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Beschluss

4 K 2336/12

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufsichtsbehörde kann nach § 26 Abs. 2 SchfG ohne besonderen Anlass die Vorlage des Kehrbuchs und der für dessen Führung erforderlichen Unterlagen verlangen. • Die Anordnung zur elektronischen Übermittlung der Daten ist vom Gesetz gedeckt und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie der Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung des Kehrbezirks dient. • Die Versetzung des früheren Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand beseitigt nicht die nachwirkende Pflicht zur Vorlage von Unterlagen für zurückliegende Zeiträume. • Die Anordnung ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig, wenn zuvor bereits zur Vorlage aufgefordert wurde und Unterstützungsangebote gemacht wurden. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes und dessen Höhe sind nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht und elektronische Übermittlung des Kehrbuchs nach § 26 SchfG gerechtfertigt • Die Aufsichtsbehörde kann nach § 26 Abs. 2 SchfG ohne besonderen Anlass die Vorlage des Kehrbuchs und der für dessen Führung erforderlichen Unterlagen verlangen. • Die Anordnung zur elektronischen Übermittlung der Daten ist vom Gesetz gedeckt und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie der Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung des Kehrbezirks dient. • Die Versetzung des früheren Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand beseitigt nicht die nachwirkende Pflicht zur Vorlage von Unterlagen für zurückliegende Zeiträume. • Die Anordnung ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig, wenn zuvor bereits zur Vorlage aufgefordert wurde und Unterstützungsangebote gemacht wurden. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes und dessen Höhe sind nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig. Der Antragsteller, Bezirksschornsteinfegermeister, begehrt die Wiederherstellung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Landratsamts vom 09.07.2012. Die Verfügung forderte die Vorlage des Kehrbuchs und weiterer Unterlagen in elektronischer Form für 2011 und bis 30.05.2012 sowie hilfsweise Sicherungskopien, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgelds von 3.000 EUR. Der Antragsteller war bereits zuvor zur Vorlage bis 29.06.2012 aufgefordert worden, konnte aber wegen Erkrankung und angeblicher mangelnder EDV-Fähigkeit seines Vertreters nicht fristgerecht nachkommen. Zwischenzeitlich ist der Antragsteller mit Wirkung zum 08.08.2012 in den Ruhestand versetzt worden. Die Behörde leitete eine Überprüfung des Kehrbezirks ein und bot technische Unterstützung bei der Datenerhebung an. Der Antragsteller rügte u. a. Rechtsmissbrauch, Unverhältnismäßigkeit und Unzulänglichkeit der Frist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs.2 Nr.3,4, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. §12 LVwVG ist statthaft. • Materiellrechtliche Grundlage: § 26 Abs.2 S.4–5 SchfG erlaubt der Aufsichtsbehörde, ohne Anlass die Vorlage des Kehrbuchs und die elektronische Übermittlung von Daten zu verlangen; damit fehlt es an Ermessensfehlern. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die Anordnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil das Gesetz gerade die anlasslose Vorlage ermöglicht und die Maßnahme der Überprüfung der Zuverlässigkeit und ordnungsgemäßen Führung des Kehrbezirks dient. • Sachlicher Bezug: Die Anordnung bezog sich ausschließlich auf den bisherigen Kehrbezirk des Antragstellers, in dem konkrete Anhaltspunkte für Beanstandungen bestanden; sie verfolgte nicht untätig die Klärung fremder Vorwürfe. • Wirkung der Ruhesetzung: Die Zurruhesetzung befreit nicht von nachwirkenden Pflichten zur Vorlage für zurückliegende Zeiträume, insbesondere solange keine Übergabe des Kehrbuchs an einen Nachfolger erfolgt ist. • Frist und Mitwirkung: Die gesetzte Frist war vor dem Hintergrund einer vorherigen Aufforderung, der Darlegung der Erkrankung und des Angebots der Behörde zur technischen Unterstützung verhältnismäßig. • Sofortvollziehung und besonderes Vollzugsinteresse: Die sofortige Vollziehbarkeit ist formell ausreichend begründet (§80 Abs.3 VwGO) und materiell durch das überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere Feuerschutz, gerechtfertigt. • Zwangsgeld: Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht den landesrechtlichen Vorschriften (§§18,19,20,23 LVwVG) und ist in Höhe und Begründung nicht zu beanstanden. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde für das einstweilige Verfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat die Anordnung des Landratsamts zur Vorlage des elektronisch geführten Kehrbuchs und weiterer Unterlagen sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für rechtmäßig erachtet, weil §26 Abs.2 SchfG die anlasslose Vorlage und elektronische Übermittlung erlaubt und kein Ermessensfehler vorliegt. Die zwischenzeitliche Ruhesetzung des Antragstellers hebt die nachwirkende Pflicht zur Übermittlung der bislang geführten Unterlagen nicht auf, insbesondere solange keine Übergabe an einen Nachfolger erfolgte. Die Fristsetzung und das Angebot der Behörde zur Unterstützung sind verhältnismäßig; das besondere öffentliche Interesse, insbesondere der Feuerschutz, rechtfertigt die sofortige Vollziehung. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.