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Beschluss

13 K 2046/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fristgerecht erhobener Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; die aufschiebende Wirkung kann jedoch beim Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO beantragt werden. • Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung und die Schutzinteressen des Nachbarn gegen vollendete Tatsachen abzuwägen; maßgeblich sind die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs. • Nachbarschützende Vorschriften sind nur dann verletzt, wenn das Vorhaben rechtswidrig ist und dadurch nachbarliche Rechtsgüter beeinträchtigt werden (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO). • Kindertagesstätten sind im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs.2 Ziff.3 BauNVO grundsätzlich zulässig; ihr typischer Nutzungseinfluss ist im Rahmen der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots zu prüfen. • Unterschreitungen bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen können nach § 6 Abs.3 LBO zulässig sein, wenn Belichtung, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt sind; historische Vorbelastungen können die Schutzwürdigkeit des Nachbarn mindern.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsgrund für aufschiebende Wirkung: Kindertagesstätten im Wohngebiet zulässig • Ein fristgerecht erhobener Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; die aufschiebende Wirkung kann jedoch beim Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO beantragt werden. • Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung und die Schutzinteressen des Nachbarn gegen vollendete Tatsachen abzuwägen; maßgeblich sind die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs. • Nachbarschützende Vorschriften sind nur dann verletzt, wenn das Vorhaben rechtswidrig ist und dadurch nachbarliche Rechtsgüter beeinträchtigt werden (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO). • Kindertagesstätten sind im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs.2 Ziff.3 BauNVO grundsätzlich zulässig; ihr typischer Nutzungseinfluss ist im Rahmen der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots zu prüfen. • Unterschreitungen bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen können nach § 6 Abs.3 LBO zulässig sein, wenn Belichtung, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt sind; historische Vorbelastungen können die Schutzwürdigkeit des Nachbarn mindern. Mehrere Nachbarn (Antragsteller) beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Baugenehmigungen für Kindertagesstätten. Die Genehmigungen betreffen zwei Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans "... Gemeinschaftsgarage" in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Antragsteller rügen Gebietsunverträglichkeit, Verletzung des Rücksichtnahmegebots sowie Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Abstandsflächen. Die Baumaßnahmen umfassen Nutzungen als Kindertagesstätten mit Außenspielbereichen für insgesamt bis zu 80 Kinder und betreffen auch Anbauten und Dachgauben. Die Behörde hat die Genehmigungen erteilt und im Widerspruchsverfahren teilweise Abstandsflächenabweichungen zugelassen. Die Antragsteller beantragen daher beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Das Gericht hat über die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Widersprüche zu entscheiden. • Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind zulässig; der fristgerechte Widerspruch eines Dritten entfaltet nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung, kann aber nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO beim Gericht erstreckt werden. • Bei der Ermessensentscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten der Widersprüche zugunsten der Nachbarn. • Die Widersprüche haben keine Erfolgsaussicht, weil keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Sinne des § 113 Abs.1 S.1 VwGO festgestellt werden kann. • Die Vorhaben sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig; gemäß § 4 Abs.2 Ziff.3 BauNVO sind Anlagen für soziale Zwecke dort zulässig. • Nach der typisierenden Prüfung (Gebietsverträglichkeit) droht durch die Nutzung als Kindertagesstätten keine Störung des Wohngebietscharakters; räumlicher Umfang, Einzugsbereich, An‑ und Abfahrtsverkehr sowie Betriebszeiten stehen im Rahmen der Umgebung. • Auch das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO) ist nicht verletzt; Größenverhältnisse der Außenspielflächen, Betriebszeiten und Lage der Hauptspielorte sowie vorgesehene Bepflanzung begründen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. • Immissionsrechtlich ist zu berücksichtigen, dass unvermeidbarer Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt (§ 22 Abs.1a BImSchG‑Grundsatz), sodass sozialadäquates Verhalten von Nachbarn erwartet wird. • Bauordnungsrechtliche Abstandsflächen werden überwiegend eingehalten; wo Abweichungen vorliegen, sind diese nach § 6 Abs.3 LBO zulässig, weil Belichtung, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. • Besondere tatsächliche und rechtliche Vorbelastungen (historische Abweichungen von Grenzabständen und Bestandsschutz benachbarter Teile) mindern die Schutzwürdigkeit der Nachbarn und rechtfertigen die Zulassung geringerer Abstandsflächen. • Vor diesem Hintergrund sind die Widersprüche der Antragsteller in der Hauptsache nicht erfolgversprechend, sodass die Abwägung das Interesse der Bauherrin an Ausführung der Genehmigungen überwiegt. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen. Die Widersprüche der Nachbarn haben nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil die Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässig sind, die Nutzung als Kindertagesstätten gebietsverträglich ist und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Soweit Abstandsflächen unterschritten werden, sind diese Abweichungen nach § 6 Abs.3 LBO rechtmäßig zulässig, da Belichtung, Belüftung, Brandschutz und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden; zudem mindern historische Vorbelastungen die Schutzwürdigkeit der Nachbarn. Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern anteilig aufzuerlegen und der Streitwert auf 30.000 EUR festgesetzt.