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Urteil

6 K 1399/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ...1955 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste auf seinen Antrag vom ...1997 gemeinsam mit seiner Familie als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens mit einem Visum der deutschen Botschaft in Moskau im Juni 2002 in das Bundesgebiet ein. Am ...2002 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie die Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes, wonach „der Ausweisinhaber als ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge gilt“. Am ...2006 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG erteilt. 2 Das Job-Center ... teilte der Beklagten durch Schreiben vom 03.11.2010 mit, der Kläger mit Familie sei zwecks Arbeit zurück nach Russland gezogen. Am 01.06.2010 habe die Familie sich wieder zurückgemeldet und im Job-Center ... Antrag auf ALG II gestellt. Zum 01.09.2010 sei die Familie wieder nach ... gezogen. 3 Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin durch Anhörungsschreiben vom 12.11.2010 mit, nach Aktenlage sei die ihm erteilte Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen. Es sei daher beabsichtigt, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern. Wie er im Rahmen seiner Vorsprache auf dem Job-Center eingeräumt habe, sei er 2007 mit seiner Familie nach Russland ausgereist und am 01.07.2010 bzw. am 01.06.2010 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Grund für die Rückkehr nach Russland sei nach seinen Angaben die Aufnahme einer Beschäftigung gewesen. Aufgrund des Auslandsaufenthaltes sei der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen, weil der Kläger aus einem nicht nur vorübergehenden Grund das Bundesgebiet verlassen habe bzw. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (seit 01.01.2005 Niederlassungserlaubnis) sei somit kraft Gesetzes erloschen. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland im Juni 2010 sei er somit nicht im Besitz des hierfür erforderlichen Visums gewesen, so dass er unerlaubt eingereist sei. Es sei daher beabsichtigt, ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern. 4 Der Kläger teilte daraufhin durch Schreiben vom 22.11.2010 mit, sie seien lediglich vorübergehend nach Russland gefahren, da sie seit 2002 vergeblich versucht hätten, in Deutschland eine Arbeitsstelle zu bekommen und weil es ihnen sehr unangenehm gewesen sei, von ALG II zu leben. Sie hätten zu jeder Zeit die Absicht gehabt, wieder nach Deutschland zurückzukehren, da ihre beiden Söhne ja weiterhin in Deutschland (...) lebten. Sie hätten lediglich die Zeit nutzen wollen, ihre berufliche Qualifikation und Praxiskenntnisse weiter zu verbessern, da sie neben dem Deutschsprachkurs keine weiteren beruflichen Eingliederungsmaßnahmen in Deutschland erhalten hätten. Ihre Söhne in Deutschland hätten ihnen auch regelmäßig Stellenangebote nach Russland geschickt, auf die sie sich, leider vergebens, beworben hätten. Allein aus diesen Aktivitäten könne ersehen werden, dass es immer ihr Ziel gewesen sei, in Deutschland zu leben und hier eine berufliche Existenz aufzubauen. Sie hätten auch zu keiner Zeit die 6-Monats-Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG überschritten, wie den Einträgen in den Pässen zu entnehmen sei. Sie seien dann sofort nach Deutschland zurückgekommen, als ihnen einige vielversprechende Arbeitsangebote übermittelt worden seien. Ihre Tochter besuche seit September 2010 ein Gymnasium in ..., nachdem sie in Moskau die Deutsche Schule besucht habe. Auch hieraus könne das Interesse erkannt werden, dass sie dauerhaft in Deutschland wohnen wollten. Es werde gebeten, die Niederlassungserlaubnis weiterhin für gültig zu erklären. 5 Am 24.01.2011 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 27.05.2011 - 6 K 253/11 - abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger Bewerbungen aus den Jahren 2008 und 2009 vor. Der VGH Baden-Württemberg verpflichtete die Beklagte durch Beschluss vom 21.07.2011 - 11 S 1796/11 -, dem Kläger eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auszustellen. Am 14.10.2011 erteilte die Beklagte ihm eine solche bis 13.10.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis. 6 Am 25.01.2011 hat der Kläger auch Feststellungsklage im Hinblick auf die ihm erteilte Niederlassungserlaubnis erhoben. Er trägt vor, er sei im Juni 2007 nach Moskau ausgereist, um dort vorübergehend eine Arbeitsstelle bei einer Firma als Bauleiter im Rahmen der Renovierung eines Gebäudes anzunehmen. Im Zeitraum Juni 2007 bis 30.05.2010 sei er immer wieder zwischen Russland und Deutschland gependelt, um in Russland verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachzugehen, da er in der Zeit seines Aufenthalts in Deutschland von 2002 bis 2007 keine Arbeitsstelle habe finden können. Er listete im Einzelnen auf, wann er sich ab 2007 in ... befunden habe. Es sei falsch, dass er das Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen habe. Er sei nach Russland lediglich geflogen, um dort einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er sowie seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter hätten jedoch jederzeit die Absicht gehabt, wieder für immer nach Deutschland zurückzukehren, weil auch die beiden älteren Söhne weiterhin in ... bei ... lebten. Auch habe er sich von 2007 bis 2010 immer wieder regelmäßig auf verschiedene Stellenangebote in Deutschland beworben, leider jedoch vergebens. - Durch Schriftsatz vom 05.09.2011 legte sein Prozessbevollmächtigter verschiedene Bewerbungen vor. 7 Er habe zu keinem Zeitpunkt die 6-Monats-Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG überschritten. Der besondere aufenthaltsrechtliche Status der vor dem 01.01.2005 wie Kontingentflüchtlinge aufgenommenen jüdischen Zuwanderer bleibe auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erhalten. Er unterfalle also nicht dem AufenthG. Er habe sich vor seiner Abreise auch bei dem Juristen der jüdischen Gemeinde in ... darüber beraten lassen, ob durch seine vorübergehende Ausreise nach Russland sein Aufenthaltstitel gefährdet werde. Aufgrund der Beratung habe er in den darauffolgenden Jahren stets penibel darauf geachtet, nicht den 6-Monats-Zeitraum zu überschreiten. 8 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2012 - 1 C 3.11 - befasse sich ausschließlich mit der Abschiebungsproblematik und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es würden keine Aussagen über den Verlust des Aufenthaltstitels für jüdische Migranten aus der ehemaligen Sowjetunion getroffen. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass die ihm am 24.06.2002 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, jetzt Niederlassungserlaubnis, nicht kraft Gesetzes erloschen ist; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt aus, die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Der Kläger habe sich in der Zeit vom 02.04.2008 bis zum 31.03.2009 (= 354 Tage) und demnach mehr als 6 Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. Vergleiche man die Aufenthaltszeiten des Klägers in Russland mit denen im Bundesgebiet, zeige sich unabhängig von einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten, dass er sich in der Zeit ab Juni 2007 überwiegend im Ausland aufgehalten habe. Seine Aufenthalte im Bundesgebiet hätten jeweils nur wenige Tage gedauert. Er habe in seinem Heimatland ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis angenommen. Daher sei davon auszugehen, dass er aus einem nicht nur seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausgereist sei. Für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes spreche auch, dass vom Job-Center lediglich Leistungen bis zum 31.05.2007 bezogen worden seien. Ein Neuantrag sei erst am 01.06.2010 gestellt worden. Vom 07.06.2010 bis zum 12.09.2010 habe er sich wiederum für 98 Tage im Ausland aufgehalten. Seine Ex-Ehefrau und Lebensgefährtin habe im Rahmen ihrer Vorsprache am 25.11.2010 ebenfalls eingeräumt, sie habe sich überwiegend im Ausland aufgehalten und sei jeweils nur für sehr kurze Zeiträume in das Bundesgebiet eingereist. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 22.03.2012 entschieden, dass das am 01.01.2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz auch die zukünftige Rechtsstellung der vor dem 01.01.2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten abschließend regele. Demgemäß könne auch eine Niederlassungserlaubnis bei längerem Auslandsaufenthalt erlöschen. 14 Am 10.09.2012 ging beim Verwaltungsgericht Stuttgart eine Mail des Klägers ein, wonach er sich derzeit in Moskau aufhält. Aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen sei er gezwungen gewesen, Deutschland zu verlassen. 15 Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart über den Kläger liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten - auch des Verfahrens wegen vorläufigen Rechtsschutzes - wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag unzulässig. 17 Die Feststellungsklage (Hauptantrag) ist zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse, weil die Beklagte, ohne einen entsprechenden Bescheid erlassen zu haben, der Ansicht ist, die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis sei erloschen. Die Klage ist aber nicht begründet, weil die Niederlassungserlaubnis tatsächlich erloschen ist. 18 Das Erlöschen richtet sich nach § 51 AufenthG. Dies folgt aus dem Urteil des BVerwG vom 22.03.2012 - 1 C 3/11 -, juris und InfAuslR 2012, 261. Danach ergibt sich aus den Übergangsregelungen des § 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG und des § 103 AufenthG, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 01.01.2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestaltet hat, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare Rechtslage für die Zukunft zu bereinigen. Allein ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus besteht über den 01.01.2005 hinaus. Anders ist es dagegen beim Kläger, der „lediglich“ infolge einer Aufnahmezusage nach Deutschland kam (vgl. zum Urteil vom 22.03.2012 Fricke in jurisPR-BVerwG 13/2012, Anm. 1). Seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, später Niederlassungserlaubnis galt als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort (§ 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Damit ist § 51 AufenthG anwendbar, denn die Vorschrift gilt für sämtliche Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes. 19 Die Niederlassungserlaubnis dürfte allerdings nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sein. Der Kläger hat die Sechs-Monatsfrist wohl nicht überschritten, und zwar auch nicht in der Zeit vom 02.04.2008 bis zum 21.03.2009. Aus der Kopie von Seite 8 des Passes des Klägers ergibt sich nämlich hinreichend deutlich, dass er am 20.09.2008 aus Russland ausgereist ist. Im Zusammenhang mit der vorgelegten Flugübersicht von Germanwings (Seite 89 der Gerichtsakte) dürfte nachgewiesen sein, dass er am 20.09.2008 von Moskau nach ... geflogen ist und damit die Sechs-Monatsfrist gewahrt hat. 20 Letztlich kommt es darauf aber nicht an; es war daher nicht erforderlich, das Original des Reisepasses des Klägers in Augenschein zu nehmen. Die Niederlassungserlaubnis ist nämlich nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2007 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlassen (so schon Beschluss des Gerichts vom 27.05.2011 - 6 K 253/11-). Vielmehr hielt er sich in Russland auf unabsehbare Zeit auf. Ob dies der Fall ist, ist nicht allein nach dem inneren Willen des Klägers zu beurteilen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Ein wesentliches Indiz ist die Abwesenheitsdauer. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs - und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Weitere äußere Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrundes sind der Zweck der Abwesenheit sowie der Abbruch oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen zu Deutschland (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, juris und InfAuslR 2002, 234). 21 Hieran gemessen, hat der Kläger Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, auch wenn er den inneren Willen gehabt haben mag, nach Deutschland zurückzukehren. Hierfür spricht entscheidend die Länge des Auslandsaufenthaltes, nämlich - mit kurzen Unterbrechungen - von Juni 2007 bis Ende Mai 2010. Wie sein Prozessbevollmächtigter selbst vorträgt, ist der Kläger in dieser Zeit verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, was ebenfalls deutlich gegen eine bloße Besuchsreise spricht. Der Umstand, dass er, um das Erlöschen des Aufenthaltstitels zu vermeiden, vor Ablauf der Sechs- Monats-Frist jeweils mehr oder weniger kurzfristig nach Deutschland zurückgekehrt ist, ist nicht geeignet, eine nur vorübergehende Abwesenheit bejahen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2008 -11 ME 418/07 -, juris und InfAuslR 2008, 151). Zudem ist nicht nur der Kläger nach Russland gereist, sondern auch seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter, die in Moskau sogar die Schule besucht hat. Es ist kein Anzeichen für den Rückkehrwillen des Klägers, dass dies die „deutsche Schule“ war, weil auch Kinder von russischen Staatsangehörigen, die dauerhaft in Russland leben, eine solche Schule besuchen. Im Übrigen handelte es sich nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung um eine Mittlere allgemeinbildende Schule mit erweitertem Deutschunterricht Nr. ..., also nicht etwa um eine Schule, an der ausschließlich auf Deutsch unterrichtet wurde. Richtig ist allerdings, dass die beiden - erwachsenen - Söhne des Klägers in Deutschland (...) zurückblieben. Auch dies spricht aber nicht für die Absicht des Klägers, sich nur vorübergehend in Russland aufhalten zu wollen, da die Söhne für sich selbst sorgen konnten und der Kontakt mit ihnen auch im Rahmen von bloßen Besuchsaufenthalten aufrecht erhalten werden konnte. 22 Zwar hat der Kläger dem Gericht einige Bewerbungsschreiben vorgelegt, die an Firmen in Deutschland gerichtet sind. Einen Nachweis, wann und wie er die Schreiben abgesandt hat, hat er aber nicht geführt; dies wäre aber umso notwendiger gewesen, als er kein einziges Antwortschreiben einer Firma beigefügt hat. Auch wenn eine Firma die Bewerbung nicht berücksichtigen wollte, hätte sie ihm in der Regel dennoch ein kurzes Ablehnungsschreiben zukommen lassen. 23 Bereits im Beschluss vom 27.05.2011 hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger sich auch nach Ende Mai 2010 in Russland aufhielt. Auch zur Zeit lebt er wieder in Russland, wie sich aus seinem Schreiben, das am 10.09.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen ist, ergibt. 24 Schließlich folgt angesichts dieser eindeutig gegen den Erfolg der Feststellungsklage sprechenden Umstände auch nichts zugunsten des Klägers aus der „Rechtsstellung sui generis“, die er nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.07.2011 - 11 S 1796/11 - erworben haben soll (vgl. dazu aber das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2012). 25 Die Verpflichtungsklage (Hilfsantrag) ist unzulässig, denn der Kläger hat bei der Beklagten weder einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt, noch hat es einen ablehnenden Bescheid oder gar einen Widerspruchsbescheid gegeben. Ohne ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren kann aber keine Verpflichtungsklage erhoben werden. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 16 Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag unzulässig. 17 Die Feststellungsklage (Hauptantrag) ist zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse, weil die Beklagte, ohne einen entsprechenden Bescheid erlassen zu haben, der Ansicht ist, die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis sei erloschen. Die Klage ist aber nicht begründet, weil die Niederlassungserlaubnis tatsächlich erloschen ist. 18 Das Erlöschen richtet sich nach § 51 AufenthG. Dies folgt aus dem Urteil des BVerwG vom 22.03.2012 - 1 C 3/11 -, juris und InfAuslR 2012, 261. Danach ergibt sich aus den Übergangsregelungen des § 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG und des § 103 AufenthG, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 01.01.2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestaltet hat, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare Rechtslage für die Zukunft zu bereinigen. Allein ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus besteht über den 01.01.2005 hinaus. Anders ist es dagegen beim Kläger, der „lediglich“ infolge einer Aufnahmezusage nach Deutschland kam (vgl. zum Urteil vom 22.03.2012 Fricke in jurisPR-BVerwG 13/2012, Anm. 1). Seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, später Niederlassungserlaubnis galt als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort (§ 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Damit ist § 51 AufenthG anwendbar, denn die Vorschrift gilt für sämtliche Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes. 19 Die Niederlassungserlaubnis dürfte allerdings nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sein. Der Kläger hat die Sechs-Monatsfrist wohl nicht überschritten, und zwar auch nicht in der Zeit vom 02.04.2008 bis zum 21.03.2009. Aus der Kopie von Seite 8 des Passes des Klägers ergibt sich nämlich hinreichend deutlich, dass er am 20.09.2008 aus Russland ausgereist ist. Im Zusammenhang mit der vorgelegten Flugübersicht von Germanwings (Seite 89 der Gerichtsakte) dürfte nachgewiesen sein, dass er am 20.09.2008 von Moskau nach ... geflogen ist und damit die Sechs-Monatsfrist gewahrt hat. 20 Letztlich kommt es darauf aber nicht an; es war daher nicht erforderlich, das Original des Reisepasses des Klägers in Augenschein zu nehmen. Die Niederlassungserlaubnis ist nämlich nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2007 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlassen (so schon Beschluss des Gerichts vom 27.05.2011 - 6 K 253/11-). Vielmehr hielt er sich in Russland auf unabsehbare Zeit auf. Ob dies der Fall ist, ist nicht allein nach dem inneren Willen des Klägers zu beurteilen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Ein wesentliches Indiz ist die Abwesenheitsdauer. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs - und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Weitere äußere Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrundes sind der Zweck der Abwesenheit sowie der Abbruch oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen zu Deutschland (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, juris und InfAuslR 2002, 234). 21 Hieran gemessen, hat der Kläger Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, auch wenn er den inneren Willen gehabt haben mag, nach Deutschland zurückzukehren. Hierfür spricht entscheidend die Länge des Auslandsaufenthaltes, nämlich - mit kurzen Unterbrechungen - von Juni 2007 bis Ende Mai 2010. Wie sein Prozessbevollmächtigter selbst vorträgt, ist der Kläger in dieser Zeit verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, was ebenfalls deutlich gegen eine bloße Besuchsreise spricht. Der Umstand, dass er, um das Erlöschen des Aufenthaltstitels zu vermeiden, vor Ablauf der Sechs- Monats-Frist jeweils mehr oder weniger kurzfristig nach Deutschland zurückgekehrt ist, ist nicht geeignet, eine nur vorübergehende Abwesenheit bejahen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2008 -11 ME 418/07 -, juris und InfAuslR 2008, 151). Zudem ist nicht nur der Kläger nach Russland gereist, sondern auch seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter, die in Moskau sogar die Schule besucht hat. Es ist kein Anzeichen für den Rückkehrwillen des Klägers, dass dies die „deutsche Schule“ war, weil auch Kinder von russischen Staatsangehörigen, die dauerhaft in Russland leben, eine solche Schule besuchen. Im Übrigen handelte es sich nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung um eine Mittlere allgemeinbildende Schule mit erweitertem Deutschunterricht Nr. ..., also nicht etwa um eine Schule, an der ausschließlich auf Deutsch unterrichtet wurde. Richtig ist allerdings, dass die beiden - erwachsenen - Söhne des Klägers in Deutschland (...) zurückblieben. Auch dies spricht aber nicht für die Absicht des Klägers, sich nur vorübergehend in Russland aufhalten zu wollen, da die Söhne für sich selbst sorgen konnten und der Kontakt mit ihnen auch im Rahmen von bloßen Besuchsaufenthalten aufrecht erhalten werden konnte. 22 Zwar hat der Kläger dem Gericht einige Bewerbungsschreiben vorgelegt, die an Firmen in Deutschland gerichtet sind. Einen Nachweis, wann und wie er die Schreiben abgesandt hat, hat er aber nicht geführt; dies wäre aber umso notwendiger gewesen, als er kein einziges Antwortschreiben einer Firma beigefügt hat. Auch wenn eine Firma die Bewerbung nicht berücksichtigen wollte, hätte sie ihm in der Regel dennoch ein kurzes Ablehnungsschreiben zukommen lassen. 23 Bereits im Beschluss vom 27.05.2011 hat das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger sich auch nach Ende Mai 2010 in Russland aufhielt. Auch zur Zeit lebt er wieder in Russland, wie sich aus seinem Schreiben, das am 10.09.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen ist, ergibt. 24 Schließlich folgt angesichts dieser eindeutig gegen den Erfolg der Feststellungsklage sprechenden Umstände auch nichts zugunsten des Klägers aus der „Rechtsstellung sui generis“, die er nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21.07.2011 - 11 S 1796/11 - erworben haben soll (vgl. dazu aber das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2012). 25 Die Verpflichtungsklage (Hilfsantrag) ist unzulässig, denn der Kläger hat bei der Beklagten weder einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt, noch hat es einen ablehnenden Bescheid oder gar einen Widerspruchsbescheid gegeben. Ohne ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren kann aber keine Verpflichtungsklage erhoben werden. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.