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Beschluss

6 K 1717/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beigeladene beantragte am 18.01.2012 beim Landratsamt Ostalbkreis die Baugenehmigung für den Neubau eines ...-Sportfachmarktes mit 187 Stellplätzen in ..., ... Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...“ vom ...1998. Dort ist für das Baugrundstück als Sondergebiet „Gartencenter mit Freizeitpark“ festgesetzt. Der Zweckverband Gewerbegebiet ..., dessen Mitglieder die Stadt ... und die Gemeinde ... sind, hat ein Bebauungsplanänderungsverfahren eingeleitet, das im Plangebiet einen Sportfachmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 3.290 m² zulässt. Ferner wird der Bebauungsplan Verkaufsflächenobergrenzen für verschiedene Sortimente enthalten. 2 Der Zweckverband Gewerbegebiet ... holte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Auswirkungsanalyse der Firma ... GmbH vom September 2011 ein, mit der die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens auf die Stadt ... und auf die anderen Mittelzentren der Region untersucht wurden. Die Auswirkungsanalyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansiedlung eines Marktes mit den im künftigen Bebauungsplan festgelegten Obergrenzen städtebaulich verträglich sei (vgl. im Einzelnen 4.5 der Analyse). 3 Am 26.06.2012 fasste die Verbandsversammlung des Zweckverbandes den Satzungsbeschluss. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 25.07.2012 vom gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft ... festgestellt. Die Genehmigung der Änderung durch das Regierungspräsidium Stuttgart ist noch nicht erfolgt. 4 Die Antragstellerin betreibt in ... außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Zweckverbandes (in der ...) einen Sportmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 920 m² mit den Sortimenten Sportartikel und Sportbekleidung. In der Innenstadt von ... in der ... betreibt sie ein weiteres solches Sportgeschäft. Sie ist Mitglied der Einkaufsgenossenschaft „Intersport eG“. Sie wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht von dem Bauvorhaben benachrichtigt. 5 Der Zweckverband „Gewerbegebiet ...“ erklärte durch Schreiben vom 14.02.2012 die Planreife des Vorhabens gemäß § 33 BauGB. Im Rahmen der Nachbaranhörung gingen keine Einwendungen ein. 6 Das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur - nahm durch Schreiben vom 22.02.2012 als höhere Raumordnungsbehörde zu der Planung Stellung. Sie führte aus, aus raumordnerischer Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan „Änderung des Bebauungsplans - Gewerbegebiet ... - im Bereich des ehemaligen ... im Planbereich 09-01, Plannummer 08-01/9“ und gegen die parallele 40. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die geplante Ansiedlung eines Sportfachmarktes mit max. 3290 m² Verkaufsfläche inklusive Außenfläche in dem Bereich des Sondergebietes verletze bei Einhaltung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen textlichen Festsetzungen keine Ziele der Raumordnung. Das Konzentrationsgebot sei nicht verletzt. Es handle sich um ein gewachsenes Gewerbegebiet, das in gewisser Weise bereits seit längerem eine Flächenspendefunktion zugunsten von ... innegehabt habe. Die dem Plansatz (PS) 3.37 (Z) des Landesentwicklungsplanes - LEP - 2002 immanente Ausnahme vom Konzentrationsgebot könne entsprechend herangezogen werden. Auch das Integrationsgebot sei nicht verletzt. Es bestehe die Sondersituation, dass ca. 56 % der Verkaufsfläche des Sportfachmarktes nicht zentrenrelevante Sortimente umfasse. Lediglich 44 % der Verkaufsfläche des Sportfachmarktes sollten auf zentrenrelevante Sortimente entfallen. Gerade Sportgroßgeräte machten mit 1450 m² Verkaufsfläche den größten sortimentsspezifischen Anteil an der Gesamtverkaufsfläche aus. Auch Fahrräder mit 400 m² Verkaufsfläche gehörten nach der Sortimentsliste von ... nicht zu den zentrenrelevanten Sortimenten. Der Standort sei an den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Bushaltestelle in direkter Umgebung auch gut angebunden. 7 Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten dürften ganz ausnahmsweise in nicht integrierter Lage angesiedelt werden, wenn ein anderer, besser integrierter Standort nicht vorhanden sei. Die Stadt ... sei nach einer Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein besser geeigneter und besser integrierter Standort aufgrund des erforderlichen Platzbedarfs nicht habe gefunden werden können. Auch das Beeinträchtigungsverbot werde nicht verletzt. Nach dem Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums vom 21.02.2001 seien die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich in der Regel wesentlich beeinträchtigt, wenn dort aufgrund des Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohten. Anhaltswert für eine derartige Annahme sei ein Umsatzverlust bei zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten von ca. 10 % und bei nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten von ca. 20 % im vorhabenspezifischen Sortiment. Die Auswirkungsanalyse der ... vom September 2011 komme zu dem Ergebnis, dass das Beeinträchtigungsverbot in allen Sortimentsbereichen eingehalten werde. Bei einer Betrachtung nur der Mittelzentren in der Region Ostwürttemberg seien Umverteilungsquoten in allen Sortimentsbereichen zu erwarten, die deutlich unter 10 % lägen. 8 Das Kongruenzgebot nach PS 3.3.7.1 (Z) LEP 2002 besage, dass die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein solle, dass deren Einzugsbereich den zentral-örtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Nach dem Einzelhandelserlass des Wirtschaftsministeriums liege dies in der Regel dann vor, wenn nicht mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden sollten. Im vorliegenden Fall werde das Kongruenzgebot zwar formal bezogen auf den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums nicht eingehalten. Jedoch greife die Besonderheit, dass gemäß PS 2.5.8 (Z) LEP 2002 für den Verflechtungsbereich der Region Ostwürttemberg die Mittelzentren Aalen, Ellwangen, Heidenheim und Schwäbisch Gmünd gemeinsam den Bedarf an oberzentralen Funktionen decken sollten. Nach PS 6.2.6 (Z) sei eine besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Raum Ostwürttemberg die gemeinsame Wahrnehmung oberzentraler Funktionen durch die vier Mittelzentren. Mit Ausnahme von Ostwürttemberg besitze jede Region mindestens ein funktionsfähiges Oberzentrum. Die oberzentralen Funktionen würden in Ostwürttemberg in funktionaler Abstimmung und Ergänzung durch die vier Mittelzentren wahrgenommen. Diese Festlegung führe in der Praxis zu einer ausgewogenen Versorgung aller Regionsteile. Die Mittelzentren hätten der Ansiedlung des Sportfachmarktes, der aufgrund seines Konzeptes einen sehr großen Einzugsbereich aufweise, in ... zugestimmt. Daher könne die Ausnahme von der strikten Einhaltung des jeweiligen Verflechtungsbereiches der verbindlich ausgewiesenen zentralen Orte, die im LEP 2002 für die vier Mittelzentren der Region bei vorheriger Abstimmung im Einzelfall vorgesehen seien, als erfüllt angesehen werden. Da der Umsatz des Sportfachmarktes deutlich (zumindest über 70 %) aus der Region Ostwürttemberg generiert werde, seien benachbarte Regionen und deren Oberzentren von dem Vorhaben nicht nachhaltig betroffen. 9 Das Landratsamt Ostalbkreis erteilte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung am 23.03.2012. Unter 14. der Nebenbestimmungen werden bestimmte Sortimente mit den jeweils angegebenen maximalen Verkaufsflächen entsprechend dem künftigen Bebauungsplan als zulässig festgesetzt. 10 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nahm durch Schreiben vom 29.03.2012 gegen das Bauvorhaben Stellung. Er überreichte eine Stellungnahme des Lehrbeauftragten ... vom 15.03.2012. 11 Daraufhin stellte das Landratsamt Ostalbkreis dem Antragstellerin-Vertreter die Baugenehmigung am 04.04.2012 zu. 12 Am 05.04.2012 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Durch Schreiben vom 02.05.2012 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis der Beigeladenen einen Teilbaufreigabeschein. Am 10.05.2012 war Baubeginn. 13 Am 24.05.2012 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung trägt sie vor, die Änderung des Bebauungsplanes sei auf das Vorhaben der Beigeladenen, eines französischen Marktgiganten, „hingetrimmt“ worden. Bedenken seien weggebügelt worden, schwerwiegende Verstöße gegen die Ziele der Raumordnung seien ignoriert worden. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart als höhere Raumordnungsbehörde sei ein Gefälligkeitsschreiben. Verstöße seien erkannt und eingeräumt, dann aber mit eigentümlichen und zielgerichteten Redensarten bagatellisiert worden. Im Hinblick auf ihren Rechtsschutz müssten die tragenden Gedanken des interkommunalen Abstimmungsgebotes (§ 2 Abs. 2 BauGB) auch hier angewandt werden. Der Lehrbeauftragte ..., der ein ausgewiesener Spezialist für die Fragen der Raumordnung im Hinblick auf großflächige Einzelhandelsmärkte sei, komme in seiner gutachterlichen Einschätzung vom 15.03.2012 zu dem Ergebnis, dass die Sortimentsstruktur des Planvorhabens nicht den Darstellungen des Gutachters entspreche. Der Anteil zentrenrelevanter Sortimente liege bei ca. 70 %. Neutrale Bewertungsgrundlage hierfür sollte die vom Planungsbüro Dr. ... vorgelegte „... Sortimentsliste“ sein. Der Planumsatz des Vorhabens und dessen Umsatzauswirkungen würden nachweislich zu gering angesetzt. Somit würden die Umsatzumverteilungsquoten im relevanten Einzugsgebiet ebenfalls zu gering angesetzt. Die Kaufkraftbindung im Bereich Sport sei heute bereits sehr gut. Die Bindungsquote für Sportsortimente liege nach dem Gutachten von Dr. ... von 2009 bereits heute bei 200 %. Eine Steigerung durch einen weiteren Anbieter sei nicht mehr möglich, so dass die Zentralität kaum zu steigern sei. Die Ausweisung weiterer Verkaufsflächen führe zu einem Verdrängungswettbewerb zu Lasten der inhabergeführten Geschäfte in den Innenstadt- und Stadtteilbereichen. Der Einzelhandelsmarkt ... sei für Sportsortimente gesättigt. Das Format der Beigeladenen löse keine neue Nachfrage aus. Das 2009 von Dr. ... angefertigte Gutachten empfehle den künftigen generellen Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Gewerbegebiet ... Zudem handle es sich bei diesem Gewerbegebiet um einen nicht integrierten Standort. Eine signifikante Anzahl von Anbietern im Einzugsgebiet sei vom Gutachter ... nicht erhoben worden. Das Integrationsgebot werde vor dem Hintergrund der Empfehlungen des 2009 vom Planungsbüro Dr. ... angefertigten Gutachtens verletzt. Ebenfalls würden das Beeinträchtigungsverbot und das Kongruenzgebot verletzt. 14 Die Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg habe sich mit Schreiben vom 15.02.2012 gegen das Vorhaben ausgesprochen. Die Bedenken seien dann zurückgezogen worden, weil man in der täglichen Zusammenarbeit aufeinander angewiesen sei. Auch die Stadt ... habe sich durch ihren Oberbürgermeister mit Schreiben vom 21.12.2011 kritisch geäußert. In einem gemeinsamen Gespräch vom 25.01.2012 seien die Bedenken allerdings zurückgezogen worden. Die Stadt ... sei mit kommunalpolitischen Mitteln „auf Linie gebracht“ worden. 15 Da sie, die Antragstellerin, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht benachrichtigt worden sei, habe sie auch keine Anregungen und Bedenken vorbringen können. § 55 Abs. 1 LBO gehe davon aus, dass auch diejenigen anzuhören seien, die durch das Vorhaben betroffen sein könnten. Sie sei durch das Bauvorhaben aber erheblich in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen. Dies gelte für ihre beiden Geschäfte. Es könne nicht entscheidend sein, ob diese im Plangebiet lägen. Es liege auch auf der Hand, dass es einen Abzug bzw. eine Umverteilung der Kaufkraft von ganz deutlich mehr als 10 % geben werde. Damit würde die von der Rechtsprechung als Richtlinie zur Innenstadtrelevanz gezogene Grenze bei weitem überschritten. Die genannten Aussagen im Landesentwicklungsplan, im Regionalplan und auch im Einzelhandelserlass in ... müssten als drittschützend angesehen werden. Da eine deutliche Marktbeeinflussung von mehr als 20 % Kaufkraftabzug bzw. Kaufkraftverlagerung gegeben sei, werde sie durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. Es sei falsch, dass sie zum Bebauungsplan und dessen Änderungsplan nichts vorgebracht habe. Zwar sei außerhalb der Auslegungsfristen vorgetragen worden, jedoch hätten sich die vorgetragenen Aspekte im Rahmen der bisherigen Abwägung der Bebauungsplanänderung aufdrängen müssen und seien damit bekannt gewesen. Ein Discountmarkt in der geplanten Größe stelle sich für die Betriebe der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die räumliche Nähe als existenzgefährdend und damit als rücksichtslos dar, zumal die Baugenehmigung auf einer Ignorierung der Aussagen des LEP, des Regionalplans und des Einzelhandelskonzeptes im dortigen Bereich bzw. in der Stadt ... beruhe. Zu der ausgewiesenen maximalen Verkaufsfläche seien weitere Flächen hinzuzurechnen; die Nettoverkaufsfläche „wachse“ hierdurch. Auch würden mit der Reduzierung der Verkaufsfläche die raumordnerisch relevanten Umsatzauswirkungen nicht analog sinken, weil sie mit einer Reduzierung der großvolumigen Sportgroßgeräte einhergehe. 16 Die Antragstellerin beantragt, 17 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.03.2012 anzuordnen. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Er erwidert, das genehmigte Vorhaben verstoße nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Bebauungsplanänderung habe den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht. Die Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes hinsichtlich der Verkaufsflächen sowie die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes würden durch das Vorhaben eingehalten. Es sei mithin nach § 33 BauGB planungsrechtlich zulässig. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes sei ordnungsgemäß nach den Vorgaben des BauGB durchgeführt worden. Gegen den Bebauungsplan bestünden auch aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken. Hierzu werde auf die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2012 hingewiesen. An dessen Aussagen, die auch auf der Auswirkungsanalyse des Büros ... beruhten, könne die Stellungnahme des Herrn ..., bei der es sich nur um Parteivortrag handeln könne, nichts ändern. Unabhängig davon könne die Antragstellerin aus den berührten bauplanungsrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Das Planungsrecht sei nach der herrschenden Rechtsprechung wettbewerbsneutral und schütze nicht vor Konkurrenz. Ein Gewerbetreibender könne nicht darauf vertrauen, dass ein Interesse an der Beibehaltung einer für ihn vorteilhaften Situation berücksichtigt werde. 21 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Sie führt aus, eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung sei nicht zu erkennen. Wenn die Planreife nach § 33 BauGB verneint würde, wäre die Baugenehmigung auf der Basis des bisherigen Bebauungsplanes zu beurteilen. Dann wäre das Vorhaben zwar planungsrechtlich unzulässig, der Rechtsverstoß würde aber keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzen. Sie sei nicht Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet und könne daher keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Ihr Grundstück liege sogar außerhalb des räumlichen Gebietes, für das der Zweckverband ... die Planungshoheit besitze. Dafür, dass die fraglichen Festsetzungen über die zulässige Nutzungsart ausnahmsweise die Funktion haben sollten, Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zu schützen, sei nichts ersichtlich. Im Rahmen einer Anfechtungsklage komme eine Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf den fehlenden Konkurrenzschutz ohnehin nicht in Betracht. Die vermeintliche Abweichung von den „Ausweisungen“ des LEP und des Regionalplanes sei nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen. Bindende Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB würden dem Bürger kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung vermitteln. Sie würden für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Einzelvorhabens bodenrechtlich nur dann relevant, wenn eine planungsrechtliche Norm an Ziele der Raumordnung anknüpfe, wie dies etwa durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschehe. Dies gelte auch für das Einzelhandelskonzept. Es stelle eine informelle Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar. Es habe keinen Normcharakter und sei in keiner Weise geeignet, die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung im Hinblick auf einen tatsächlichen oder vermeintlichen Verstoß gegen ein Einzelhandelskonzept zu begründen. Auch das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Ziele des LEP und des Regionalplanes stellten Vorgaben für die Ausübung des Planungsrechts dar und seien damit für die Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen eines Einzelvorhabens von vornherein kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Unabhängig hiervon scheide eine besondere Schutzwürdigkeit der Antragstellerin von vornherein aus. Jeder Gewerbebetrieb müsse mit der Zulassung eines Konkurrenten rechnen. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Planungsrecht wettbewerbsneutral. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch das besondere „Näheverhältnis“, das typischerweise Voraussetzung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei, nicht gegeben sei. Der Standort des Geschäftes der Antragstellerin in der ...-Straße befinde sich in einer Entfernung von mehr als 600 m, der Standort in der Innenstadt in einer Entfernung von mehreren Kilometern vom genehmigten Vorhaben. Schon im Hinblick hierauf sei auch die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 55 LBO anhören müssen, verfehlt. In Bezug auf die tatsächlichen Auswirkungen der Baugenehmigung sei darauf hinzuweisen, dass diese nur die Errichtung eines Sportfachmarktes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2200 m² ermögliche. Das tatsächlich genehmigte Vorhaben bleibe also deutlich hinter dem zurück, was planerisch zulässig wäre. Da im Bebauungsplanverfahren auf der Basis der Auswirkungsanalyse ermittelt worden sei, dass ein Sportfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 3290 m² keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in ... haben werde, gelte dies erst recht, wenn die Auswirkungen eines Vorhabens von nur 2200 m² Verkaufsfläche zu beurteilen seien. Nur ein solches Vorhaben sei aber Gegenstand der Baugenehmigung. Hinsichtlich der einzelnen Sortimente sei die Beigeladene flexibel - allerdings mit der Einschränkung, dass dafür die Obergrenzen entsprechend Nr. 14 der Bedingungen und Auflagen einzuhalten seien. 24 Vorsorglich werde geltend gemacht, dass auch inhaltlich/sachlich die Angriffe der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung unbegründet seien. Die Voraussetzungen des § 33 BauGB lägen vor. Während der Planauslage seien im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung keine Einwände vorgetragen worden, die Bedenken hinsichtlich der geplanten Festsetzungen aufgezeigt hätten. Soweit von einzelnen Beteiligten zunächst Vorbehalte geäußert worden seien, seien sie im Planverfahren zurückgenommen worden. Insbesondere das Regierungspräsidium als Obere Raumordnungsbehörde habe klargestellt, dass gegen das Vorhaben keine raumordnerischen Bedenken bestünden. Die Antragstellerin selbst habe sich während der Planauslage nicht geäußert. Gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ...“ bestünden keine rechtlichen Bedenken. Es stehe dem Träger der Planungshoheit frei, den Ansiedlungswunsch eines Vorhabenträgers zum Anlass zu nehmen, das bestehende Planungsrecht zu ändern, um eine konkrete Ansiedlung zu ermöglichen. Entscheidend sei allein, ob die raumordnerischen und städtebaulichen Anforderungen gewahrt worden sei. Dies sei der Fall. Der Lehrbeauftragte ... sei Angestellter der Einkaufsgenossenschaft Intersport eG. Er sei also kein unabhängiger Sachverständiger, und bei seiner Stellungnahme handle es sich um Parteivortrag. Die Angriffe gegen die Auswirkungsanalyse des Büros ... seien unbegründet. 25 Die einschlägigen Akten des Antragsgegners liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. 26 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebend für die vom Gericht hierbei zu treffende Ermessensentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Danach war der Antrag abzulehnen, weil der Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 23.03.2012 aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. 27 Der gegen eine Baugenehmigung gerichtete Widerspruch bzw. die Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und hierdurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt werden. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des widersprechenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.03.2011 gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin verstößt. Hierbei ist sie nicht mit ihren Einwendungen nach § 55 Abs. 2 LBO ausgeschlossen, weil sie bei der Nachbarbeteiligung nach § 55 Abs. 1 LBO nicht berücksichtigt worden ist. 28 Es spricht vieles dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen planungsrechtlich zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 33 BauGB dürften vorliegen. Dieser Meinung ist auch die Antragstellerin, da ihr Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 09.08.2012 auf Seite 3 ausführt, der Verfahrensstand des § 33 BauGB sei „seit langem“ erreicht. Sein weiterer Vortrag, das Verfahren werde bei diesem Stand stehen bleiben, ist aber eine bloße Behauptung. Angesichts der Tatsache, dass der Satzungsbeschluss am 26.06.2012 gefasst worden ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Absicht bestünde, den Bebauungsplan nicht in Kraft zu setzen und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten zu beschneiden. Das Gericht hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Planänderung den Vorgaben des BauGB nicht genügen würde. 29 Da die Antragstellerin keine Grundstücke innerhalb des Plangebietes hat, hat sie keinen Gebietserhaltungsanspruch. Es ist auch keine Zusage des Planungsträgers ihr gegenüber ersichtlich, dass eine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in der Umgebung ausgeschlossen sein solle. In der Sache geht es der Antragstellerin um Schutz vor Konkurrenz, denn sie fürchtet einen Verdrängungswettbewerb zu ihren Lasten. Der Antragsgegner und die Beigeladene weisen aber mit Recht darauf hin, dass das Städtebaurecht wettbewerbsneutral ist. Zwar kann die Frage einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur städtebauliche und raumordnungsrechtliche Relevanz haben, jedoch korrespondiert dieser rein objektiv-rechtliche Belang in der Regel nicht mit einem rechtlich geschützten Interesse eines bereits ansässigen Gewerbebetreibenden, vor Mitbewerbern verschont zu werden (vgl. hierzu z.B. BayVGH, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 NE 12.215 -, juris). Für das Gericht ist nach Aktenlage im vorliegenden Fall kein Umstand ersichtlich, aus dem eine Ausnahme von dieser Regel folgen würde. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, weil diese Bestimmung das Verhältnis von Nachbargemeinden regelt, also nur Nachbargemeinden eine wehrfähige Rechtsposition einräumt (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 05.03.2012 a.a.O.). 30 Aus den Festsetzungen des LEP und des Regionalplanes, an die die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind, folgen ebenfalls keine Rechte der Antragstellerin, denn die Ziele der Raumordnung entfalten gegenüber dem Bürger lediglich eine mittelbare Wirkung. § 1 Abs. 4 BauGB dient ausschließlich dem allgemeinen, überörtlichen Interesse. Die Vorschrift bezweckt damit nicht den Schutz von Grundstückseigentümern, die sich gegen ein konkretes Bauvorhaben wenden (vgl. hierzu z.B. VG Augsburg, Urteil vom 21.05.2012 -Au 5 K 11.510 -, juris). Es kann mithin offen bleiben, ob gegen Ziele der Raumordnung verstoßen worden ist. 31 Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin behaupteten Verstöße gegen das Einzelhandelskonzept, wie es im Gutachten des Planungsbüros Dr. ... von 2009 zum Ausdruck gekommen sei. Da dem Einzelhandelskonzept nicht die Funktion einer bindenden Vorentscheidung zukommt, unterliegen seine Ergebnisse lediglich der Abwägung in der Bauleitplanung. Seine Vorgaben dürfen daher im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblicher Belange zurückgestellt werden; mithin entfaltet es keine Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16/07 -, juris und ZfBR 2009, 466). 32 Die Baugenehmigung vom 23.03.2012 dürfte schließlich auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerin sich überhaupt auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes berufen kann, Sie trägt selbst vor, ihr Geschäft in der Innenstadt von ... liege ca. drei Kilometer vom Standort ... entfernt. Aus dem vom Beigeladenen-Vertreter vorgelegten Lageplan (Anlage B 2) ergibt sich zudem, dass das Geschäft der Antragstellerin im Gewerbegebiet ... keineswegs „in unmittelbarer Nähe“ liegt, wie die Antragstellerin behauptet, sondern etwa einen Kilometer Luftlinie entfernt. Aber selbst wenn man wegen der potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen des genehmigten Bauvorhabens eine individuelle Betroffenheit der Antragstellerin annähme, wäre das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten dennoch nicht verletzt. Sie leitet die Verletzung aus ihrer Existenzgefährdung her. Wie aber bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, kann dies ihre besondere Schutzwürdigkeit nicht begründen, weil das Städtebaurecht wettbewerbsneutral ist und es kein rechtlich geschütztes Interesse eines bereits ansässigen Gewerbetreibenden gibt, vor Mitbewerbern verschont zu bleiben. Im Übrigen liegt das Geschäft der Antragstellerin in der ... ebenfalls nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Dies verdeutlicht noch ihre fehlende Schutzwürdigkeit. 33 Da die Baugenehmigung vom 23.03.2012 nach allem voraussichtlich keine Rechte der Antragstellerin verletzt, braucht auf ihren Vortrag zur Auswirkungsanalyse der Firma ... GmbH und zur Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.02.2012 sowie auf die von ihr vorgelegte Stellungnahme des Herrn ... nicht mehr eingegangen zu werden. 34 Bauordnungsrechtliche Rügen wurden von der Antragstellerin nicht erhoben. Bedenken in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. 35 Unter diesen Umständen erschiene es gegenüber der Beigeladenen unbillig, wenn sie mit der Verwirklichung ihres Bauvorhabens zuwarten müsste, bis die ihr erteilte Baugenehmigung unanfechtbar geworden ist, zumal Umstände, die trotz der schlechten Erfolgsaussichten des Widerspruchs dennoch für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, für das Gericht nicht ersichtlich sind. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. 37 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich an den behaupteten wirtschaftlichen Einbußen der Antragstellerin für die Dauer des Eilverfahrens orientiert.