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Beschluss

8 K 3954/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 9.685,55 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Dieser Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. I. 2 Der 1959 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1986 Beamter auf Lebenszeit. 1976 hatte er seine Berufslaufbahn bei der Deutschen Bundespost begonnen. Zum 01.01.1993 erfolgte seine Ernennung zum Technischen Fernmeldeobersekretär (A 7). Infolge der Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost wurde er im Jahr 1990 in das Unternehmen DBP Telekom, der späteren Deutschen Telekom AG, übergeleitet. Seit 01.01.2006 ist er auf seinen Antrag nach § 13 Sonderurlaubsverordnung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei der Deutschen Telekom AG (ab 01.01.2006), der T-Systems Business Services GmbH - TS BS GmbH - (ab 01.07.2006), der T-Systems Enterprise Service GmbH - TS ES GmbH - (ab 01.04.2009) bzw. der T-Systems International GmbH - TSI GmbH - (seit der Umfirmierung am 21.09.2009) beurlaubt. Bei der TSI GmbH nimmt der Antragsteller die Funktion eines Network Operators im Bereich „Production“ wahr. Mit Wirkung zum 01.06.2007 wurde er zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (A8) ernannt. Ihm wurde das Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs bei der Niederlassung Personalbetreuung für zu Töchtern beurlaubte Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG - PBM-NL - unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 t übertragen. Die dienstrechtlichen Befugnisse werden durch den Leiter des Betriebs Personal-Service Telekom als Dienstvorgesetzten des Antragstellers ausgeübt (seit 24.01.2013 voraussichtlich von der Leitung des Betriebs HR Business Services). 3 Die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers als Beamter waren in seinen dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2000 durchgängig mit der Gesamtnote „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ (= 11 Punkte) bewertet worden. Die letzte Beurteilung vor der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis war - für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 - am 16.09./14.11.2005 erstellt worden. 4 Am 26.07.2011 war der Antragsteller auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - vom 08.04.2011 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt worden. Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ Juni 2010 bis Mai 2011 durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Diese Beurteilung hob die Antragsgegnerin im gegen die Beurteilung angestrengten Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 8 K 1483/12) auf, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, dass erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden, welche vor allem darin begründet lägen, dass die „dienstliche Beurteilung“ nicht vom Dienstvorgesetzten des Antragstellers erstellt worden sei. 5 Am 22.08.2012 wurde der Antragsteller erneut im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt. Grundlage war nunmehr die Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - in der Fassung vom 04.05.2012. Nach der Anlage 1 zur KBV Compass in der Fassung vom 04.05.2012, der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“, erhalten eine „dienstliche Beurteilung“ nach dieser Richtlinie alle im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die - wie der Antragsteller - im maßgeblichen Beurteilungszeitraum im inländischen Konzern Deutsche Telekom tätig waren und die nicht leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind und die nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments PPR bei der Deutschen Telekom zugeordnet sind (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ 01.11.2011 bis 30.08.2012 wiederum durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller erneut die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Gegen die Beurteilung erhob der Antragsteller am 18.10.2012 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Beurteilung nicht die Zeiten nach dem letzten Beurteilungsstichtag erfasse, die Beurteilung plausibilisierungsbedürftig sei, weil er sich im Bereich der Leistungsbewertung im Vergleich zur Vorbeurteilung verschlechtert habe und weil die Bewertungen nicht begründet seien. 6 Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der Beförderungsrunde 2012 nicht befördert werden könne. Die Anzahl der genehmigten Beförderungsplanstellen auf der Beförderungsliste der TSI-Gesamt nach A9_VZ reichten nur aus, um die Beamtinnen und Beamten ihres Betriebes zu befördern, die mit „Übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ beurteilt worden seien. Daraufhin erhob der Antragsteller am 26.11.2012 den vorliegenden Antrag. Darin macht er u.a geltend, dass das „Compass-Basisgespräch“ keine dienstliche Beurteilung darstelle, da der Dienstvorgesetzte in die Erstellung der Beurteilung in keiner Art und Weise eingebunden sei und dass die Antragsgegnerin nur so viele Beamte mit der Spitzennote beurteilt habe, wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung ständen. II. 7 Der Antragsteller hat den für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund sowie eine Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). 8 Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ), die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehen, alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, weshalb ein Anordnungsgrund gegeben ist. 9 Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers; dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ). 10 Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn das Auswahlverfahren ist nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich fehlerhaft erfolgt und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl zum Erfolg führt. 11 Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder - wie hier - eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - VBlBW 2012, 27, m.w.N., Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 - ). 12 Diese Grundsätze gelten auch für die von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Beförderungen beurlaubter und bei der Deutschen Telekom AG bzw. ihren Töchtern angestellten Beamten. Deren Beamtenverhältnis besteht während der dienstlichen Interessen dienenden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG bzw. § 13 Sonderurlaubsverordnung) Beurlaubung fort. Allein der Umstand, dass diese Beamten während ihrer Beurlaubung in einem privatwirtschaftlich geprägten Angestelltenverhältnis tätig sind, führt nicht dazu, dass die verfassungsrechtlich garantierten beamtenrechtlichen Grundsätze bei beamtenrechtlichen Entscheidungen des Dienstherrn, wie etwa Beförderungen, außer Acht gelassen werden dürfen. Denn die Beförderung bezieht sich nicht auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten, sondern auf sein während der Beurlaubung weiter bestehendes statusrechtliches Amt. Insoweit hält auch § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG für die zu einer Aktiengesellschaft beurlaubten Beamten bestätigend fest, dass eine Beurlaubung nach Satz 1 einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen steht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2011 - 8 K 4981/10 - m.w.N.). Für Beamte, die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung aus dienstlichen Gründen für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei einer „GmbH“-Tochter der Deutschen Telekom AG ruhegehaltfähig beurlaubt sind, gilt dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Postlaufbahnverordnung - PostLV - in der Fassung vom 12.01.2012 (BGBl I 2012, 90), gültig ab 24.01.2012, gleichermaßen. 1. 13 Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Antragstellers bereits daraus, dass ein Leistungsvergleich unter seinen Mitbewerbern in der „Beförderungsrunde 2012“ nicht möglich (gewesen) ist, weil es an einer aktuellen „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers fehlt. Der Antragsteller wurde zwar am 22.08.2012 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von seinem direkten Vorgesetzten und dem nächsthöheren Vorgesetzten auf der Grundlage der „KBV Compass“ in der Fassung vom 04.05.2012 in Verbindung mit der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ für den „Betrachtungszeitraum“ November 2011 bis August 2012 beurteilt. Diese Vorgesetzten des Antragstellers, die beide als Arbeitnehmer bei der TSI GmbH beschäftigt sind, waren zur Erstellung einer „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers jedoch nicht befugt; die Beurteilung kann mithin der Dienstherrin des Antragstellers nicht zugerechnet werden. In Ziffer 3 Abs. 2 der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ ist zwar vorgesehen, dass die dienstliche Beurteilung vom direkten Vorgesetzten erstellt wird und der nächsthöhere Vorgesetzte als Mitbeurteiler fungiert. Die Deutsche Telekom AG und der Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG waren jedoch zum Erlass einer solchen Kompetenzuweisungsregelung nicht ermächtigt. 14 Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt, denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in §§ 48 ff. der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - ausdrücklich geregelt. Die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, ist dabei weder durch den Status beschränkt, noch hängt die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung davon ab, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 - m.w.N.). Den bei der TSI GmbH Beschäftigten ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung von ihrer Dienstherrin aber nicht übertragen worden. Auf den Umstand, dass es sich bei der TSI GmbH um ein Unternehmen handelt, an dem die Deutsche Telekom AG eine Mehrheitsbeteiligung hält (sog. Inländisches Konzernunternehmen, vgl. Protokollnotiz zu § 1 „KBV Compass“), kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht an. 15 Dienstherrin des Antragstellers ist die Bundesrepublik Deutschland. Diese hat eine Bestimmung darüber, wer die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung zu Töchter-Unternehmen ruhegehaltfähig beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG dienstlich zu beurteilen hat, nicht getroffen. 16 Gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG wird die Deutsche Telekom AG ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten nimmt gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG der Vorstand der Deutschen Telekom AG wahr. Welche Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen, entscheidet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen. Gemäß I. 2. der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010 - DTAGBefugAnO - waren dies im maßgeblichen Zeitraum die Sprecherin oder der Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, die Leitung des Betriebs Vivento sowie die Leitung des Betriebs Personal-Service-Telekom. Eine weitere Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse auf Stelleninhaber unterhalb dieser „Leitungsebene“ hat das Bundesministerium der Finanzen nicht angeordnet. Mangels anderweitiger Regelung ist damit aber auch die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf die in I. 2. der DTAGBefugAnO genannten Stelleninhaber übergegangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der PostLV. Nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV in der Neufassung vom 12.01.2012 gilt zwar eine (arbeitsrechtliche) Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung wahrgenommen wird, (fiktiv) als Tätigkeit auf einem „Dienstposten“ im Sinne der BLV, so dass nunmehr auch Beamte wie der Antragsteller grundsätzlich „dienstlich“ beurteilt werden können (vgl. bereits VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012 - 8 K 1030/12). Jedoch enthält auch die PostLV keine Regelung, die die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf andere Stelleninhaber als die in I. 2. DTAGBefugAnO Genannten übertragen würde (vgl. zu einer gegenteiligen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28/98 - DVBl 1999, 1422 - § 16 Abs. 2 Eisenbahn-Laufbahnverordnung a.F.; vgl. auch § 21 Abs. 2 ELV). Im Gegenteil bestätigt auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV, dass bewusst keine abweichende Befugnisermächtigung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen getroffen werden sollte. Denn danach ist (auch) in den Fällen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (lediglich) vorgesehen, dass das Unternehmen, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, zur „Vorbereitung der Beurteilung“ eine Stellungnahme abgibt, nicht jedoch, dass ein im Unternehmen tätiger Stelleninhaber selbst die dienstliche Beurteilung erstellt; kann eine solche Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV, mithin gemessen am Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind, fiktiv fortzuschreiben. 17 Fehlt es damit aber bereits an der Befugnis des direkten Vorgesetzten und des nächsthöheren Vorgesetzten des Antragstellers, eine „dienstliche Beurteilung“ zu erstellen, so kann offen bleiben, ob die Beurteilung vom 22.08.2012 zudem noch an anderen rechtserheblichen Mängeln leidet, wie vom Antragsteller geltend gemacht. 2. 18 Unabhängig davon erweist sich die Auswahlentscheidung auch deshalb als fehlerhaft, weil bestimmte Bewerber von vorneherein von der Auswahlentscheidung ausgeschlossen waren, was den Anforderungen an ein dem Bewerbungsverfahrensanspruch gerecht werdendes Auswahlverfahren nicht genügt. 19 Die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Rechte sicherstellen zu können. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Auswahlverfahren unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 - und Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - , BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). Das Recht eines Bewerbers auf Wahrung der Chancengleichheit im Auswahlverfahren ist unter anderem verletzt, wenn die Betrachtung und Beurteilung der Eignung aller Kandidaten nicht allein und originär den durch eine Rechtsnorm oder einen Erlass dazu ermächtigten Ausschüssen bzw. Vorgesetzten überlassen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Kandidaten außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens - gleichsam vor die Klammer gezogen - hinsichtlich ihrer Eignung einer "Vorauswahl" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die Auswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der Auswahlentscheidung als wesentliche Auswahlerwägung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird, mithin bestimmte Kandidaten, die in dieser "Vorauswahl" keinen Erfolg haben, im anschließenden formalisierten Auswahlverfahren überhaupt nicht mehr betrachtet, also von einem für die Auswahlentscheidung nicht zuständigen Vorgesetzten vom Auswahlverfahren endgültig ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren muss davon ausgegangen werden, dass die Auswahlentscheidung durch eine „zielorientierte“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse bereits auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens „vorweggenommen“ wurde und sich deshalb als fehlerhaft erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 - ; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ). 20 Die Antragsgegnerin hat vorliegend ausgeführt, dass es sich bei der Beförderungsaktion der Deutschen Telekom AG um ein Massenverfahren handele. Falls die Deutsche Telekom AG bei gleichem Beurteilungsergebnis gezwungen wäre, die Beurteilungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - inhaltlich weiter zu differenzieren, wäre eine Auswertung von ca. 40.000 Beurteilungen erforderlich. Eine - wegen eines überzogenen Differenzierungsbedürfnisses - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren schade letztlich aber dem Prinzip der Bestenauslese, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Um diesen gewaltigen Verwaltungsaufwand, der zu keinem rechtssicheren Ausgang führen könnte, zu vermeiden, nutze die Deutsche Telekom AG den durch § 50 BLV eröffneten rechtlichen Spielraum, die Obergrenzen für die Vergabe der beiden Bestnoten zu unterschreiten. Die Deutsche Telekom AG habe entschieden, bei der Ausbringung und Bewirtschaftung besetzbarer Beförderungsstellen eine Korrespondenz zwischen der Zahl der jeweils mit der besten Gesamtnote und der Zahl der jeweils für eine Besetzung freigegebenen Stellenkontingente andererseits anzustreben. Die Obergrenze für die Bestbeurteilung korrespondiere mit der Anzahl der vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesenen Planstellen 2012. Dadurch, dass nur die Beamten mit den Bestbeurteilungen und somit die leistungsstärksten Beamten befördert würden, werde die Auswahl dem Grundsatz der Bestenauswahl gerecht. Der Bewerbervergleich sei zuvörderst anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Einer sog. „Feinausschärfung“ im Sinne einer Orientierung an Einzelbewertungen - bedürfe es der Rechtsprechung zufolge grundsätzlich nur unter den (negativen) Voraussetzungen, dass das jeweilige abschließende Gesamturteil mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet ausweise und dass nicht jeder dieser Bewerber zum Zuge kommen könne. Die Deutsche Telekom AG könne bei ihrer großen Beförderungsaktion der Notwendigkeit eines solchen „Rückgriffs“ durch den Zuschnitt zweckmäßiger Beförderungskontingente entgehen. 21 Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Unterschreitung“ der in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV festgelegten „Obergrenzen“ nicht durch § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gerechtfertigt sein dürfte, weil dies nur im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und nur um jeweils bis zu fünf Prozentpunkten möglich ist (vgl. insoweit VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ), verknüpft die Antragsgegnerin mit ihrer Vorgehensweise in unzulässiger Weise das Beurteilungs- mit dem Auswahlverfahren. Der Zuschnitt „zweckmäßiger Beförderungskontingente“ führt zu der Vorgabe, exakt so viele „Best-Gesamtnoten“ zu vergeben, wie Beförderungsplanstellen genehmigt wurden. Für die hier in Frage stehenden 41 genehmigten Beförderungsplanstellen nach A9_VZ bedeutete dies, dass genau 41 der 1098 „Bewerber“ von ihren Vorgesetzten mit der „Best-Gesamtnote“ „Übertrifft die Anforderungen in besonderen Umfang“ zu beurteilen waren - und letztlich auch beurteilt wurden. Damit hatten es die Beurteiler durch die Vergabe einer entsprechenden Gesamtnote zum einen selbst in der Hand, wer bei der Beförderungsrunde 2012 zum Zuge kommen würde. Zum anderen nahmen sie - mit der Vergabe der „Best-Gesamtnote“ - die Auswahlentscheidung selbst vorweg. Denn die Bewerber, die von ihnen nicht mit der „Best-Gesamtnote“ beurteilt wurden, waren bereits dadurch endgültig vom Auswahlverfahren ausgeschlossen - und dies durch Vorgesetzte, die für die Auswahlentscheidung nicht zuständig waren. 22 Wie es im Übrigen zu einer solchen Übereinstimmung zwischen freien Beförderungsplanstellen und „Best-Gesamtnoten“ kommen konnte, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Doch bei lebensnaher Betrachtung dürfte dieser Vorgehensweise wohl eine Art „Absprache“ zu Grunde gelegen haben (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ). Dass es sich um ein Auswahlverfahren gehandelt hätte, das unter allen Bewerbern Chancengleichheit hergestellt und das gewährleistet hätte, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, lässt sich unter diesen Voraussetzungen aber nicht feststellen. 3. 23 Die von den Beigeladenen Ziffer 8, 17, 30 und 32 im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Die Beigeladenen machen im Kern übereinstimmend geltend, dass ihre Leistungen von der Antragsgegnerin zu Recht höher bewertet worden seien, als die des Antragstellers und dass deshalb die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. So hat sich der Beigeladene Ziffer 8 darauf berufen, dass er durchgehend bessere Beurteilungen als der Antragsteller erhalten habe, der Beigeladene Ziffer 17, dass er seit Jahren eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit als der Antragsteller ausübe und dessen Position deshalb mit seiner nicht vergleichbar sei, der Beigeladene Ziffer 30, dass er seit Jahren ununterbrochen mit außertariflichen Führungsaufgaben beschäftigt sei und es unter keinem rechtlichen Aspekt denkbar sei, dass der Antragsteller ihm vorgezogen werden könne und der Beigeladene Ziffer 32, dass er leistungsstärker sei als der Antragsteller und deshalb zu Recht ausgewählt worden sei. Angesichts der festgestellten Fehler, mit denen das angegriffene Auswahlverfahren behaftet ist, kommt es auf dieses Vorbringen der Beigeladenen indes nicht an. 4. 24 Der Antragsteller hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl in einem weiteren - fehlerfreien - Auswahlverfahren möglich erscheint. Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen zu bewerten sind. Dies gilt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei seinen letzten dienstlichen Beurteilungen „nur“ mit der Gesamtbewertung „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ beurteilt worden war - insbesondere im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen Auswirkungen der unzulässigen Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ). 25 Die Antragsgegnerin war deshalb im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der vorliegende Antrag des Antragstellers erstreckt. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Er bestimmt mit seinem Antrag bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Etwas anderes könnte zwar dann gelten, wenn der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Unterlassung der Beförderung aller Konkurrenten aus der für ihn maßgeblichen Liste als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Dies könnte dann der Fall sein, wenn von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen könnte und der Angriff auf alle Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen, sondern nur Druck auf den Dienstherrn ausüben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - ). Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, ist aber nichts ersichtlich. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem keiner der Beigeladenen einen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 2 Satz 1 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ). An seiner früheren Rechtsprechung, wonach in Verfahren der vorliegenden Art auf den ungekürzten Auffangstreitwert zurückzugreifen ist, der je nach Anzahl der im Streit befindlichen Stellen zu vervielfachen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -) hält die Kammer nicht mehr fest. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens war nur die Hälfte des 6,5-fachen Betrags des Endgrundgehalts A 9 VZ (2.866,21 EUR) + Familienzuschlag Stufe 1 (113,96 EUR) festzusetzen.