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Urteil

12 K 2558/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.07.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.03.2011 dahin zu berichtigen, dass die Höhe der Erstattung mit 2.752,75 EUR angegeben wird. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.493,80 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berichtigung eines Bescheids, mit dem Reisekostenvergütung festgesetzt wurde, und die Auszahlung weiterer Reisekostenvergütung. 2 Der Kläger stellte im Zeitraum 07.11.2009 bis 15.01.2011 eine Vielzahl von Anträgen auf Reisekostenvergütung und beantragte dabei, für die Bemessung der Wegstreckenentschädigung für Beginn und Ende der Dienstgänge jeweils seine Wohnung zugrundezulegen. Er erhielt daraufhin in einer Vielzahl von Bescheiden Reisekostenvergütung, bei der für Beginn und Ende der Dienstgänge jeweils die Dienststelle angenommen wurde. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. 3 Nach gerichtlicher Klärung der Rechtslage erstattete das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit Bescheid vom 10.02.2011 dem Kläger 1.258,95 EUR an Reisekostenvergütung. Es führte dabei aus: "Die Berechnung ... ergibt sich aus der beigefügten Anlage." und "Mit dieser Erstattung wird Ihrem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen." Dabei unterlief bei der Berechnung des Erstattungsbetrags ein Rechenfehler. Die Reisekostenvergütung hätte bei korrekter Addition 2.752,75 EUR betragen müssen. 4 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er berief sich darauf, bei der Berechnung der Erstattung sei fälschlicherweise an 15 Tagen 1 km zu 0,35 EUR nicht berücksichtigt worden. Damit seien insgesamt 5,25 EUR zu wenig erstattet worden. 5 Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2011, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, setzte das LBV die Erstattung auf insgesamt 1.264,20 EUR fest. 6 Am 04.01.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung weiterer 1.493,80 EUR. Zur Begründung trug er vor, bei der Prüfung des Bescheids vom 10.02.2011 habe er zwar die Auflistung der Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Einzelnen nachvollzogen. Wegen des Hinweises, dass dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen worden sei, habe er aber keine summarische Prüfung der Erstattungsbeträge vorgenommen. 7 Mit Schreiben vom 12.03.2012 bestätigte das LBV den vom Kläger vorgetragenen Fehler. Es berief sich aber darauf, der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Der Kläger hätte den Additionsfehler bei umfassender Prüfung erkennen können. 8 Mit Schreiben vom 24.05.2012 machte der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Berichtigung des Bescheids vom 10.02.2011. Die Berichtigung setze nicht voraus, dass der Empfänger den Rechenfehler hätte erkennen müssen. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 wies das LBV das Begehren des Klägers als Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.02.2011 i.V.m. dem Änderungsbescheid vom 10.03.2011 als unzulässig und unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe nicht fristgerecht Widerspruch erhoben. Es werde keine Berichtigung nach § 42 LVwVfG durchgeführt. Es habe zwar ein Additionsfehler vorgelegen. Dieser sei aber nicht offensichtlich gewesen, sonst hätte er dem Kläger sofort auffallen müssen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der fehlerhafte Bescheid werde nicht nach § 48 LVwVfG zurückgenommen. 10 Dagegen hat der Kläger am 03.08.2012 Klage erhoben. Er beruft sich darauf, ihm sei erst anlässlich der Einkommensteuererklärung aufgefallen, dass ein Differenzbetrag ausstehe. Da er von einer Berichtigung einen wirtschaftlichen Vorteil habe, habe er auch Anspruch auf die Berichtigung. 11 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 12 1. den Widerspruchsbescheid des LBV vom 05.07.2012 aufzuheben und 13 2. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des LBV vom 10.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids des LBV vom 10.03.2011 dahin zu berichtigen, dass die Höhe der Erstattung mit 2.75,75 EUR angegeben wird, und ihm 1.493,80 EUR zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er beruft sich darauf, eine offenbare Unrichtigkeit liege nur vor, wenn sie sich jedermann aufdrängen müsse. Die Unrichtigkeit sei aber nicht einmal dem Kläger aufgefallen. Eine Berichtigung sei nicht zulässig, da sie den Sinngehalt des Bescheids ändere. 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig. Dabei ist die Klage auf Berichtigung als Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Leistungsklage zulässig (vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. [2010], § 42 RdNr. 8). Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass eine Berichtigung mittels Bescheid erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1979 - 3 C 75/78 - und Beschl. v. 23.10.1985 - 7 B 193/85 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1989 - 4 S 3585/88 -, jew. juris). Diese Auffassung überzeugt aber nicht, da eine Berichtigung als bloße Richtigstellung keine - zusätzliche - Regelung enthält. 20 Der Kläger hat das erforderliche Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) durchgeführt. Denn das LBV hat den Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 erlassen. 21 Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des LBV vom 05.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die begehrte Berichtigung. Des Weiteren hat er Anspruch auf Auszahlung des begehrten Betrags, die er im vorliegenden Verfahren nach § 113 Abs. 4 VwGO geltend machen kann. 22 Der Kläger hat nach § 42 LVwVfG einen Anspruch auf Berichtigung des Bescheids des LBV vom 10.02.2011 i.d.F. des Änderungsbescheids des LBV vom 10.03.2011. Nach dieser Vorschrift kann eine Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen (§ 42 Satz 1 LVwVfG). Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 42 Satz 2 LVwVfG). 23 Der Bescheid vom 10.02.2011 enthielt einen Rechenfehler. Statt des dort ausgewiesenen Erstattungsbetrags von 1.258,95 EUR hätte ein Betrag von 2.747,50 EUR ausgewiesen sein müssen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dabei ist für die Frage, ob ein Rechenfehler vorlag, auf den Bescheid vom 10.02.2011 abzustellen, und nicht auf den Änderungsbescheid vom 10.03.2011. Denn der Änderungsbescheid vom 10.03.2011 ist in Bezug auf den Inhalt des Bescheids vom 10.02.2011 nicht als Zweitbescheid, sondern lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.03.1996 - 7 C 36/95 -, juris). Aus seinem Inhalt ergibt sich nämlich eindeutig, dass der im Bescheid vom 10.02.2011 genannte Erstattungsbetrag weiterhin zugrundegelegt und um die vom Kläger zusätzlich begehrten 5,25 EUR erhöht werden sollte. 24 Es lag dabei auch ein bloßer Rechenfehler vor. Denn das LBV wollte dem Kläger eine bestimmte Art der Reisekostenvergütung zusprechen; es kam lediglich aufgrund falscher Addition rechnerisch zu einem falschen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1979, a.a.O.). 25 Dieser Rechenfehler ist auch "offenbar". Denn er war ohne Weiteres erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1972, BVerwGE 40, 212). Dabei genügt insoweit, dass der Fehler bei bloßem Nachrechnen erkennbar war. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine Summe aus wenigen Beträgen oder aus vielen Beträgen berechnet wird. Insoweit ist auch nicht erforderlich, dass ein Adressat den Fehler nur bei grober Fahrlässigkeit hätte übersehen können. Denn die Frage der Offensichtlichkeit kann nicht davon abhängen, ob der Adressat etwas nachrechnet oder nicht. 26 Der Kläger hat nach § 42 Satz 2 LVwVfG einen Anspruch auf Berichtigung. Denn er hat ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung, weil sich für ihn daraus ein Zahlungsanspruch ergibt. 27 Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Betrages verurteilt, der ihm nach Durchführung der Berichtigung zusätzlich zusteht. Der Leistungsantrag kann neben einem Anfechtungsantrag geltend gemacht werden (§ 113 Abs. 4 VwGO). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gründe 18 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig. Dabei ist die Klage auf Berichtigung als Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Leistungsklage zulässig (vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. [2010], § 42 RdNr. 8). Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass eine Berichtigung mittels Bescheid erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1979 - 3 C 75/78 - und Beschl. v. 23.10.1985 - 7 B 193/85 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1989 - 4 S 3585/88 -, jew. juris). Diese Auffassung überzeugt aber nicht, da eine Berichtigung als bloße Richtigstellung keine - zusätzliche - Regelung enthält. 20 Der Kläger hat das erforderliche Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) durchgeführt. Denn das LBV hat den Widerspruchsbescheid vom 05.07.2012 erlassen. 21 Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des LBV vom 05.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die begehrte Berichtigung. Des Weiteren hat er Anspruch auf Auszahlung des begehrten Betrags, die er im vorliegenden Verfahren nach § 113 Abs. 4 VwGO geltend machen kann. 22 Der Kläger hat nach § 42 LVwVfG einen Anspruch auf Berichtigung des Bescheids des LBV vom 10.02.2011 i.d.F. des Änderungsbescheids des LBV vom 10.03.2011. Nach dieser Vorschrift kann eine Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen (§ 42 Satz 1 LVwVfG). Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 42 Satz 2 LVwVfG). 23 Der Bescheid vom 10.02.2011 enthielt einen Rechenfehler. Statt des dort ausgewiesenen Erstattungsbetrags von 1.258,95 EUR hätte ein Betrag von 2.747,50 EUR ausgewiesen sein müssen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dabei ist für die Frage, ob ein Rechenfehler vorlag, auf den Bescheid vom 10.02.2011 abzustellen, und nicht auf den Änderungsbescheid vom 10.03.2011. Denn der Änderungsbescheid vom 10.03.2011 ist in Bezug auf den Inhalt des Bescheids vom 10.02.2011 nicht als Zweitbescheid, sondern lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.03.1996 - 7 C 36/95 -, juris). Aus seinem Inhalt ergibt sich nämlich eindeutig, dass der im Bescheid vom 10.02.2011 genannte Erstattungsbetrag weiterhin zugrundegelegt und um die vom Kläger zusätzlich begehrten 5,25 EUR erhöht werden sollte. 24 Es lag dabei auch ein bloßer Rechenfehler vor. Denn das LBV wollte dem Kläger eine bestimmte Art der Reisekostenvergütung zusprechen; es kam lediglich aufgrund falscher Addition rechnerisch zu einem falschen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1979, a.a.O.). 25 Dieser Rechenfehler ist auch "offenbar". Denn er war ohne Weiteres erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1972, BVerwGE 40, 212). Dabei genügt insoweit, dass der Fehler bei bloßem Nachrechnen erkennbar war. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine Summe aus wenigen Beträgen oder aus vielen Beträgen berechnet wird. Insoweit ist auch nicht erforderlich, dass ein Adressat den Fehler nur bei grober Fahrlässigkeit hätte übersehen können. Denn die Frage der Offensichtlichkeit kann nicht davon abhängen, ob der Adressat etwas nachrechnet oder nicht. 26 Der Kläger hat nach § 42 Satz 2 LVwVfG einen Anspruch auf Berichtigung. Denn er hat ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung, weil sich für ihn daraus ein Zahlungsanspruch ergibt. 27 Der Kläger hat auch einen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Betrages verurteilt, der ihm nach Durchführung der Berichtigung zusätzlich zusteht. Der Leistungsantrag kann neben einem Anfechtungsantrag geltend gemacht werden (§ 113 Abs. 4 VwGO). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.