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Urteil

7 K 154/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 8 Abs. 5 KiTaG auf freiwillige Zuschussgewährung kann auch durch Verwaltungsakt entschieden werden; ein Vertrag ist nicht zwingend erforderlich. • Die Gemeinde muss bei Ausübung ihres Ermessens eine gleichheitsgerechte Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 GG treffen; eine bereits angewandte Förderpraxis gegenüber anderen freien Trägern ist zu beachten. • Die bloße Feststellung, dass der Zuschuss pro Kopf bei einer Antragstellerin höher ist, rechtfertigt allein nicht die Ablehnung einer freiwilligen Abmangelbeteiligung, wenn die Gemeinde Abmangelfinanzierung anwendet. • Ändert die Gemeinde ihre Verwaltungsübung zur Begrenzung freiwilliger Leistungen, muss diese Änderung einheitlich gegenüber vergleichbaren Trägern erfolgen und gegebenenfalls vertraglich umgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über freiwilligen KiTa-Zuschuss • Ein Antrag nach § 8 Abs. 5 KiTaG auf freiwillige Zuschussgewährung kann auch durch Verwaltungsakt entschieden werden; ein Vertrag ist nicht zwingend erforderlich. • Die Gemeinde muss bei Ausübung ihres Ermessens eine gleichheitsgerechte Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 GG treffen; eine bereits angewandte Förderpraxis gegenüber anderen freien Trägern ist zu beachten. • Die bloße Feststellung, dass der Zuschuss pro Kopf bei einer Antragstellerin höher ist, rechtfertigt allein nicht die Ablehnung einer freiwilligen Abmangelbeteiligung, wenn die Gemeinde Abmangelfinanzierung anwendet. • Ändert die Gemeinde ihre Verwaltungsübung zur Begrenzung freiwilliger Leistungen, muss diese Änderung einheitlich gegenüber vergleichbaren Trägern erfolgen und gegebenenfalls vertraglich umgesetzt werden. Der Kläger betreibt einen Waldorfkindergarten mit zwei Gruppen und beantragte bei der Standortgemeinde am 20.10.2009 eine dauerhafte freiwillige Bezuschussung nach § 8 Abs. 5 KiTaG in Höhe von 70 % des nicht gedeckten Abmangels. Die Gemeinde gewährte ihm lediglich die gesetzliche Mindestförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG (63 %), während kirchliche Träger zusätzlich nach Verträgen eine Abmangelbeteiligung von 33,5 % erhalten. Der Gemeinderat lehnte die weitergehende Förderung des Klägers ab. Der Kläger rügte Verletzung des Gleichheitssatzes und machte geltend, die Gemeinde dürfe nicht willkürlich von ihrer bisherigen Subventionspraxis abweichen. Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos; daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung zu verpflichten. • Zulässigkeit: Ein begehrender begünstigender Verwaltungsakt ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO als Bescheidungsklage klagebefugt; die Gemeinde kann über das ‚ob‘ der freiwilligen Förderung auch durch Verwaltungsakt entscheiden. • Rechtsgrundlage: Gesetzliche Mindestförderung folgt aus § 8 Abs. 2 KiTaG; die übergehende Förderung steht nach § 8 Abs. 5 KiTaG im Ermessen der Gemeinde, begrenzt durch Art. 3 Abs. 1 GG und die Vorgaben des § 74 Abs. 5 SGB VIII. • Gleichheitsgrundsatz: Die Gemeinde muss bei der Ermessensausübung eine gleichheitsgerechte Entscheidung treffen und darf nicht ohne sachlich gerechtfertigten Unterschied vergleichbare Träger unterschiedlich behandeln. • Vergleichbarkeit: Der Waldorfkindergarten ist mit den kirchlichen Einrichtungen vergleichbar, weil beide in die Bedarfsplanung nach § 3 KiTaG aufgenommen sind; daher ist Gleichbehandlung die Regel. • Mangelhafte Begründung: Die angeführte Begründung der Beklagten (höherer Zuschuss pro Kind beim Kläger) ist für eine dauerhafte Ablehnung nicht ausreichend; die vorgelegten Jahresaufstellungen zeigen für 2010 und 2011 sogar höhere Zuschüsse pro Kind bei kirchlichen Trägern. • Systembedingte Unterschiede: Bei Abmangelbeteiligung führen unterschiedliche Betriebskosten und Belegungszahlen systemimmanent zu unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind; ein hoher Zuschuss pro Kopf ist daher kein alleiniges Ablehnungs-Kriterium. • Kein Nachweis von Überdeckung: Die vorgelegten Betriebskostenaufstellungen weisen erhebliche Abmängel aus, sodass eine Überdeckung durch zusätzliche Förderung nicht belegt ist. • Verwaltungsübung: Die Gemeinde kann ihre Förderpraxis ändern, muss dies aber einheitlich gegenüber vergleichbaren Trägern umsetzen und gegebenenfalls bestehende Verträge anpassen. • Folge: Die ablehnenden Bescheide sind ermessensfehlerhaft, daher aufzuheben und die Beklagte zur erneuten, unter Beachtung der genannten Grundsätze zu treffenden Entscheidung zu verpflichten. Die Klage ist begründet: Die Bescheide der Beklagten und des Landratsamts werden aufgehoben. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch auf die beantragte zusätzliche Förderung, wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie, gleichheitsgerechte Neubescheidung seines Antrags ab dem Jahr 2009. Die Beklagte muss bei der neuen Entscheidung die bisher gegenüber den kirchlichen Trägern angewandten Fördergrundsätze beachten oder eine einheitliche Anpassung der Verwaltungsübung vertraglich und sachlich begründet vornehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.