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Urteil

11 K 4547/13

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde über einen seit längerem gestellten Antrag ohne sachlichen Grund nicht entschieden hat. • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG (humanitäre Aufenthaltserlaubnis) können vorliegen, wenn eine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa wegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG. • Selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bleibt die Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG Ermessenssache der Ausländerbehörde; § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erlaubt Abweichungen von den Regelerteilungsvoraussetzungen. • Die Ausländerbehörde hat bei Prüfung einer möglichen Ausreise in einen Drittstaat konkrete Anhaltspunkte für Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten zu ermitteln und zu prüfen, ob eine solche Ausreise tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsklage erfolgreich: Entscheidungspflicht über Antrag nach §25 Abs.5 AufenthG • Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde über einen seit längerem gestellten Antrag ohne sachlichen Grund nicht entschieden hat. • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG (humanitäre Aufenthaltserlaubnis) können vorliegen, wenn eine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa wegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG. • Selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bleibt die Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG Ermessenssache der Ausländerbehörde; § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erlaubt Abweichungen von den Regelerteilungsvoraussetzungen. • Die Ausländerbehörde hat bei Prüfung einer möglichen Ausreise in einen Drittstaat konkrete Anhaltspunkte für Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten zu ermitteln und zu prüfen, ob eine solche Ausreise tatsächlich möglich und zumutbar ist. Der Kläger, ein 1971 geborener syrischer Staatsangehöriger, war bereits 1998 bestandskräftig ausgewiesen und 2007 nach Syrien abgeschoben. Nach erneuter Einreise 2008 stellte er einen Asylfolgeantrag; das BAMF stellte 2012 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 AufenthG hinsichtlich Syrien fest. Im März 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG; die Behörde entschied jedoch nicht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verweigerte die Zustimmung zur Erteilung mit der Begründung, eine Ausreise nach Marokko sei möglich und zumutbar, da die Ehefrau marokkanische Staatsangehörige ist. Der Kläger wendet ein, eine solche Ausreise sei faktisch unmöglich und rügt Verletzung von Familienrechten; er lebt seit langem in Deutschland, spricht Deutsch und hat Verwandte mit Aufenthaltstiteln hier. Das Gericht prüft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs.5 AufenthG vorliegen und ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. • Klage ist zulässig als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, weil über den im März 2012 gestellten Antrag ohne sachlichen Grund nicht entschieden wurde. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs.5 AufenthG sind erfüllt: Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig und seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 AufenthG gegenüber Syrien bestandskräftig festgestellt wurde. • Ein Ausschluss nach § 25 Abs.5 Sätze 3 und 4 AufenthG liegt nicht vor; bei vorhandenem Abschiebungsverbot sind die dort genannten Ausschlussgründe regelmäßig nicht gegeben. • Die mögliche Ausreise in einen Drittstaat (hier Marokko) ist nach § 25 Abs.3 S.2 Alt.1 AufenthG nur dann ausschlussrelevant, wenn Einreise und ein nicht nur kurzzeitiger legaler Aufenthalt dort wirklich möglich sind; die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte hierzu vortragen und prüfen. • Die von der Behörde als möglich dargestellte Ausreise nach Marokko ist tatsächlich nicht tragfähig: Die marokkanische Botschaft verlangt Voraussetzungen (u.a. gültige deutsche Aufenthaltserlaubnis), die der Kläger nicht erfüllt, sodass eine Einreise und Aufenthalt nicht gesichert sind. • Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, begründet dies noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, weil die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG (kein Ausweisungsgrund, Passpflicht, Visum) nicht vollständig erfüllt sind; jedoch erlaubt § 5 Abs.3 S.2 AufenthG in Fällen des § 25 Abs.5 AufenthG Abweichungen und gebietet eine Ermessensabwägung. • Die Behörde hat ihr Ermessen bislang nicht ausgeübt; statt einer fundierten Ermessensentscheidung hat das Regierungspräsidium fehlerhaft die Zustimmung verweigert, ohne die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen für Marokko konkret zu prüfen. Daher ist die Behörde zu einer Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu verpflichten. Die Klage ist begründet: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Gericht stellt fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §25 Abs.5 AufenthG vorliegen, weil die Ausreise des Klägers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (Abschiebungsverbot nach §60 Abs.2 AufenthG). Ein Ausschlussgrund nach den Sätzen 3 und 4 des §25 besteht nicht; eine Ausreise nach Marokko ist nach den tatsächlichen Prüfungsergebnissen nicht möglich bzw. nicht gesichert. Gleichwohl verbleibt bei der Behörde ein Ermessen, weil Regelvoraussetzungen des §5 AufenthG (z. B. kein Ausweisungsgrund, Pass/Visum) nicht vollständig vorliegen; dieses Ermessen ist aber ordnungsgemäß und unter Abwägung der relevanten Umstände auszuüben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beigeladenen auferlegt, weil dieser die erforderliche Zustimmung mit offensichtlich fehlerhafter Begründung und ohne Prüfung der konkreten Einreisevoraussetzungen versagt hat.