Urteil
11 K 1376/12
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung der Einbürgerung kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde ein unter § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 StAG stehendes Ermessen nicht eröffnet oder pflichtwidrig ausgeübt hat.
• Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung, die den Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausschließt und die Geringfügigkeitsgrenze des § 12a StAG überschreitet, besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, wohl aber ggf. ein Ermessen nach § 8 Abs. 2 StAG.
• Das öffentliche Interesse an der Herstellung einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie kann bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ermessensleitend sein und die Behörde zu einer Einbürgerung veranlassen.
• Fehlt in der Ablehnungsentscheidung jede Auseinandersetzung mit dem Ermessen nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 StAG, ist die Entscheidung rechtswidrig und eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.
Entscheidungsgründe
Ermessenspflicht bei Einbürgerung von Ehegatten Deutscher trotz strafgerichtlicher Vorbelastung • Die Versagung der Einbürgerung kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde ein unter § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 StAG stehendes Ermessen nicht eröffnet oder pflichtwidrig ausgeübt hat. • Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung, die den Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausschließt und die Geringfügigkeitsgrenze des § 12a StAG überschreitet, besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, wohl aber ggf. ein Ermessen nach § 8 Abs. 2 StAG. • Das öffentliche Interesse an der Herstellung einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie kann bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ermessensleitend sein und die Behörde zu einer Einbürgerung veranlassen. • Fehlt in der Ablehnungsentscheidung jede Auseinandersetzung mit dem Ermessen nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 StAG, ist die Entscheidung rechtswidrig und eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Der 1971 geborene Kläger aus Bosnien-Herzegowina lebt seit 1993 in Deutschland und ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; die gemeinsamen Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger wurde 2000 wegen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt; die Strafe wurde 2003 erlassen. Er beantragte erstmals 2006 und dann erneut am 19.01.2011 die Einbürgerung. Die Ausländerbehörde lehnte am 29.07.2011 ab mit der Begründung, die Verurteilung überschreite die Erheblichkeitsgrenzen und sei nicht tilgungsreif; ein Ermessen sei nicht eröffnet. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte und rügte, die Behörde habe das Ermessen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 StAG nicht geprüft und die Nähe zur Familienangehörigkeit und sonstige mildernde Umstände unberücksichtigt gelassen. • Zunächst liegt kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs.1 Nr.5 StAG vor, weil die strafgerichtliche Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe die Anspruchsvoraussetzungen ausschließt. • Die Verurteilung ist auch nicht nach § 12a StAG außer Betracht zu lassen, weil sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. • § 9 Abs.1 StAG begründet für Ehegatten Deutscher grundsätzlich einen Anspruch unter den Voraussetzungen des § 8 StAG; liegt kein atypischer Fall vor, handelt es sich um eine Anspruchsnorm. Dennoch eröffnet § 8 Abs.2 StAG ein Ermessen, von der Voraussetzung des Abs.1 Nr.2 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung besonderer Härte abzusehen. • Die Behörde muss bei Ausübung des Ermessens das öffentliche Interesse an der Herstellung einheitlicher Staatsangehörigkeit in der Familie (Art.6 GG) berücksichtigen; dies kann ein Einbürgerungsinteresse begründen, sofern andere staatliche Interessen gewahrt bleiben. • Hier hat die Behörde jedoch ausdrücklich erklärt, das Ermessen nach § 8 Abs.2 i.V.m. § 9 Abs.1 StAG sei nicht eröffnet und hat keine Abwägung vorgenommen. Dadurch wurde der Kläger in seinem Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung verletzt. • Folge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen oder begründet wurde; das Gericht hebt die Bescheide auf und verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide vom 29.07.2011 und 27.03.2012 werden aufgehoben und die Behörde wird verpflichtet, über den Einbürgerungsanspruch des Klägers neu und pflichtgemäß zu entscheiden, wobei sie insbesondere das Ermessen nach § 8 Abs.2 StAG in Verbindung mit § 9 Abs.1 StAG zu eröffnen und die öffentlichen Interessen an der Herstellung einheitlicher Staatsangehörigkeit in der Familie sowie andere betroffene staatliche Interessen abzuwägen hat. Es besteht kein Anspruch nach § 10 Abs.1 Nr.5 StAG wegen der strafgerichtlichen Verurteilung, wohl aber ein Anspruch auf eine sorgfältige Ermessensentscheidung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.