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Beschluss

4 K 4801/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 GewO kann aus wichtigem Grund verlängert werden, wenn Umstände die Einhaltung der Frist unmöglich machen und der Betroffene diese nicht zu vertreten hat. • Die Glaubhaftmachung des Wiederaufnahmedatums des Betriebs kann durch eidesstattliche Versicherungen und Original-Geräteprotokolle erfolgen. • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Ermessen der Behörde auf die Bestimmung der Verlängerungsdauer reduziert; die Verlängerung selbst kann indiziert sein. • Besteht durch unterlassene Entscheidung der Behörde die Gefahr des endgültigen Erlöschens der Konzession, rechtfertigt dies die Anordnung einer Fristverlängerung zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Verlängerung der Jahresfrist nach §49 Abs.2 GewO wegen brandschadenbedingter Betriebsunterbrechung • Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 GewO kann aus wichtigem Grund verlängert werden, wenn Umstände die Einhaltung der Frist unmöglich machen und der Betroffene diese nicht zu vertreten hat. • Die Glaubhaftmachung des Wiederaufnahmedatums des Betriebs kann durch eidesstattliche Versicherungen und Original-Geräteprotokolle erfolgen. • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Ermessen der Behörde auf die Bestimmung der Verlängerungsdauer reduziert; die Verlängerung selbst kann indiziert sein. • Besteht durch unterlassene Entscheidung der Behörde die Gefahr des endgültigen Erlöschens der Konzession, rechtfertigt dies die Anordnung einer Fristverlängerung zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers. Der Antragsteller betreibt in einem Gebäudekomplex drei Spielhallen. Am 15.06.2012 trat ein Brand auf, infolgedessen die Spielhallen geschlossen und das Gebäude renoviert werden mussten. Die Renovierung dauerte bis September 2013; die Räume im Erdgeschoss standen dem Betreiber dann wieder zur Verfügung. Der Antragsteller gab an, die Spielhallen G. I und G. II seien vom 26.06. bis 02.07.2012 kurzzeitig wieder betrieben worden; danach sei der Betrieb eingestellt worden. Er beantragte am 28.06.2013 zunächst die Verlängerung der Jahresfrist nach §49 Abs.2 GewO bis 31.12.2013 und am 29.11.2013 eine weitere Verlängerung bis 30.06.2014. Die Behörde hat nicht entschieden und geht von Erlöschen der Erlaubnis aus. Der Betreiber begehrt vor Gericht die einstweilige Verlängerung der Frist bis 30.06.2014, um den Fortbestand seiner Konzession zu sichern. • Rechtliche Grundlage ist §49 Abs.3 GewO in Verbindung mit §49 Abs.2 GewO; danach sind Fristen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängerbar. • Wichtiger Grund liegt vor: Der Brand und die anschließende, für den Betreiber nicht zu vertretende Renovierungsdauer haben die fristgemäße Wiederaufnahme des Betriebs unmittelbar verhindert. • Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Wiederaufnahmedatums waren eidesstattliche Versicherungen mehrerer Personen und die Original-VDAI-Geräteprotokolle ausreichend; diese belegen den Betrieb der acht Geräte zwischen 26.06. und 03.07.2012. • Die Behauptung, es habe sich nur um eine Baustelle mit zufällig angeschalteten Geräten gehandelt, ist unbegründet; erhebliche Betriebszeiten, Kassierung der Einsätze, Aufsicht und ein Notstromaggregat sprechen für tatsächlichen Betrieb. • Ermessensreduzierung: Das Vorliegen eines wichtigen Grundes indiziert die Verlängerung; das behördliche Ermessen beschränkt sich auf die Festlegung der Dauer der Verlängerung. • Anordnungsgrund: Durch die ausstehenden behördlichen Entscheidungen und die fortbestehenden mietvertraglichen Bindungen besteht die Gefahr der Existenzgefährdung des Antragstellers, sodass eine einstweilige Anordnung zulässig ist. • Die Wiederaufnahme des Betriebes infolge der einstweiligen Anordnung würde die Jahresfrist bei erneuter Einstellung erneut in Lauf setzen; dies rechtfertigt die Entscheidung angesichts der drohenden Existenzgefährdung. Das Gericht hat dem Antrag auf einstweilige Verlängerung der Jahresfrist nach §49 Abs.2 GewO stattgegeben und die Behörde verpflichtet, die Frist für die Spielhallen G. I und G. II bis zum 30.06.2014 zu verlängern. Die Entscheidung stützt sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den brandschadenbedingten Ausfall der Betriebsräume und die glaubhaft gemachten Wiederaufnahmedaten. Mangels rechtzeitiger Entscheidung der Behörde wäre sonst die Konzession nach §33 i GewO erloschen, weshalb die Anordnung zur Abwendung einer Existenzgefährdung erforderlich war. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt.