 1734 § 1, 1736 § 2 und § 3 CIC und aus Can. 1737 § 3 CIC ergibt sich vielmehr, dass zwar auf Antrag der Vollzug ausgesetzt werden kann, eine aufschiebende Wirkung der genannten Rechtsbehelfe und Anträge ist aber nicht vorgesehen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Wortlaut des Can. 700 CIC, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass die dort geregelte Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG.