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Urteil

3 K 5177/13

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen. 2 Die am ...1965 geborene Klägerin wurde vom Beklagten am 25.07.2012 mit Wirkung vom 07.09.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt. Zu ihren Vortätigkeiten lässt sich den Akten des Beklagten entnehmen, dass sie am 10.12.1992 ihr Wirtschaftspädagogik-Studium an der Universität F. mit der Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Handelslehrerin“ abschloss. Vom 01.01.1993 bis 31.05.1994 war sie bei der Kreiszeitung L. als Volontärin und anschließend dort vom 01.06.1994 bis 31.12.1996 als Redakteurin tätig. Vom 01.01.1997 bis 31.03.1999 arbeitete sie als Stipendiatin der Landesgraduiertenförderung an ihrer Dissertation. Am 30.11.1999 wurde ihr von der Universität F. der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. Neben der Promotionsvorbereitung war sie vom 01.01.1997 bis 31.03.2000 als freie Journalistin für das Lokalressort der X-Zeitung und das Reiseressort von Y-Aktuell tätig. Vom 01.04.2000 bis 30.04.2010 arbeitete sie in Voll- bzw. Teilzeit als Reiseredakteurin bei Y-Aktuell. Vom 03.05. bis 28.07.2010 und vom 13.09. bis 31.12.2010 unterrichtete sie an sechs Wochenstunden (Regelstundenzahl: 25 Wochenstunden) als Vertretungslehrerin für Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an einer kaufmännischen Schule in K. Die Klägerin ist Mutter von drei in den Jahren 1998, 2002 und 2004 geborenen Kindern. 3 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg setzte mit Bescheid vom 19.12.2012 den für die Besoldung der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach § 31 LBesG auf den 01.09.2012 fest und führte aus, die Klägerin habe seit dem 07.09.2012 Anspruch auf Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 32 LBesG lägen nicht vor. 4 Hiergegen legte die Klägerin am 09.01.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart als Einstellungsbehörde ihre beruflichen und wissenschaftlichen Erfahrungen der vergangenen zwanzig Jahre ausführlich dargelegt und gehe deshalb davon aus, dass insoweit berücksichtigungsfähige Zeiten vorlägen. 5 Mit Bescheid vom 29.11.2013 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 31 Abs. 3 LBesG beginne das Aufsteigen in den Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam werde. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunkts wegen berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesG komme nicht in Betracht. Berücksichtigungsfähig seien danach nur hauptberufliche Tätigkeiten. Eine berufliche Tätigkeit liege erst nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufs vor. Ausbildungszeiten seien deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn seien oder diese Voraussetzungen ersetzten, könnten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich seien und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt worden sei. Zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten sei im Falle der Klägerin das Regierungspräsidium Stuttgart. Dieses habe auf Anfrage solche Zeiten aber nicht bestätigt. 6 Am 23.12.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr müssten alle Zeiten nach Abschluss ihres Studiums als für ihre Lehrtätigkeit förderliche Zeiten anerkannt werden. Gerade in ihrer Berufstätigkeit als Journalistin habe sie einschlägige pädagogische Erfahrungen sammeln können. Die Didaktik sei das Herzstück der Pädagogik und sei auch Kernelement der Journalistik. In beiden Disziplinen gehe es um die Vermittlung komplexer Themen. Als Redakteurin habe ein wesentlicher Teil ihrer Arbeit in der Recherche und Materialsammlung zu einem Thema bestanden. Ein Journalist müsse das Kernanliegen korrekt, kompakt und verständlich in Wort und Bild fassen. Diese Tätigkeit decke sich in weiten Teilen mit ihrer jetzigen Tätigkeit als Lehrerin. Auch hier gehe es um die Reduktion eines Themas und um die Vermittlung des Wesentlichen. In ihrer dienstlichen Beurteilung vom 05.06.2013 sei ihr auch ausdrücklich bestätigt worden, dass die Schule von der journalistischen Tätigkeit, die sie vor dem Schuldienst ausgeübt habe, profitiere. Als Angestellte eines Medienkonzerns habe sie im beruflichen Alltag außerdem viele betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihr als Lehrerin an einer Berufsschule bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit sehr hilfreich und nützlich seien. Als Redakteurin eines Verlags habe sie die Veränderung der Arbeitsprozesse im Rahmen der technologischen Veränderung erlebt, die Veränderung eines Konzerns erfahren, die Angelegenheiten der Arbeitgeber mitgestaltet und viele betriebswirtschaftliche Themen auf fachpraktischer Ebene ausgeführt. Auch in Redaktionen und Verlagsunternehmen werde betriebswirtschaftlich gehandelt: Es würden Projekte kalkuliert, Kosten veranschlagt, Honorare ausgezahlt, Rechnungen gestellt. Da sie sowohl als selbstständige als auch als angestellte Journalistin tätig gewesen sei, habe sie alle Facetten des Berufslebens kennengelernt und bringe diese Erfahrung in den Unterricht ein. Die Promotionszeit sei ebenfalls zu berücksichtigen, da sie sich in ihrer Dissertation mit den Problemen und Perspektiven der Vermittlung ökonomischer Themen und damit genau dem Bereich ihrer jetzigen Unterrichtstätigkeit befasst habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 19.12.2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2013 zu verpflichten, ihr die Zeiten ab Abschluss des Studiums der Wirtschaftspädagogik bis zum Eintritt in das Beamtenverhältnis als förderliche Zeiten gemäß §§ 31, 32 LBesG anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach § 31 LBesG unter Berücksichtigung dieser Zeiten erneut festzusetzen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Promotion der Klägerin sei nicht als förderliche Zeit zu qualifizieren. Eine Promotion behandle stets ein sehr spezifisches Thema, das in diesem Tiefgang Schülern nicht vermittelt werden könne. Von den eingehenden Kenntnissen der Klägerin in ihrem Spezialgebiet profitiere die Schule deshalb nicht. Außerdem stelle die Fertigung einer Dissertation keine berufliche Tätigkeit dar, wobei ohnehin nicht bekannt sei, ob die Klägerin „hauptberuflich“ an ihrer Dissertation gearbeitet und dies sechs Monate ohne Unterbrechung getan habe. Die von der Klägerin beschriebenen Parallelen zwischen dem Beruf eines Redakteurs und eines Lehrers berücksichtigten nicht die spezifischen Besonderheiten, die der Lehrerberuf mit sich bringe. Der Umgang mit Kindern und Jugendlichen unterscheide sich deutlich von dem mit der Leserzielgruppe einer Zeitung. Ersterer sei geprägt durch eine pädagogische Arbeitsweise. Deshalb bilde eine pädagogische Ausbildung auch den Schwerpunkt eines jeden Lehramtsstudiums. Die Arbeit eines Redakteurs habe nichts mit der eines Pädagogen gemeinsam. Diese Tätigkeit verfolge eine völlig andere Zielrichtung und sei auf Verkauf angelegt. Der Unterricht eines Lehrers ziele allein auf Wissensvermittlung ab. Die dienstliche Beurteilung der Klägerin führe zu keiner anderen Beurteilung, da sie lediglich die Informationen enthalte, dass die Schule von der journalistischen Tätigkeit profitiere. Weder sei zu erkennen, ob sich dies auf den Unterricht beziehe, noch werde deutlich, in welcher Weise sich die Kenntnisse im Arbeitsalltag als förderlich erwiesen. Die journalistischen Fähigkeiten der Klägerin ließen sich z. B. im Organisationsbereich der Schule einsetzen, ohne dass dies etwas mit dem eigentlichen Unterricht zu tun habe. 12 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 32 LBesG rechtsfehlerfrei abgelehnt. 15 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG). 16 Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2LBesG). Auch sind sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG). Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG). 17 Die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin als Vertretungslehrerin im Dienst des Beklagten als öffentlich-rechtlichem Dienstherrn im Zeitraum vom 03.05. bis 28.07.2010 und 13.09. bis 31.12.2010 nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG scheidet bereits deshalb aus, weil es sich insoweit nicht um eine „hauptberufliche Tätigkeit“ gehandelt hat. Die Klägerin war in diesem Zeitraum nur teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von sechs Wochenstunden bei einer Regelstundenzahl von 25 Wochenstunden. Hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wird. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt worden sein (vgl. Schwegmann/Schummer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 28 BBesG, Rdnr. 13, zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung in § 28 BBesG). Diese Voraussetzung hat die Klägerin mit nur sechs von regelmäßig zu leistenden 25 Lehrerwochenstunden nicht erfüllt. Ausnahmsweise kann zwar auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, als hauptberuflich anerkannt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, NVwZ-RR 2005, 730). Auch nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber der Umfang des Lehrauftrags zumindest die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften geltende Untergrenze für Teilzeitarbeit erreichen. Diese Untergrenze hat im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 153 e LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung für Beamte, die Kinder unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Mit sechs Wochenstunden hat die damalige Tätigkeit der Klägerin unter der danach geltenden Mindestarbeitszeit von 12,5 Stunden (50 % aus 25 Wochenregelstunden) gelegen (auch die derzeit geltende Untergrenze von mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 69 Abs. 2 LBG n.F. wäre im Übrigen nicht erreicht). Eine hauptberufliche Tätigkeit hat deshalb nicht vorgelegen. Außerdem stünde der Anerkennung dieser Lehrtätigkeit entgegen, dass sie nicht mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. 18 Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG liegen ebenfalls nicht vor. 19 Eine Anerkennung der durch ein Stipendium geförderten Zeit der Promotionsvorbereitung hat der Beklagte zu Recht deshalb abgelehnt, weil sowohl Stipendiatenzeiten als auch Zeiten, die überwiegend einer Promotionsvorbereitung dienen, keine hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG darstellen. Denn „berufliche Tätigkeiten“ müssen gegen eine angemessene Vergütung ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 28 Rdnr. 13, 14). 20 Hinsichtlich der streitigen Tätigkeit als Journalistin kann dahingestellt bleiben, ob diese Zeiten vom Arbeitsumfang her insgesamt als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen wären. Denn insofern fehlt es an der Voraussetzung einer für die Verwendung der Klägerin „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit. 21 Hinsichtlich des Begriffs der „förderlichen Zeiten“ kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 ruhegehaltsfähigen „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ zurückgegriffen werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667 = juris). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2013 - 3 K 718/13 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 12.07.2012 - 2 K 11.1646 -, juris, zu der entsprechenden Regelung in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG). Auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesG vom 14.12.2010 - Az.: 1-0320.1-03/1 - (abgedruckt in Teil IV/1 der vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg herausgegebenen Besoldungskartei) greifen in Nr. 32.1.8 unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kämen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. 22 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit der Klägerin als Lehrerin für Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre durch ihre frühere journalistischen Arbeit jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Sie war zunächst für das Lokalressort und für das Reiseressort von X-Zeitung und Y-Aktuell tätig und anschließend von April 2000 bis Ende April 2010 ausschließlich (in Voll- und Teilzeit) im Reiseressort von Y-Aktuell beschäftigt. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vermittlung didaktischer Fertigkeiten einen Schwerpunkt der Lehramtsausbildung darstellt und darüber hinausgehende förderliche didaktische Fähigkeiten durch die Berufserfahrung als Journalistin nicht vermittelt werden. Der Verweis der Klägerin auf die allgemeinen Anforderungen an Journalisten, Sachverhalte zu sichten und kurz und informativ zusammenzufassen, reicht hierzu nicht aus. Insoweit ist der Bezug zu den Anforderungen an den Lehrerberuf zu wenig spezifisch. Der Erwerb allgemeiner Fertigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten von Vorteil sein können, kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung des Beamten nicht rechtfertigen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin als Journalistin im Reiseressort in einem solchen Umfang praktische Kenntnisse im Bereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre erworben haben sollte, dass diese in erheblichem Umfang über die im Studium und Referendariat vermittelten Kenntnisse hinaus als förderlich bezeichnet werden könnten. Dem vagen Hinweis in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, die Schule profitiere von deren journalistischer Tätigkeit, fehlt insoweit jede Substanz. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 32 LBesG rechtsfehlerfrei abgelehnt. 15 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG). 16 Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2LBesG). Auch sind sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG). Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG). 17 Die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin als Vertretungslehrerin im Dienst des Beklagten als öffentlich-rechtlichem Dienstherrn im Zeitraum vom 03.05. bis 28.07.2010 und 13.09. bis 31.12.2010 nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG scheidet bereits deshalb aus, weil es sich insoweit nicht um eine „hauptberufliche Tätigkeit“ gehandelt hat. Die Klägerin war in diesem Zeitraum nur teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von sechs Wochenstunden bei einer Regelstundenzahl von 25 Wochenstunden. Hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wird. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt worden sein (vgl. Schwegmann/Schummer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 28 BBesG, Rdnr. 13, zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung in § 28 BBesG). Diese Voraussetzung hat die Klägerin mit nur sechs von regelmäßig zu leistenden 25 Lehrerwochenstunden nicht erfüllt. Ausnahmsweise kann zwar auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, als hauptberuflich anerkannt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, NVwZ-RR 2005, 730). Auch nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber der Umfang des Lehrauftrags zumindest die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften geltende Untergrenze für Teilzeitarbeit erreichen. Diese Untergrenze hat im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 153 e LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung für Beamte, die Kinder unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Mit sechs Wochenstunden hat die damalige Tätigkeit der Klägerin unter der danach geltenden Mindestarbeitszeit von 12,5 Stunden (50 % aus 25 Wochenregelstunden) gelegen (auch die derzeit geltende Untergrenze von mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 69 Abs. 2 LBG n.F. wäre im Übrigen nicht erreicht). Eine hauptberufliche Tätigkeit hat deshalb nicht vorgelegen. Außerdem stünde der Anerkennung dieser Lehrtätigkeit entgegen, dass sie nicht mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. 18 Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG liegen ebenfalls nicht vor. 19 Eine Anerkennung der durch ein Stipendium geförderten Zeit der Promotionsvorbereitung hat der Beklagte zu Recht deshalb abgelehnt, weil sowohl Stipendiatenzeiten als auch Zeiten, die überwiegend einer Promotionsvorbereitung dienen, keine hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG darstellen. Denn „berufliche Tätigkeiten“ müssen gegen eine angemessene Vergütung ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2005, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 28 Rdnr. 13, 14). 20 Hinsichtlich der streitigen Tätigkeit als Journalistin kann dahingestellt bleiben, ob diese Zeiten vom Arbeitsumfang her insgesamt als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen wären. Denn insofern fehlt es an der Voraussetzung einer für die Verwendung der Klägerin „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit. 21 Hinsichtlich des Begriffs der „förderlichen Zeiten“ kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 ruhegehaltsfähigen „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ zurückgegriffen werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667 = juris). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2013 - 3 K 718/13 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 12.07.2012 - 2 K 11.1646 -, juris, zu der entsprechenden Regelung in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG). Auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesG vom 14.12.2010 - Az.: 1-0320.1-03/1 - (abgedruckt in Teil IV/1 der vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg herausgegebenen Besoldungskartei) greifen in Nr. 32.1.8 unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kämen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. 22 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit der Klägerin als Lehrerin für Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre durch ihre frühere journalistischen Arbeit jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Sie war zunächst für das Lokalressort und für das Reiseressort von X-Zeitung und Y-Aktuell tätig und anschließend von April 2000 bis Ende April 2010 ausschließlich (in Voll- und Teilzeit) im Reiseressort von Y-Aktuell beschäftigt. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vermittlung didaktischer Fertigkeiten einen Schwerpunkt der Lehramtsausbildung darstellt und darüber hinausgehende förderliche didaktische Fähigkeiten durch die Berufserfahrung als Journalistin nicht vermittelt werden. Der Verweis der Klägerin auf die allgemeinen Anforderungen an Journalisten, Sachverhalte zu sichten und kurz und informativ zusammenzufassen, reicht hierzu nicht aus. Insoweit ist der Bezug zu den Anforderungen an den Lehrerberuf zu wenig spezifisch. Der Erwerb allgemeiner Fertigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten von Vorteil sein können, kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung des Beamten nicht rechtfertigen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin als Journalistin im Reiseressort in einem solchen Umfang praktische Kenntnisse im Bereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre erworben haben sollte, dass diese in erheblichem Umfang über die im Studium und Referendariat vermittelten Kenntnisse hinaus als förderlich bezeichnet werden könnten. Dem vagen Hinweis in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, die Schule profitiere von deren journalistischer Tätigkeit, fehlt insoweit jede Substanz. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.