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Beschluss

A 7 K 2589/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung in einen Dublin-Zustandsstaat ist möglich, wenn ernstliche Anhaltspunkte für systemische Mängel im aufnehmenden Staat bestehen, die den in Art.16a GG bzw. europarechtlichen Vorgaben vorgesehenen Schutz unterlaufen. • Ungarn kann trotz grundsätzlicher Vermutung der Schutzgewähr als unsicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn glaubhafte Berichte und Erkenntnisse systemische Mängel im Asylverfahren und bei der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern aufzeigen. • Die Aussetzung der Abschiebung ist nach summarischer Prüfung zu gewähren, wenn das Suspensivelement gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt und dem Antragsteller bei Durchführung der Abschiebung erhebliche und nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Dublin-Überstellung bei Anhaltspunkten systemischer Mängel in Ungarn • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung in einen Dublin-Zustandsstaat ist möglich, wenn ernstliche Anhaltspunkte für systemische Mängel im aufnehmenden Staat bestehen, die den in Art.16a GG bzw. europarechtlichen Vorgaben vorgesehenen Schutz unterlaufen. • Ungarn kann trotz grundsätzlicher Vermutung der Schutzgewähr als unsicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn glaubhafte Berichte und Erkenntnisse systemische Mängel im Asylverfahren und bei der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern aufzeigen. • Die Aussetzung der Abschiebung ist nach summarischer Prüfung zu gewähren, wenn das Suspensivelement gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt und dem Antragsteller bei Durchführung der Abschiebung erhebliche und nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen. Der Antragsteller, ein Palästinenser aus dem Libanon, beantragte in Deutschland Asyl; das Bundesamt lehnte am 5.7.2012 den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an, weil nach Eurodac dort bereits ein Asylantrag vorliege. Der Bescheid wurde dem Antragsteller Anfang August 2012 zugestellt; er erhob Klage und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebung. Das Bundesamt begründete die Unzulässigkeit mit der Dublin-Zuständigkeit Ungarns und verwies auf das Konzept normativer Vergewisserung des Drittstaats. Der Antragsteller gab an, in dem Drittstaat misshandelt worden zu sein und dort Fingerabdrücke abgegeben zu haben; er bestreitet eine freiwillige Antragstellung in Ungarn. Das Gericht prüfte frühere Erkenntnisse und Berichte über die Lage von Asylbewerbern in Ungarn sowie die Frage, ob systemische Mängel vorliegen, die eine Rücküberstellung unmöglich machen könnten. Der Antrag gegen die für die tatsächliche Abschiebung zuständige Behörde wurde abgewiesen, weil diese nicht passivlegitimiert sei. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Frist wurde eingehalten. • Rechtliche Ausgangslage: Gemäß der Dublin- und AsylVfG-Regelung gilt grundsätzlich das Konzept normativer Vergewisserung; Rücküberstellungen in Drittstaaten sind regelmäßig zulässig, sofern diese den Schutzpflichten nach Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK nachkommen (§ 26a Abs. 2 AsylVfG; Art.16a GG). • Ausnahme und verfassungskonforme Auslegung: Nach BVerfG-Rechtsprechung und EuGH kann bei Vorliegen besonderer Umstände Schutz durch Deutschland erforderlich sein, wenn der Drittstaat gegenüber dem Schutzsuchenden selbst Verfolgung begeht oder systemische Mängel bestehen, die den Schutz in Kernbereichen unterlaufen; § 34a Abs.2 AsylVfG ist insoweit verfassungskonform einschränkend auszulegen. • Tatsächliche Feststellungen zu Ungarn: Zahlreiche Berichte (UNHCR, Pro Asyl, Ungarisches Helsinki-Komitee, Regierungsantworten) legen nahe, dass systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren und bei der Behandlung von Dublin-Rückkehrern existieren, insbesondere: Folgeanträge werden oft nicht inhaltlich geprüft, Rückkehrer werden regelmäßig inhaftiert und Haftbedingungen sowie Aufnahme- und Verfahrensstandards entsprechen nicht EU- und EMRK-Anforderungen. • Summarische Prüfung und Interessenabwägung: Vorläufige Prüfung ergibt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und konkrete Gefährdung des Antragstellers bei Rücküberstellung (Inhaftierung, fehlende Prüfung des Asylantrags, Abschiebung in Drittstaat), sodass das Suspensivelement das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Passivlegitimation: Die angegriffene Zwangsmaßnahme ist dem Bundesamt zuzuordnen; die örtliche Ausländerbehörde ist nicht passivlegitimiert für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung, weil das Bundesamt die umfassende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz hat (§ 34a AsylVfG). Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an und untersagte die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn, weil aufgrund glaubhafter Berichte und der summarischen Prüfung ernstliche Anhaltspunkte für systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren bestehen, die den in Art.16a GG und europarechtlichen Vorgaben vorgesehenen Schutz in Kernbereichen nicht sicherstellen. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG und die damit verbundene Abschiebungsanordnung erscheinen deshalb ernstlich zweifelhaft. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil ihm durch die mögliche Rücküberstellung erhebliche und nicht ausgleichbare Nachteile (u.a. Inhaftierung, fehlende inhaltliche Prüfung seines Antrags) drohen. Der Eilantrag gegen die nicht zuständige örtliche Behörde wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen.