Beschluss
4 K 3720/12
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in seinem Internetauftritt das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin vom 11.09.2012 zu veröffentlichen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin, die ein Seniorenzentrum betreibt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Untersagung der Veröffentlichung nachstehender Informationen im Internetauftritt des Antragsgegners: 2 Betriebsbezeichnung ... Anschrift: ... ... Betreiber ... Feststellungstag: 11.09.2012 Sachverhalt/Grund der Beanstandungen: Gefahr der nachteiligen Beeinflussung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit bei der Herstellung/Zubereitung von Schlagsahne; Mängelbeseitigung ist erfolgt Rechtsgrundlage § 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 3 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch sonst zulässig. 4 Dem steht der in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Denn bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 08.10.2012, in dem die Veröffentlichung der Daten - damals noch ohne Bezug zur Herstellung von Schlagsahne und ohne Bezug auf die erfolgte Mängelbeseitigung - mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, stellt eine bloße Ankündigung von schlichtem Verwaltungshandeln dar; die Einstellung von Daten in das Internet dient nicht unmittelbar der Herbeiführung einer Rechtsfolge, sondern ist lediglich auf den tatsächlichen Erfolg der Information der Verbraucher gerichtet. Diese Einschätzung entspricht auch dem Willen des Antragsgegners, da dieser in seinem Schreiben vom 25.10.2012 die Antragstellerin ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 123 VwGO hingewiesen hat. 5 Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Antragsteller muss demgemäß die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, 294 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der Entscheidung durch das Gericht. 6 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Es liegt auf der Hand, dass die geplante Veröffentlichung der oben genannten Informationen im Internetauftritt des Antragsgegners für die Antragstellerin erhebliche negative Konsequenzen hat, die auch bei einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptache nicht mehr rückgängig gemacht werden können. 7 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner beabsichtigten Veröffentlichung, auch in der nunmehr geplanten geänderten Form. Angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin durch die geplante Veröffentlichung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an deren vorläufiger Untersagung bis zur Klärung der anstehenden Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren. 8 Der Antragsgegner hat sich in seiner Ankündigung auf § 40 Abs. 1 a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) gestützt. Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel- oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgelds von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. 9 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht einer beabsichtigten Veröffentlichung noch nicht im Wege, dass es vorliegend um die Frage von Hygieneverstößen geht. Den entsprechenden Bedenken, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (- 2 K 2430/12 -) geäußert hat und denen sich die Kammer anschließt, hat das Landratsamt insofern Rechnung getragen, als der nunmehr beabsichtigte Text einer Veröffentlichung zusätzlich zum Hygieneverstoß auch im Sinne der „Produktwarnung“ das betroffene Lebensmittel, nämlich Schlagsahne, benennt. 10 Allerdings ist nach summarischer Prüfung gleichwohl nicht ausreichend sicher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage von § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB erfüllt sind. Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nämlich darauf, dass ein konkretes Lebens- oder Futtermittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, hinsichtlich dessen ein hinreichender Verdacht des Verstoßes gegen Hygiene- und andere Vorschriften besteht. Die Kammer geht mit dem Antragsgegner nach Aktenlage davon aus, dass hinsichtlich der Sahnemaschine ein Hygieneverstoß festgestellt worden ist. 11 Dafür, dass mit der verunreinigten Maschine bereits Schlagsahne zubereitet wurde und dadurch kontaminiert in den Verkehr gelangt ist, ergeben sich aber bei summarischer Prüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte; auch der Antragsgegner behauptet dies nicht. Vielmehr bestand nur eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Hygieneverstoß in der Zukunft auswirken würde, wenn Sahne mit dieser (ungereinigten) Maschine zubereitet würde. Die Kammer hat erwogen, ob bereits die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Kontamination aufgrund eines festgestellten Hygieneverstoßes nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 40 Abs. 1 a LFGB als für einen zwingenden Warnhinweis ausreichend angesehen werden könnte, sieht jedoch im Wortlaut und in der Systematik der Vorschrift durchgreifende Hindernisse für ein solches Verständnis. 12 Scheitert die beabsichtigte Veröffentlichung damit schon daran, dass mit dem verunreinigten Gerät Schlagsahne noch nicht zubereitet worden oder in Verkehr gelangt ist, so bedarf es keines Eingehens auf die weiteren von der Antragstellerin problematisierten Punkte. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass sie auch Zweifel daran hat, ob der festgestellte Verstoß - ungeachtet dessen, dass ein Konsum kontaminierter Schlagsahne insbesondere bei gebrechlichen Personen schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen haben kann, wie der Antragsgegner zutreffend erkannt hat - im konkreten Fall als erheblicher Verstoß zu qualifizieren wäre. Hierfür dürfte der Umstand, dass mehr als 350 EUR Bußgeld hierfür anfallen sollen, nicht genügen, da die erwartete Bußgeldhöhe ein zusätzliches Tatbestandselement darstellt, das zur Erheblichkeit des Verstoßes hinzutreten muss, diese also nicht gleichsam indiziert. Die Zweifel an der Erheblichkeit stützen sich wesentlich darauf, dass der Hygieneverstoß nach Aktenlage nicht offen zu Tage getreten ist, sondern sowohl optisch als auch hinsichtlich der Geruchsbelastung erst deutlich wurde, nachdem die Maschine zerlegt war. Zweifel an der Erheblichkeit könnten auch daraus resultieren, dass der Hygieneverstoß bereits am Folgetag abgestellt und beseitigt war. 13 Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung - auch im nunmehr vorgesehenen modifizierten Rahmen - überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als in der Zwischenzeit im Betrieb der Antragstellerin die Einhaltung der Hygienevorschriften sichergestellt ist und eine Veröffentlichung deshalb - anders als bei einem bereits in den Verkehr gelangten Lebensmittel - zum Schutz von Konsumenten nicht unerlässlich ist. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wobei die Kammer wegen zeitweiliger Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Reduktion des Streitwerts gegenüber einem Hauptsacheverfahren annimmt.