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Urteil

3 K 2352/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzung eines kommunalen Zweckverbands kann wirksam eine unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedsgemeinden zur Übertragung bestimmter Grundstücke und zugehöriger Anlagen begründen, ohne dass hierfür nach § 311b BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. • Ein eingetragener Zweckverband ist prozessfähig; seine Rechtsverhältnisse richten sich nach der genehmigten Satzung und den gesetzlichen Vorgaben, soweit der Verband in Vollzug gesetzt ist. • Ein nachträglich in der Klage geänderter Zahlungs- oder Herausgabeanspruch kann der Einrede der Verjährung zum Opfer fallen, wenn die kurzen Verjährungsfristen nach der Schuldrechtsreform eingetreten sind und keine wirksame Hemmung oder Verlängerung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Zweckverbands auf Übertragung satzungsmäßig geregelter Grundstücke • Die Satzung eines kommunalen Zweckverbands kann wirksam eine unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedsgemeinden zur Übertragung bestimmter Grundstücke und zugehöriger Anlagen begründen, ohne dass hierfür nach § 311b BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. • Ein eingetragener Zweckverband ist prozessfähig; seine Rechtsverhältnisse richten sich nach der genehmigten Satzung und den gesetzlichen Vorgaben, soweit der Verband in Vollzug gesetzt ist. • Ein nachträglich in der Klage geänderter Zahlungs- oder Herausgabeanspruch kann der Einrede der Verjährung zum Opfer fallen, wenn die kurzen Verjährungsfristen nach der Schuldrechtsreform eingetreten sind und keine wirksame Hemmung oder Verlängerung vorliegt. Der Wasserversorgungszweckverband (Kläger) verlangt von einer Mitgliedsgemeinde (Beklagte) die Übertragung des Eigentums an mehreren im Satzungs§12 genannten Grundstücken, baulichen Anlagen und Zuleitungen sowie an bestimmten technischen Leitungen; hilfsweise begehrt er Rückzahlung bzw. Ersatz des Wertzuwachses. Die Verbandssatzung von 1992 wurde genehmigt und veröffentlicht; §12 Abs.1 lit. b) weist die Übertragung bestimmter Anlagen dem Verband zu. Die Beklagte erhielt 2006 eine Kapitalrückzahlung, weigerte sich aber, die Eigentumsübertragungen vorzunehmen und forderte Satzungsänderungen. Schlichtungsversuche scheiterten; der Kläger klagte 2011. Die Beklagte rügte Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Übertragungsregelungen wegen fehlender notarieller Beurkundung und machte Verjährungseinreden sowie Gegenansprüche wegen Nutzungsentschädigung geltend. Das Gericht hat über die Übertragungsansprüche und über den geänderten Zahlungsanspruch entschieden. • Verwaltungsrechtsweg und Prozessfähigkeit: Der Zweckverband ist eine Kör-perschaft des öffentlichen Rechts; die Gründungsvoraussetzungen (Satzung, Genehmigung, Bekanntmachung) lagen vor, sodass der Verband prozessfähig ist. • Rechtsgrund des Übertragungsanspruchs: §12 Abs.1 lit. b) der genehmigten Satzung begründet durch Auslegung eine konkrete Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der dort genannten Grundstücke und Anlagen; die Satzung ist somit unmittelbare Rechtsgrundlage für klagbare Übertragungsansprüche. • Keine analoge Anwendung der notariellen Formvorschrift: Die analoge Anwendung von §311b BGB auf die satzungsrechtliche Übertragungsverpflichtung war nicht erforderlich. Vergleichbare zivilrechtliche Rechtsprechung (Baugenossenschaften, Stiftungen, Grundstücks-KG) zeigt, dass eine staatliche Genehmigung bzw. das Satzungsregime die Schutzfunktionen der Beurkundung ersetzt; bei kommunalen, rechtserfahrenen Mitgliedern ist die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung geringer. • Leistungsumfang: Die Klage ist insoweit begründet, als die in §12 lit. b) genannten konkreten Grundstücke, Anlagen und Leitungen betroffen sind; ein später in einem notariellen Entwurf aufgeführtes weiteres Grundstück (Hochbehälter ...) war nicht satzungsgegenständlich und blieb außerhalb des Anspruchs. • Klageänderung und Verjährung des Hilfsanspruchs: Die Änderung des Hilfsantrags auf Ersatz des Wertzuwachses stellt eine zulässige Klageänderung. Dieser Anspruch ist jedoch nach den seit 2002 geltenden verkürzten Verjährungsregeln (regelmäßige Frist 3 Jahre) mit Ablauf 2004 verjährt, da die Voraussetzungen einer 30jährigen Frist nicht vorliegen und eine Hemmung oder wirksame Verlängerung den Anspruch nicht erfasst hat. • Rechtsmissbrauchseinwand unbegründet: Die Beklagte hat nicht treuwidrig auf Verjährung erkannt; ihr Verhalten zur Durchsetzung anderer Satzungsänderungsziele rechtfertigt die Versagung der Verjährungseinrede nicht, insbesondere weil der nun verjährte Hilfsanspruch bereits vor Klageerhebung verjährt war. • Prozesskosten und Berufung: Die Kosten wurden nach §155 VwGO verteilt; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob satzungsmäßig normierte Übertragungsansprüche notarieller Beurkundung bedürfen. Die Klage war in dem im Tenor bestimmten Umfang erfolgreich: Die Beklagte ist zu verurteilen, die im Tenor genau aufgeführten Grundstücke sowie die dort bezeichneten Zuleitungen und zugehörigen technischen Anlagen an den Kläger zu übergeben und dessen Eintragung als Eigentümer zu bewilligen. Soweit der Kläger auch das Eigentum an einem später in einem notariellen Entwurf genannten weiteren Grundstück begehrte, blieb die Klage erfolglos, da dieses Grundstück nicht in §12 der genehmigten Satzung enthalten ist. Der nachträglich geänderte Hilfsanspruch auf Ersatz des Wertzuwachses für dieses Grundstück wurde abgewiesen, weil er nach der seit 2002 geltenden Verjährungsregelung mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt war und weder wirksam gehemmt noch verlängert wurde. Die Beklagte hat die Hauptlast der Kosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen, da die Frage der Formbedürftigkeit satzungsmäßiger Übertragungsansprüche grundsätzliche Bedeutung hat.