Urteil
11 K 503/13
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bereits erworbener beruflich verwertbarer Bachelorabschluss erschöpft den Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG grundsätzlich.
• Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur für konsekutive, konzeptionell aufeinander aufbauende Master-/postgraduale Studiengänge und ist auf ein eigenständiges Staatsexamen-Studium nicht analog anwendbar.
• § 7 Abs. 2 BAföG eröffnet nur in eng begrenzten Fällen eine Förderung einer weiteren Ausbildung; weder die Voraussetzungen von Nr. 2 (rechtlich erforderliche Ergänzungsausbildung) noch von Nr. 3 (Erstzugangswirkung der Erstausbildung) liegen vor.
• Die Auffangregelung des § 7 Abs. 2 S.2 BAföG setzt besondere Umstände voraus und ist nicht als allgemeine Härtefallregelung zu verstehen.
Entscheidungsgründe
Kein BAföG nach bereits abgeschlossenem berufsqualifizierendem Bachelor beim Wechsel in ein Staatsexamen-Studium • Ein bereits erworbener beruflich verwertbarer Bachelorabschluss erschöpft den Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG grundsätzlich. • Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1a BAföG gilt nur für konsekutive, konzeptionell aufeinander aufbauende Master-/postgraduale Studiengänge und ist auf ein eigenständiges Staatsexamen-Studium nicht analog anwendbar. • § 7 Abs. 2 BAföG eröffnet nur in eng begrenzten Fällen eine Förderung einer weiteren Ausbildung; weder die Voraussetzungen von Nr. 2 (rechtlich erforderliche Ergänzungsausbildung) noch von Nr. 3 (Erstzugangswirkung der Erstausbildung) liegen vor. • Die Auffangregelung des § 7 Abs. 2 S.2 BAföG setzt besondere Umstände voraus und ist nicht als allgemeine Härtefallregelung zu verstehen. Die Klägerin erwarb im August 2012 einen Bachelor in Chemie/Biochemie. Im Wintersemester 2012/13 wechselte sie in das 5. Fachsemester des Staatsexamen-Studiengangs Lebensmittelchemie und beantragte BAföG. Der Beklagte lehnte die Förderung mit der Begründung ab, der Förderungsanspruch sei durch den Bachelorabschluss nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft; Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1a oder § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. Die Klägerin wandte ein, das Staatsexamen-Studium sei für den Beruf des Lebensmittelchemikers erforderlich, der Wechsel habe erst durch den vorherigen Bachelor ermöglicht werden können und führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Master-Studierenden. Das Verwaltungsgericht hielt die Bescheide für rechtmäßig und wies die Klage ab. • Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. • Wortlaut und Systematik von § 7 Abs. 1 BAföG sehen vor, dass ein berufsqualifizierender Bachelorabschluss den Förderungsanspruch grundsätzlich erschöpft. • § 7 Abs. 1a BAföG ist eine spezielle Ausnahme für konsekutive Master-/postgraduale Studiengänge, die konzeptionell auf dem Bachelor aufbauen; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil das Staatsexamen-Studium eigenständig und nicht konsekutiv ist. • Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a scheidet aus, weil keine Regelungslücke vorliegt; der Gesetzgeber hat die strukturellen Unterschiede zwischen zweigliedrigen und einstufigen Staatsexamensstudiengängen gekannt und berücksichtigt. • § 7 Abs. 2 S.1 Nr.2 BAföG (Förderung ergänzender, rechtlich notwendiger Ausbildungen) kommt nicht in Betracht, weil das Staatsexamen-Studium keine Ergänzung, sondern eine eigenständige berufsqualifizierende Ausbildung darstellt. • § 7 Abs. 2 S.1 Nr.3 BAföG (Erstausbildung schafft erst den Zugang) ist nicht erfüllt, da die Klägerin bereits mit ihrer Hochschulzugangsberechtigung von vornherein das Staatsexamen-Studium hätte aufnehmen können. • § 7 Abs. 2 S.2 BAföG (Auffangtatbestand) setzt enge Voraussetzungen besonderer Umstände oder gesetzlicher/übungsprägender Anforderungen an das Ausbildungsziel voraus; solche Umstände liegen nicht vor und die Vorschrift ist keine generelle Härtefallnorm. • Darlegung möglicher Alternativen (Master-Studiengänge an anderen Universitäten) zeigt, dass kein unzumutbarer Förderungsausschluss vorliegt; daher sind die Ablehnungsbescheide rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat nach § 7 Abs. 1 BAföG ihren Förderungsanspruch durch den bereits erworbenen Bachelor erschöpft; die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1a und § 7 Abs. 2 BAföG greifen nicht. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a ist ausgeschlossen, weil kein Regelungsvakuum vorliegt und Staatsexamensstudiengänge konzeptionell eigenständig sind. Ebenso fehlen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 S.1 Nr.2 oder Nr.3 sowie die besonderen Umstände des § 7 Abs. 2 S.2. Die ablehnenden Bescheide sind daher rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.