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Urteil

12 K 1927/11

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Der am … 1972 geborene Kläger, der nach entsprechenden Ausbildungen die Berufsbezeichnungen Krankenpfleger sowie Diplom-Verwaltungswirt (FH) tragen darf, ist seit dem 30.09.2008 Regierungsinspektor bei der Bundeswehrverwaltung. Von 01.10.1991 bis 30.09.2003 arbeitete als Sanitätssoldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Von 01.10.2003 bis 31.04.2004 war er bei einem Seniorendienst bzw. den Sana-Kliniken als Krankenpfleger beschäftigt. Am 01.04.2004 begann er seinen Dienst als Regierungsinspektoranwärter bei der Bundeswehrverwaltung. Nach beruflichen Stationen in Calw, Stetten und Mannheim und nachdem er am 29.03.2007 die Laufbahnprüfung abgelegt hatte, wurde er mit Wirkung vom 30.03.2007 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 30.09.2008 zum Regierungsinspektor (A 9 g) ernannt. 3 Der Kläger versah seinen Dienst ab 30.03.2007 zunächst als Sachbearbeiter beim Kreiswehrersatzamt Schwäbisch Gmünd, wurde jedoch mit seinem Einverständnis zum 19.01.2009 zur Wehrbereichsverwaltung Süd nach Stuttgart versetzt, wo er zunächst als Sachbearbeiter in der Dienstzeitversorgung für Soldaten (Dezernat PA 7) seinen Dienst verrichtete. Dort wurde seine eigentlich am 29.09.2009 endende Probezeit aufgrund von Bedenken hinsichtlich der fachlichen Leistung um sechs Monate verlängert. Der Kläger wechselte hierauf zum 12.10.2009 in das Dezernat Aus- und Fortbildung (ZA 4). Die laufbahnrechtliche Probezeit des Klägers lief mithin am 29.03.2010 ab, die damalige statusrechtliche Probezeit endete am 30.03.2012. Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte jedoch bis heute nicht. Von 12.10.2010 bis 31.12.2010 wurde dem Kläger einen Nebentätigkeit als Finanzberater und seit 04.04.2011 (bis 03.04.2016) eine Nebentätigkeit mit einem eigenen Gewerbe zum Vertrieb medizinischer Wellnessgeräte bei erwarteten Einnahmen von monatlich 500 bis 700 EUR erteilt. 4 Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd verurteilte den Kläger mit Strafbefehl vom 03.07.2008 (Cs 11 Js 24847/07) wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften bzw. Ton- und Bildträger bzw. Datenspeicher gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 EUR, insgesamt also 3.000,00 EUR. Durch eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 26.11.2007, der eine Durchsuchung der Wohnung seines Vaters voranging, welcher auf den Kläger verwies, wurden auf dem privaten Laptop des Klägers, auf einer externen Festplatte sowie auf einer CD und auf einer DVD eine mindestens dreistellige Anzahl an Bilddateien gefunden, welche überwiegend einen kinderpornographischen Inhalt hatten sowie Auflistungen von kinderpornographischen Internetadressen. Des Weiteren wurden bei dem Kläger eine Porno-DVD „Kleine geile Ferkel“ sowie ein Pornoheft „Teenies from Holland“ gefunden und ihm mangels Strafbarkeit später wieder ausgehändigt. Der Kläger gab an, sein Vater habe die Dateien gespeichert; auch die Datenträger mit den Bildern gehörten diesem. Der Kläger habe diese nur im Besitz gehabt, um sie auf Bitte seines Vaters zu löschen. Gegen den Strafbefehl legte der Kläger zunächst Einspruch ein, den er nach Ladung zur Hauptverhandlung unter dem 26.09.2008 wieder zurücknahm, nach seinen Angaben jedoch nur, um den Vater zu schützen. Mit dem Kläger wurden am 28.11.2008 und 17.12.2008 von seinem Dienstherrn Personalgespräche geführt. 5 Dem Antrag des Klägers auf Durchführung eines disziplinarischen Selbstreinigungsverfahrens gemäß § 18 BDG vom 20.08.2009 wurde von der Beklagten am 08.03.2010 nicht entsprochen, weil der Kläger sich nach Aktenlage ausdrücklich nicht dazu bereit erklärte, den Antrag im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit zu ergänzen. 6 Nach vorheriger Anhörung des Klägers wurde dieser sodann aufgrund seiner Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.11.2010 mit Ablauf des Monats Dezember 2010 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stelle ein Dienstvergehen dar, weil hierdurch gegen die Dienstpflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich verstoßen werde. Das Fehlverhalten des Klägers sei nach den gegebenen Umständen in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei einem Beamten auf Lebenszeit führe ein solches Verhalten mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge. Der unter dem 07.12.2010 erhobene Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26.04.2011, zugestellt am 28.04.2011, als unbegründet zurückgewiesen. 7 Am 27.05.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, wie der unzulängliche Widerspruchsbescheid verdeutliche. Beispielsweise sei er nicht wegen eines dienstlichen Grundes von Schwäbisch Gmünd nach Stuttgart versetzt worden, sondern weil sich seine Verurteilung in der Dienststelle herumgesprochen habe. Auch sei die Probezeit nicht mangels Feststellung der Eignung um sechs Monate verlängert worden, sondern weil er im Dezernat PA 7 ohne jegliche Einarbeitung ins kalte Wasser geworfen worden sei. Eigentlich hätte er mithin zum 01.04.2010 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden müssen, sodass ihm aus der diesbezüglichen Unterlassung nunmehr kein status- und verfahrensrechtlicher Nachteil entstehen dürfe. Dies auch deshalb, weil die statusrechtliche Probezeit durch das DRÄndG schon seit dem 01.04.2009 ersatzlos entfallen sei. Er habe mithin seit Jahren einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, der ausdrücklich geltend gemacht werde. Im Personalgespräch vom 17.12.2008 sei ihm im Übrigen zugesichert worden, dass seine Verurteilung nicht zu einer Entlassung führe. Auch sei die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG und der hier wegen des Zeit- und Umstandsmoments einschlägige Grundsatz der Verwirkung von der Beklagten verkannt worden. Ohnehin habe er im Rechtssinne kein Dienstvergehen begangen; insbesondere habe er keinen Persönlichkeitsmangel. § 14 BDG sei nicht beachtet worden; bezüglich § 13 BDG liege ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Verurteilung zu 120 Tagessätzen sei mild. Sein Amt habe keinen Bezug zu Kindern oder Jugendlichen und er sei kein Vorgesetzter. Seine Straftat sei in der Öffentlichkeit nicht bemerkt worden, sodass das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht tangiert werden könne. Auch leiste er seit Bescheiderlass weiterhin schon über zwei Jahre seinen Dienst, seit 2011 als Vertreter eines Regierungsamtmanns und noch dazu seit 2012 als Dozent für Excel-Kurse und er sei auf zahlreiche Fortbildungen geschickt worden. Als „Beamter vom Dienst“ sei ihm am 28.04.2011 und 03.07.2012 sogar die nächtliche Gesamtverantwortung im Wehrbereich Süd übertragen worden. Die Ansicht, er sei als Erfüller hoheitlicher Aufgaben untragbar, könne die Beklagte mithin nicht ernst meinen. Die entlastenden Umstände, insbesondere der Umstand, dass er die Daten ja nur habe löschen wollen, sowie die Einmaligkeit, die Situationsbedingtheit und das Persönlichkeitsfremde seien schließlich nicht hinreichend gewürdigt worden. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles sei seine Entlassung nach alledem rechtswidrig. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.11 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage wird abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe ein gravierendes Dienstvergehen begangen, auch im Lichte der hier gegebenen Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Entlastende Umstände seien nicht erkennbar. Der Besitz kinderpornographischen Materials sei keine einmalige Gelegenheitstat, sondern ein Dauerdelikt. Der Vortrag des Klägers bezüglich seines Vaters sei eine Schutzbehauptung. Da weder eine Zusicherung vorliege noch schutzwürdiges Vertrauen gegeben sei und § 48 Abs. 4 VwVfG nicht anwendbar sei, sei die Entlassung ermessensfehlerfrei und auch im Übrigen rechtmäßig verfügt worden. 13 In der mündlichen Verhandlung ist der Vater des Klägers als Zeuge vernommen worden. Er gab im Wesentlichen an, zwar keine kinderpornographischen Neigungen zu haben, jedoch bei der Suche im Internet nach „hübschen Frauenbildern“ wohl das eine oder andere entsprechende Bild heruntergeladen zu haben. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 16 Bezüglich der Entlassung ist hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf den bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.04.2011 abzustellen. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten verletzt hat, ist hingegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mittlerweile ein neueres und für den Beamten günstigeres Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 - juris). Seit dem 12.02.2009 ist das Bundesbeamtengesetz aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I. S. 160) mit geändertem Inhalt in Kraft (n.F.). Hieraus ergibt sich für den Kläger jedoch keine günstigere Rechtslage, weil die wesentlichen Vorschriften, nach denen sich Umfang und Inhalt der Dienstpflichten des Beamten bestimmen, inhaltlich nicht geändert wurden. Es sind daher vorliegend insoweit insbesondere die 2007 geltenden §§ 77 Abs. 1, 54 Satz 3 BBG (a.F.) anzuwenden. II. 17 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG (n.F.) können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn bei ihnen ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Mit dieser Vorschrift trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, also schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt hat. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach Satz 2 dieser Norm nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 18 1. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG n.F. ist vorliegend anwendbar, weil der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.04.2011 Beamter auf Probe im Sinne dieser Vorschrift war. Der Kläger ist insoweit auch nicht, wie von ihm gefordert, als Lebenszeitbeamter zu behandeln, weil zu diesem Zeitpunkt sein zum 30.03.2007 begründetes Beamtenverhältnis auf Probe noch keine fünf Jahre bestanden, er also gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG n.F. noch keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung erworben hatte. Auch seine Entlassung (zum 31.12.2010) erfolgte mithin vor Ablauf der Fünfjahresfrist am 30.03.2012. Der Kläger verkennt zudem, dass ein Beamter mit Ablauf der Probezeit keinen zwingenden Anspruch auf Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwirbt, sondern zunächst vor allem seine Stellung als Beamter auf Probe dadurch gefestigt wird, dass die Entlassungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG wegen fehlender Bewährung eingeschränkt ist. Der Entlassungsgrund gemäß Nr. 1 der Norm wegen eines Dienstvergehens kann jedoch auch nach Ablauf der Probezeit eine Entlassung rechtfertigen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.02.1967 - II C 29.65 - BVerwGE 26, 228; in neuerer Rechtsprechung etwa VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2011 - 1 E 565/10 Me - juris). 19 2. Auch nach Auffassung der Kammer ist dem Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F./n.F. anzulasten, denn es liegt ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; nach § 54 Satz 3 BBG a.F. hätte das Verhalten des Klägers auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müssen, die sein Beruf erfordert. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich schon daraus, dass der Beamte mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB beging. Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, m.w.N.). 20 Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass es im Falle des Klägers, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt hat, vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen fehlt und dass deshalb, - trotz seiner offenbar guten Arbeit in der Wehrbereichsverwaltung seit den Taten, wie sie im Schriftsatz vom 10.01.2013 dargestellt wird -, das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Beamten haben darf, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört ist. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung schließt sich die Kammer der Einschätzung der Beklagten sowie des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd an, dass der strafrechtlich verantwortliche Täter der Kläger ist. Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, ist eine Schutzbehauptung. Nach Überzeugung der Kammer hatte der Kläger eine mindestens dreistellige, d.h. ganz und gar nicht unerhebliche Anzahl an kinderpornografischen Dateien über einen längeren Zeitraum hinweg für sich gesammelt und zum Eigengebrauch in seinem Besitz. Die Zeugenaussage des Vaters, der ersichtlich seinen Sohn schützen wollte, konnte die Kammer nicht vom Gegenteil überzeugen. 21 Es trifft zu, dass dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweist. Weder hatte der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer gespeichert noch gehörte zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Dennoch ist sein Umgang mit Kinderpornographie zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums geeignet. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreitet die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt werden. Auch wenn durch den Besitz kinderpornografischer Materialien kein unmittelbarer Zugriff auf das Opfer erfolgt, so stellt deren Besitz eine Perpetuierung des ursprünglichen rechtswidrigen Eingriffs auf das Kind oder den Jugendlichen dar, welche diese in ihrer sozialen und harmonischen Entwicklung ihrer Persönlichkeit gravierend schädigt und an einer Einordnung in die Gemeinschaft hindert. Der Besitz derartiger Materialien ist mithin ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpornografischen Inhalten. Gerade durch die Nachfrage an derartigem Material wird die Herstellung von kinderpornografischen Daten und damit der Missbrauch von Kindern veranlasst. Wer sich so verhält, zeigt, dass es ihm an Einfühlungsvermögen, Selbstbeherrschung sowie vor allem an Respekt, Rücksicht und Achtung gegenüber anderen Menschen und deren Menschenwürde fehlt. Ein solches Verhalten ist für das Beamtentum, gerade auch für die Bundeswehr untragbar und damit ganz erheblich geeignet, das Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass Verstöße gegen einschlägige Vorschriften, welche dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch dienen, von der Allgemeinheit grundsätzlich als verachtenswert angesehen werden (ausführlich: BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299 und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291). 22 Abgesehen von diesen Erwägungen folgen auch aus dem Strafrahmen eines Deliktes Rückschlüsse auf das Maß der Ansehensschädigung. Ein Dienstvergehen ist bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten des Beamten regelmäßig dann anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich bewehrt ist. Durch den Strafrahmen kommt der abstrakte Unrechtsgehalt des Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung kann sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich bei dem Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB, welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299). 23 3. Dieses Dienstvergehen des Klägers hätte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG n.F. bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Insoweit ist auf § 13 BDG a.F./n.F. abzustellen. Hiernach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Abs. 1). Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Abs. 2 Satz 1). Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie stellte zutreffend in Rechnung, dass eine entsprechende Verurteilung durch Strafbefehl bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig eine Zurückstufung gemäß § 9 BDG zur Folge hat (ebenso bei einer entsprechenden Verurteilung zu 120 Tagessätzen: OVG LSA, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 M 155/06 - juris). Des Weiteren hat die Beklagte nach hinreichend entlastenden Umständen geforscht und ist letztlich zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass solche entlastenden Umstände, wie z.B. eine Gelegenheitstat, ein anzuerkennendes Tatmotiv oder eine Konfliktlage, bei dem Kläger nicht vorgelegen haben. 24 a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sowie unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) oder unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwG 124, 252). 25 b) Bei dem Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Materialien handelt es sich um ein für das Beamtentum untragbares Verhalten, welches bei der Allgemeinheit auf große Ablehnung bis hin zu Verachtung trifft. Belastend kommt es hinzu, dass bei dem Kläger eine nicht unerhebliche Anzahl inkriminierter Dateien gefunden wurde, was nahe legt, dass er diese über einen längeren Zeitraum hinweg angesammelt hat, sodass der Charakter einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat fernliegt. Hiergegen sprechen im Übrigen auch die bei ihm aufgefundenen (legalen) Videos bzw. Hefte, deren Selbstbeschaffung er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Entlastende Umstände oder Beweggründe sind auch für die Kammer nicht erkennbar. Der Kläger zeigt keinerlei Reue oder Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens und hat auch nicht angegeben, sich bezüglich seiner sexuellen Neigungen in Therapie begeben zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer anschließt, hat ausgeführt, dass sich „auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren hat. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus dem mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden.“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 26). Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten bei einem Beamten auf Lebenszeit hier jedenfalls eine bloße Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) für erforderlich und angemessen, was für den im Falle des Klägers anwendbaren Entlassungstatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG genügt. 26 4. Die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Ermessens- bzw. Rechtsfehler kann die Kammer nicht erkennen. 27 a) Der den Rechtsgedanken des Übermaßverbots normierende § 14 Abs. 1 BDG ist im Entlassungsverfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG schon nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer wiederum anschließt, grundsätzlich schon mit Urteil vom 22.06.1982 - 2 C 44.80 - (BVerwGE 66, 19) entschieden. Denn für die § 14 BDG zugrundeliegenden Verhältnismäßigkeitserwägungen ist bei der Prüfung, ob ein Beamter auf Probe wegen eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entlassen werden darf, kein Raum. Die Berufung von Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Probe dient u.a. der Verwirklichung des Grundsatzes, daß nur in jeder Hinsicht geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden sollen. Solange dies nicht geschehen ist, befindet sich der Beamte in einem Status ohne verfestigte Rechtsstellung. Macht er sich bereits in diesem Zeitraum eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so kommt er grundsätzlich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht. 28 b) Die Beklagte hat den Sachverhalt auch nicht im Wesentlichen falsch oder unvollständig erfasst und gewürdigt. Der den Bescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt ist bis auf unwesentliche Details korrekt. Soweit die Beklagte nicht erwähnt, dass der Kläger bereits zum 01.04.2004 zum Beamten auf Widerruf berufen wurde, ist dies für die Entlassungsentscheidung nur von ganz untergeordneter Bedeutung, sodass hieraus keine Rechtswidrigkeit folgen kann. Ohnehin hat die Beklagte die entscheidungserheblichen Tatsachen in ihren Bescheiden nur möglichst übersichtlich darzustellen (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG). Dem ist sie ordnungsgemäß nachgekommen. 29 c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Zusicherung oder sonstigen Vertrauensschutz berufen. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform, die von dem insoweit beweispflichtigen Kläger nicht dargelegt werden konnte. Sonstiges schutzwürdiges Vertrauen ist für die Kammer nicht erkennbar. Auch die Grundsätze der Verwirkung stehen der Entlassung nicht entgegen, weil es jedenfalls an einem Umstandsmoment fehlt. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kläger zu Recht hätte davon ausgehen dürfen, dass eine Entlassung nicht mehr erfolgen würde, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war im Übrigen durchaus nicht über längere Zeit hinweg seit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd am 26.09.2008 untätig. Vielmehr wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2009 mit Wirkung zum 19.01.2009 vor allem aufgrund des Bekanntwerdens des Vorfalls in der ursprünglichen Dienststelle nach Stuttgart versetzt. Dies wurde bereits Ende 2008 mit dem Kläger besprochen. Zudem wurde mit Verfügung vom 31.07.2009 die Probezeit des Klägers um sechs Monate verlängert. In Gesprächen zwischen dem Kläger einerseits und Herrn R. und Herrn M. andererseits am 28.11.2008, 17.12.2008, 07.05.2009 und 11.09.2009 wurde offenbar ebenfalls über das Verhalten des Klägers sowie über etwaige dienstliche Konsequenzen gesprochen. Bereits mit Verfügung vom 02.06.2010 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass darüber zu entscheiden ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, was sodann mit Bescheid vom 19.11.2010 erfolgte. Bei verständiger Würdigung und in einer Gesamtschau durfte der Kläger mithin vernünftigerweise nicht darauf vertrauen, dass sein Verhalten keine weiteren Konsequenzen mehr haben würde. 30 d) Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG berufen. Zum einen stellt die Entlassung des Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG n.F. keinen actus contrarius zu dessen Ernennung dar. Schon deshalb liegt insoweit keine Rücknahme der Ernennung vor. Zum anderen wird § 48 VwVfG durch die speziellere Vorschrift des § 14 BBG n.F., welche die Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung gesondert regelt, verdrängt. 31 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 16 Bezüglich der Entlassung ist hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf den bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.04.2011 abzustellen. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten verletzt hat, ist hingegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mittlerweile ein neueres und für den Beamten günstigeres Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 - juris). Seit dem 12.02.2009 ist das Bundesbeamtengesetz aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I. S. 160) mit geändertem Inhalt in Kraft (n.F.). Hieraus ergibt sich für den Kläger jedoch keine günstigere Rechtslage, weil die wesentlichen Vorschriften, nach denen sich Umfang und Inhalt der Dienstpflichten des Beamten bestimmen, inhaltlich nicht geändert wurden. Es sind daher vorliegend insoweit insbesondere die 2007 geltenden §§ 77 Abs. 1, 54 Satz 3 BBG (a.F.) anzuwenden. II. 17 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG (n.F.) können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn bei ihnen ein Verhalten vorliegt, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Mit dieser Vorschrift trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, also schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt hat. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach Satz 2 dieser Norm nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 18 1. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG n.F. ist vorliegend anwendbar, weil der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28.04.2011 Beamter auf Probe im Sinne dieser Vorschrift war. Der Kläger ist insoweit auch nicht, wie von ihm gefordert, als Lebenszeitbeamter zu behandeln, weil zu diesem Zeitpunkt sein zum 30.03.2007 begründetes Beamtenverhältnis auf Probe noch keine fünf Jahre bestanden, er also gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG n.F. noch keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung erworben hatte. Auch seine Entlassung (zum 31.12.2010) erfolgte mithin vor Ablauf der Fünfjahresfrist am 30.03.2012. Der Kläger verkennt zudem, dass ein Beamter mit Ablauf der Probezeit keinen zwingenden Anspruch auf Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwirbt, sondern zunächst vor allem seine Stellung als Beamter auf Probe dadurch gefestigt wird, dass die Entlassungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG wegen fehlender Bewährung eingeschränkt ist. Der Entlassungsgrund gemäß Nr. 1 der Norm wegen eines Dienstvergehens kann jedoch auch nach Ablauf der Probezeit eine Entlassung rechtfertigen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.02.1967 - II C 29.65 - BVerwGE 26, 228; in neuerer Rechtsprechung etwa VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2011 - 1 E 565/10 Me - juris). 19 2. Auch nach Auffassung der Kammer ist dem Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F./n.F. anzulasten, denn es liegt ein außerdienstliches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; nach § 54 Satz 3 BBG a.F. hätte das Verhalten des Klägers auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müssen, die sein Beruf erfordert. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich schon daraus, dass der Beamte mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB beging. Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, m.w.N.). 20 Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass es im Falle des Klägers, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt hat, vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen fehlt und dass deshalb, - trotz seiner offenbar guten Arbeit in der Wehrbereichsverwaltung seit den Taten, wie sie im Schriftsatz vom 10.01.2013 dargestellt wird -, das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Beamten haben darf, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört ist. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung schließt sich die Kammer der Einschätzung der Beklagten sowie des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd an, dass der strafrechtlich verantwortliche Täter der Kläger ist. Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, ist eine Schutzbehauptung. Nach Überzeugung der Kammer hatte der Kläger eine mindestens dreistellige, d.h. ganz und gar nicht unerhebliche Anzahl an kinderpornografischen Dateien über einen längeren Zeitraum hinweg für sich gesammelt und zum Eigengebrauch in seinem Besitz. Die Zeugenaussage des Vaters, der ersichtlich seinen Sohn schützen wollte, konnte die Kammer nicht vom Gegenteil überzeugen. 21 Es trifft zu, dass dieses außerdienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweist. Weder hatte der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer gespeichert noch gehörte zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Dennoch ist sein Umgang mit Kinderpornographie zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums geeignet. Der Besitz kinderpornographischer Materialien stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreitet die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt werden. Auch wenn durch den Besitz kinderpornografischer Materialien kein unmittelbarer Zugriff auf das Opfer erfolgt, so stellt deren Besitz eine Perpetuierung des ursprünglichen rechtswidrigen Eingriffs auf das Kind oder den Jugendlichen dar, welche diese in ihrer sozialen und harmonischen Entwicklung ihrer Persönlichkeit gravierend schädigt und an einer Einordnung in die Gemeinschaft hindert. Der Besitz derartiger Materialien ist mithin ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpornografischen Inhalten. Gerade durch die Nachfrage an derartigem Material wird die Herstellung von kinderpornografischen Daten und damit der Missbrauch von Kindern veranlasst. Wer sich so verhält, zeigt, dass es ihm an Einfühlungsvermögen, Selbstbeherrschung sowie vor allem an Respekt, Rücksicht und Achtung gegenüber anderen Menschen und deren Menschenwürde fehlt. Ein solches Verhalten ist für das Beamtentum, gerade auch für die Bundeswehr untragbar und damit ganz erheblich geeignet, das Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass Verstöße gegen einschlägige Vorschriften, welche dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch dienen, von der Allgemeinheit grundsätzlich als verachtenswert angesehen werden (ausführlich: BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299 und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291). 22 Abgesehen von diesen Erwägungen folgen auch aus dem Strafrahmen eines Deliktes Rückschlüsse auf das Maß der Ansehensschädigung. Ein Dienstvergehen ist bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten des Beamten regelmäßig dann anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich bewehrt ist. Durch den Strafrahmen kommt der abstrakte Unrechtsgehalt des Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung kann sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich bei dem Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB, welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299). 23 3. Dieses Dienstvergehen des Klägers hätte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG n.F. bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Insoweit ist auf § 13 BDG a.F./n.F. abzustellen. Hiernach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Abs. 1). Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Abs. 2 Satz 1). Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie stellte zutreffend in Rechnung, dass eine entsprechende Verurteilung durch Strafbefehl bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig eine Zurückstufung gemäß § 9 BDG zur Folge hat (ebenso bei einer entsprechenden Verurteilung zu 120 Tagessätzen: OVG LSA, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 M 155/06 - juris). Des Weiteren hat die Beklagte nach hinreichend entlastenden Umständen geforscht und ist letztlich zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass solche entlastenden Umstände, wie z.B. eine Gelegenheitstat, ein anzuerkennendes Tatmotiv oder eine Konfliktlage, bei dem Kläger nicht vorgelegen haben. 24 a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sowie unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) oder unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwG 124, 252). 25 b) Bei dem Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Materialien handelt es sich um ein für das Beamtentum untragbares Verhalten, welches bei der Allgemeinheit auf große Ablehnung bis hin zu Verachtung trifft. Belastend kommt es hinzu, dass bei dem Kläger eine nicht unerhebliche Anzahl inkriminierter Dateien gefunden wurde, was nahe legt, dass er diese über einen längeren Zeitraum hinweg angesammelt hat, sodass der Charakter einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat fernliegt. Hiergegen sprechen im Übrigen auch die bei ihm aufgefundenen (legalen) Videos bzw. Hefte, deren Selbstbeschaffung er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Entlastende Umstände oder Beweggründe sind auch für die Kammer nicht erkennbar. Der Kläger zeigt keinerlei Reue oder Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens und hat auch nicht angegeben, sich bezüglich seiner sexuellen Neigungen in Therapie begeben zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer anschließt, hat ausgeführt, dass sich „auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren hat. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus dem mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden.“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 26). Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten bei einem Beamten auf Lebenszeit hier jedenfalls eine bloße Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) für erforderlich und angemessen, was für den im Falle des Klägers anwendbaren Entlassungstatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG genügt. 26 4. Die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Ermessens- bzw. Rechtsfehler kann die Kammer nicht erkennen. 27 a) Der den Rechtsgedanken des Übermaßverbots normierende § 14 Abs. 1 BDG ist im Entlassungsverfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG schon nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer wiederum anschließt, grundsätzlich schon mit Urteil vom 22.06.1982 - 2 C 44.80 - (BVerwGE 66, 19) entschieden. Denn für die § 14 BDG zugrundeliegenden Verhältnismäßigkeitserwägungen ist bei der Prüfung, ob ein Beamter auf Probe wegen eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entlassen werden darf, kein Raum. Die Berufung von Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Probe dient u.a. der Verwirklichung des Grundsatzes, daß nur in jeder Hinsicht geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden sollen. Solange dies nicht geschehen ist, befindet sich der Beamte in einem Status ohne verfestigte Rechtsstellung. Macht er sich bereits in diesem Zeitraum eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so kommt er grundsätzlich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht. 28 b) Die Beklagte hat den Sachverhalt auch nicht im Wesentlichen falsch oder unvollständig erfasst und gewürdigt. Der den Bescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt ist bis auf unwesentliche Details korrekt. Soweit die Beklagte nicht erwähnt, dass der Kläger bereits zum 01.04.2004 zum Beamten auf Widerruf berufen wurde, ist dies für die Entlassungsentscheidung nur von ganz untergeordneter Bedeutung, sodass hieraus keine Rechtswidrigkeit folgen kann. Ohnehin hat die Beklagte die entscheidungserheblichen Tatsachen in ihren Bescheiden nur möglichst übersichtlich darzustellen (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG). Dem ist sie ordnungsgemäß nachgekommen. 29 c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Zusicherung oder sonstigen Vertrauensschutz berufen. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform, die von dem insoweit beweispflichtigen Kläger nicht dargelegt werden konnte. Sonstiges schutzwürdiges Vertrauen ist für die Kammer nicht erkennbar. Auch die Grundsätze der Verwirkung stehen der Entlassung nicht entgegen, weil es jedenfalls an einem Umstandsmoment fehlt. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kläger zu Recht hätte davon ausgehen dürfen, dass eine Entlassung nicht mehr erfolgen würde, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war im Übrigen durchaus nicht über längere Zeit hinweg seit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd am 26.09.2008 untätig. Vielmehr wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2009 mit Wirkung zum 19.01.2009 vor allem aufgrund des Bekanntwerdens des Vorfalls in der ursprünglichen Dienststelle nach Stuttgart versetzt. Dies wurde bereits Ende 2008 mit dem Kläger besprochen. Zudem wurde mit Verfügung vom 31.07.2009 die Probezeit des Klägers um sechs Monate verlängert. In Gesprächen zwischen dem Kläger einerseits und Herrn R. und Herrn M. andererseits am 28.11.2008, 17.12.2008, 07.05.2009 und 11.09.2009 wurde offenbar ebenfalls über das Verhalten des Klägers sowie über etwaige dienstliche Konsequenzen gesprochen. Bereits mit Verfügung vom 02.06.2010 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass darüber zu entscheiden ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, was sodann mit Bescheid vom 19.11.2010 erfolgte. Bei verständiger Würdigung und in einer Gesamtschau durfte der Kläger mithin vernünftigerweise nicht darauf vertrauen, dass sein Verhalten keine weiteren Konsequenzen mehr haben würde. 30 d) Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG berufen. Zum einen stellt die Entlassung des Beamten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG n.F. keinen actus contrarius zu dessen Ernennung dar. Schon deshalb liegt insoweit keine Rücknahme der Ernennung vor. Zum anderen wird § 48 VwVfG durch die speziellere Vorschrift des § 14 BBG n.F., welche die Rücknahme der beamtenrechtlichen Ernennung gesondert regelt, verdrängt. 31 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.