OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 763/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nach Ausbildungsbestimmungen vorgeschriebenes Praktikum bleibt grundsätzlich förderungsfähig nach § 2 Abs.4 BAföG, auch wenn es aus besonderen Gründen zeitlich verlängert und damit in Teilzeit absolviert wird. • Der unbestimmte Rechtsbegriff "im Allgemeinen" in § 2 Abs.5 Satz1 BAföG eröffnet Auslegungsmöglichkeiten für Ausnahmefälle; eine strikt zeitliche Vollzeitvoraussetzung ist nicht geboten. • Bestehen wegen der Pflege oder Erziehung eines kleinen Kindes besondere Umstände und entspricht die konkrete Praktikumsregelung den Ausbildungsbestimmungen, darf daraus nicht automatisch der Verlust des BAföG-Anspruchs folgen. • Eine Auslegung, die zu systematisch ungleichartigen Regelungen gegenüber Studierenden mit Kind führt, wäre mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar; deshalb sind vergleichbare Härten auch im Ausbildungsverhältnis zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
BAföG-Förderung bei wegen Kinderbetreuung verlängertem Anerkennungspraktikum • Ein nach Ausbildungsbestimmungen vorgeschriebenes Praktikum bleibt grundsätzlich förderungsfähig nach § 2 Abs.4 BAföG, auch wenn es aus besonderen Gründen zeitlich verlängert und damit in Teilzeit absolviert wird. • Der unbestimmte Rechtsbegriff "im Allgemeinen" in § 2 Abs.5 Satz1 BAföG eröffnet Auslegungsmöglichkeiten für Ausnahmefälle; eine strikt zeitliche Vollzeitvoraussetzung ist nicht geboten. • Bestehen wegen der Pflege oder Erziehung eines kleinen Kindes besondere Umstände und entspricht die konkrete Praktikumsregelung den Ausbildungsbestimmungen, darf daraus nicht automatisch der Verlust des BAföG-Anspruchs folgen. • Eine Auslegung, die zu systematisch ungleichartigen Regelungen gegenüber Studierenden mit Kind führt, wäre mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar; deshalb sind vergleichbare Härten auch im Ausbildungsverhältnis zu berücksichtigen. Die Klägerin absolvierte eine PTA-Ausbildung mit schulischem Teil gefördert durch BAföG. Für den vorgeschriebenen sechsmonatigen Anerkennungspraktikumstteil vereinbarte sie als alleinerziehende Mutter wegen Kindesbetreuung eine Neuregelung: das Praktikum sollte über neun Monate mit 28 Wochenstunden stattfinden. Das Landratsamt lehnte BAföG-Leistungen für dieses auf neun Monate gestreckte, teilzeitige Praktikum mit der Begründung ab, die Ausbildung müsse im Allgemeinen die Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen (§ 2 Abs.5 BAföG). Das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung. Die Klägerin klagte auf Gewährung der Leistungen und verwies auf eine Bescheinigung des zuständigen Regierungspräsidiums Tübingen, dass die Verlängerung wegen der familiären Situation zulässig sei. • Die Klägerin hat Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 1 i.V.m. § 2 Abs.4 BAföG, da das Praktikum Bestandteil der staatlich geregelten Ausbildung ist und Bedürftigkeit vorliegt. • Der Begriff "im Allgemeinen" in § 2 Abs.5 Satz1 BAföG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Regel-Ausnahme-Verhältnisse zulässt und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. • Wortlaut, systematische und historische Auslegung des § 2 Abs.5 BAföG rechtfertigen keine so enge Interpretation, dass jedwede Teilzeit durch Kindesbetreuung die BAföG-Förderung ausschlösse; Gesetzesmaterialien können den klaren Gesetzestext nicht überlagern. • Eine auslegungsbedingte Versagung der Förderung würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden mit Kind führen, die durch § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG Ausnahmen genießen; dies wäre mit Art.3 Abs.1 GG problematisch. • Die PTA-APrV erlaubt in besonderen Fällen eine Verlängerung des Praktikums, und das zuständige Regierungspräsidium hat die hier gewählte Ausgestaltung (neun Monate, 28 Std/Woche) bestätigt; damit widerspricht die konkrete Gestaltung nicht den Ausbildungsbestimmungen und bleibt förderungsfähig nach § 2 Abs.4 BAföG. • Folgerichtig sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die BAföG-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums auf und verpflichtet den Beklagten, der Klägerin BAföG-Leistungen für das absolvierte Praktikum in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Begründend ist, dass das Praktikum Bestandteil der staatlich geregelten Ausbildung ist, die Verlängerung auf neun Monate wegen der Betreuung eines kleinen Kindes einen Ausnahmefall bildet und die konkrete Regelung mit den Ausbildungsbestimmungen vereinbar ist. Eine enge Auslegung von § 2 Abs.5 Satz1 BAföG, die Teilzeit infolge von Kinderbetreuung grundsätzlich ausschlöge, wäre mit Art.3 Abs.1 GG nicht vereinbar. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; gegen die Entscheidung wurde Berufung zugelassen.