Urteil
12 K 441/12
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 werden insoweit aufgehoben, als darin geregelt wird, dass zukünftig Medizinprodukte nur unter den im Bescheid vom 02.01.2012 genannten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger streitet um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vita-Pos. 2 Der Kläger ist beim Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70 %. 3 Am 28.11.2011 stellte er einen Antrag auf Beihilfe u. a. für Aufwendungen für Vita-Pos. Dabei handelt es sich um ein Medizinprodukt, das in die Augen eingebracht wird und den Tränenfilm verbessert und die Augenoberfläche schützt. 4 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) lehnte mit Bescheid vom 07.12.2011 insoweit die Gewährung von Beihilfe ab. 5 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er berief sich darauf, er habe ... einen Hirntumor bekommen. Deswegen sei sein rechtes Auge trocken und müsse mit Feuchtigkeit versorgt werden. Er sei auf Vita-Pos angewiesen, denn er habe eine Allergie gegen viele Inhaltsstoffe anderer Medikamente. 6 Mit Bescheid vom 02.01.2012 gewährte das LBV die begehrte Beihilfe für Vita-Pos. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass Aufwendungen für Medizinprodukte nur noch unter den im Bescheid genannten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt würden. Als Voraussetzungen wurde genannt, dass die Medizinprodukte entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß zur Krankenbehandlung geeignet sind, eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht und sie als Medizinprodukte gekennzeichnet im Arzneimittelverzeichnis "Rote Liste" enthalten und apothekenpflichtig sind. 7 Dagegen erhob der Kläger erneut Widerspruch. Dabei nahm er Bezug auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.12.2011. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, Vita-Pos sei ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Medizinprodukte seien nur beihilfefähig, wenn sie apothekenpflichtig und in der "Roten Liste" enthalten seien. 9 Am 10.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich darauf, er müsse Vita-Pos wahrscheinlich lebenslang einnehmen. Bei ihm sei ein Härtefall gegeben. Außerdem hat er eine Stellungnahme von Dr. G. F. vom 02.05.2012 vorgelegt. Danach ist die Anwendung von Vita-Pos beim Kläger medizinisch notwendig. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des LBV vom 02.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 insoweit aufzuheben, als darin geregelt wird, dass zukünftig Medizinprodukte nur unter den im Bescheid vom 02.01.2012 genannten Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er beruft sich darauf, ein Härtefall liege nicht vor; es gehe um geringe Beträge. Medizinprodukte seien grundsätzlich nicht beihilfefähig. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift werde auf Weisung des Finanzministeriums schon vor deren Unterzeichnung und Veröffentlichung im Vorgriff angewandt. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO). 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Zwar ist die vom Kläger angegriffene Regelung im Bescheid vom 02.01.2012 nur als "Hinweis" enthalten. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2012 und auch aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.2012 ergibt sich aber, dass das LBV nicht nur einen Hinweis geben wollte, sondern insoweit eine Regelung in Form eines Verwaltungsakts getroffen hat. 18 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Die vom LBV getroffene Regelung ist nicht mit der Beihilfeverordnung vereinbar, soweit sie Medizinprodukte erfasst, die Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind. 20 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind beihilfefähig u. a. von Ärzten nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel. Zu diesen Arzneimitteln im Sinne des Beihilferechts gehören auch Medizinprodukte, wenn sie dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -). Diese Art von Medizinprodukten ist also beihilfefähig, ohne dass die vom LBV genannten, im Entwurf der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssten. 21 Dem steht nicht die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO entgegen. Denn die Regelung gilt nicht für Medizinprodukte, die Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind, sie gilt nur für solche Medizinprodukte, die keine solchen Arzneimittel sind, die die es aber auch gibt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 3 U 1683/08 -, juris). 22 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO bestimmt das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen u. a. Medizinprodukte ausnahmsweise beihilfefähig sind. Dieser Wortlaut setzt ein Regel-Ausnahmeverhältnis derart voraus, dass Medizinprodukte grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, aber durch Verwaltungsvorschrift - ausnahmsweise - beihilfefähig werden können. Dies entspricht aber für Medizinprodukte, die Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind, nicht der im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (a.a.O.) dargelegten Rechtslage. Ein solches Regel-Ausnahmeverhältnis besteht nur für solche Medizinprodukte, die keine Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind. 23 Zu den Medizinprodukten, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen, gehört Vita-Pos, um das es vorliegend eigentlich geht. Denn es ist nach der Produktinformation zur Anwendung im Auge bestimmt und verbessert den Tränenfilm und schützt die Augenoberfläche. Es dient nach der Stellungnahme von Dr. G. F. vom 02.05.2012 auch der Krankenbehandlung des Klägers, nämlich der Behandlung eines trockenen Auges bei inkomplettem Lidschluss und Minderung der Tränenflüssigkeitsproduktion. Damit gehört Vita-Pos zu den Arzneimitteln im Sinne des Beihilferechts; die Aufwendungen dafür sind beihilfefähig. 24 Soweit die vom LBV getroffene Regelung Medizinprodukte erfasst, die nicht Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind, ist sie ebenfalls rechtswidrig. Denn sie ist nicht erforderlich. Es bestand im Falle des Klägers keinerlei Notwendigkeit, eine solche Medizinprodukte umfassende Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Denn es stand nur der Streit um Beihilfe für Vita-Pos im Raum. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 26 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. 27 Beschluss vom 09. Juli 2012 28 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 16 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO). 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Zwar ist die vom Kläger angegriffene Regelung im Bescheid vom 02.01.2012 nur als "Hinweis" enthalten. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2012 und auch aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.2012 ergibt sich aber, dass das LBV nicht nur einen Hinweis geben wollte, sondern insoweit eine Regelung in Form eines Verwaltungsakts getroffen hat. 18 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Die vom LBV getroffene Regelung ist nicht mit der Beihilfeverordnung vereinbar, soweit sie Medizinprodukte erfasst, die Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind. 20 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind beihilfefähig u. a. von Ärzten nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel. Zu diesen Arzneimitteln im Sinne des Beihilferechts gehören auch Medizinprodukte, wenn sie dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -). Diese Art von Medizinprodukten ist also beihilfefähig, ohne dass die vom LBV genannten, im Entwurf der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssten. 21 Dem steht nicht die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO entgegen. Denn die Regelung gilt nicht für Medizinprodukte, die Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind, sie gilt nur für solche Medizinprodukte, die keine solchen Arzneimittel sind, die die es aber auch gibt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 3 U 1683/08 -, juris). 22 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO bestimmt das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift, unter welchen Voraussetzungen u. a. Medizinprodukte ausnahmsweise beihilfefähig sind. Dieser Wortlaut setzt ein Regel-Ausnahmeverhältnis derart voraus, dass Medizinprodukte grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, aber durch Verwaltungsvorschrift - ausnahmsweise - beihilfefähig werden können. Dies entspricht aber für Medizinprodukte, die Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind, nicht der im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (a.a.O.) dargelegten Rechtslage. Ein solches Regel-Ausnahmeverhältnis besteht nur für solche Medizinprodukte, die keine Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind. 23 Zu den Medizinprodukten, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen, gehört Vita-Pos, um das es vorliegend eigentlich geht. Denn es ist nach der Produktinformation zur Anwendung im Auge bestimmt und verbessert den Tränenfilm und schützt die Augenoberfläche. Es dient nach der Stellungnahme von Dr. G. F. vom 02.05.2012 auch der Krankenbehandlung des Klägers, nämlich der Behandlung eines trockenen Auges bei inkomplettem Lidschluss und Minderung der Tränenflüssigkeitsproduktion. Damit gehört Vita-Pos zu den Arzneimitteln im Sinne des Beihilferechts; die Aufwendungen dafür sind beihilfefähig. 24 Soweit die vom LBV getroffene Regelung Medizinprodukte erfasst, die nicht Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts sind, ist sie ebenfalls rechtswidrig. Denn sie ist nicht erforderlich. Es bestand im Falle des Klägers keinerlei Notwendigkeit, eine solche Medizinprodukte umfassende Regelung durch feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Denn es stand nur der Streit um Beihilfe für Vita-Pos im Raum. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 26 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. 27 Beschluss vom 09. Juli 2012 28 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 1.000,00 EUR festgesetzt.