Beschluss
12 K 2288/14
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Eilantrag des am 13.04.1969 geborenen Antragstellers, ein derzeit mit A 8 besoldeter Polizeiobermeister, auf (vorläufige) Beteiligung am Auswahlverfahren 2014 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 3 Der Antragsteller hat, auch bei Anlegung des strengen Prüfungsmaßstabs eines Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - E 118, 370, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, alle juris), weder einen Anordnungsanspruch (hierzu 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu 2.) glaubhaft gemacht. 4 1. Dem Antragsteller steht auch aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren 2014 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu, denn ihm fehlt es vor allem an dem hierzu erforderlichen fachlichen Leistungsstand. 5 a. Die Kammer hält das in der „Innerdienstlichen Anordnung des Innenministeriums über das Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 10.12.2008 in der Fassung vom 15.12.2011, Az.: 3-0313/251“ (AnA Auswahlverfahren) näher ausgestaltete Auswahlverfahren, das offenbar in ständiger Verwaltungspraxis praktiziert wird, für grundsätzlich verfassungskonform. Die in Nr. 4 AnA im Rahmen der Vorauswahl differenziert gewichtete Berücksichtigung des Notendurchschnitts der Laufbahnprüfung in Verbindung mit dem Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung in Verbindung mit dem Aufstiegseignungsvermerk dürfte in aller Regel zu rechtmäßigen und gerechten Vorauswahlergebnissen führen. Die Bestenauslese wird insoweit verfassungsgemäß anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und im Wesentlichen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Auswahlkriterien vorgenommen (vgl. BVerwG, Urte. v. 19.12.2001 - 2 C 31.01 -, v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - und v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 - alle juris). Die bei der Vorauswahl gegebenenfalls vorhandene Konkurrenz von Kandidat/inn/en aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern bzw. eine hieraus sich ergebende mangelnde Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen wird durch die zusätzliche Gewichtung des Aufstiegseignungsvermerks hinreichend kompensiert (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 15 B 05.727, Rn. 14 - juris). Denn dieser Vermerk wird anhand eines einheitlichen „Anforderungsprofils“ (mit ausführlicher „Handreichung“) mittels einer Beurteilung der Persönlichkeits-, Verhaltens- und Fachkompetenz - die Beurteilungen ergänzend - gerade auch sachdienlich im Hinblick darauf erstellt, eine in die Zukunft gerichtete Prognose über die spezifische Eignung des Bewerbers für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst treffen zu können. 6 b. Ist damit die Vorauswahl zum Auswahlverfahren 2014 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtmäßig erfolgt, ist der Antragsteller mit seinen konkreten Leistungen weit davon entfernt, auch nur annähernd in den Kreis der Vorauszuwählenden zu gelangen. Denn bei fiktiver Einstellung des Antragstellers in die Rangliste der 158 Bewerber/innen nimmt er mit der korrekt nach der AnA errechneten Gesamtpunktzahl von 3,57 lediglich Rang 128 ein. Hinsichtlich der dieses Jahr vorhandenen lediglich 17 Studienplätze an der Hochschule für Polizei konnten sich gemäß Nr. 4.4 AnA jedoch nur die ersten 58 Bewerber/innen zur Vorauswahl qualifizieren, sodass dem Antragsteller noch 70 Bewerber/innen leistungsmäßig vorgehen. 7 c. Dieses Ergebnis ändert sich nicht wesentlich, wenn der Argumentation des Antragstellers gefolgt würde, es müssten sämtliche Bewerber mit einem niedrigeren Statusamt herausgerechnet werden bzw. er hätte im Aufstiegseignungsvermerk statt „geeignet“ (Faktor 1,0) zumindest die Bewertung „besonders geeignet“ (Faktor 1,25) verdient. Werden alle Bewerber/innen mit der Besoldungsgruppe A 7 herausgerechnet, erzielt der Antragsteller immer noch nur Rang 104. Geht man von einer fiktiven Bewertung mit „besonders geeignet“ aus, erzielt er im Gesamtbewerberfeld nur Rang 78. Rechnet man schließlich alle Bewerber/innen mit der Besoldungsgruppe A 7 heraus und hebt zusätzlich seinen Aufstiegseignungsvermerk fiktiv auf „besonders geeignet“ an, obwohl dazu die eher unterdurchschnittliche letzte dienstliche Beurteilung vom 14.03.2014 (3,50 P.) wenig Anlass bietet, erzielt er immer noch nur Rang 63, sodass ihm wiederum andere Beamtinnen und Beamten leistungsmäßig vorgehen. In keinem Fall kann er sich zumindest auf Rang 58 „hochrechnen“, sodass ein Anspruch auf Einbeziehung in die Vorauswahl beim 2014 gegebenen Bewerberfeld unter Leistungsgesichtspunkten offenkundig ausscheidet. 8 d. Auf die zwischen den Beteiligten insbesondere vor dem Hintergrund des knappen altersmäßigen Verfehlens der festgelegten Höchstaltersgrenze von 45 Jahren (der Antragsteller vollendete am 13.04.2014 das 45. Lebensjahr, d.h. nur 17 Tage vor dem Stichtag 01.05.2014) aufgeworfene Diskussion zur Verfassungskonformität von Höchstaltersgrenzen und Stichtagsregelungen kommt es damit hier nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn diese Höchstaltersgrenze rechtswidrig sein sollte (vgl. bzgl. der - anders gelagerten - Höchstaltersgrenze von 36 Jahren VG Freiburg, Beschl. v. 03.05.2013 - 3 K 684/13 - juris) und der Stichtag nicht hätte auf den 01.05.2014 festgelegt werden dürfen, könnte der Antragsteller doch, wie unter c. dargestellt, mangels des hierzu erforderlichen fachlichen Leistungsstands nicht in den Kreis der Vorausgewählten einbezogen werden. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass die Kammer die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren allerdings für rechtmäßig hält, weil zu berücksichtigen ist, dass der hohe finanzielle Aufwand eines zweieinhalbjährigen Studiums bei vollen Bezügen bei einem Pensionsalter gemäß § 36 Abs. 3 LBG von 62 Jahren dienstzeitbezogen in einem sinnvollen Verhältnis stehen muss (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.03.2007 - 6 A 4625/04; VG Düss., Beschl. v. 19.11.2008 - 13 L 1652/08 - beide juris). Auch bezüglich des auf den 1. Mai festgelegten Stichtags kann die Kammer keine Rechtswidrigkeit erkennen, denn irgendein Stichtag muss immer gewählt werden und dieser hier orientierte sich sachlich gerechtfertigt an dem konkreten zeitlichen Ablauf des Auswahlverfahrens 2014. 9 e. Der Antragsteller könnte auch nicht unter den von ihm geltend gemachten Härtefallgesichtspunkten ausnahmsweise in den Kreis der Vorausgewählten einbezogen werden. Denn es liegt kein Härtefall vor. Zum einen hätte sich der Antragsteller in den letzten Jahren noch vor Vollendung des 45. Lebensjahrs - gegebenenfalls wie hier mittels Rechtsbehelfen - um die Teilnahme am Auswahlverfahren bewerben können, was er nicht getan hat, wobei die Kammer die vorgetragenen Bewerbungsversuche als wahr unterstellt. Zum anderen besteht für ihn wohl immer noch die alternative Aufstiegsmöglichkeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mittels Qualifizierungsmaßnahme (bis A 10) bzw. Qualifizierungslehrgang (bis A 11). 10 2. Die Kammer kann schließlich auch keinen Anordnungsgrund erkennen. Dem Antragsteller war bekannt bzw. hätte bekannt sein können, dass der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dieses Jahr am 02.04.2014 stattfindet und es keinen Nachtermin gibt. Auch ein Nachrücken gemäß Nr. 7 AnA kann nur mit erfolgreicher Teilnahme am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommen. Dennoch hat der Antragsteller bezüglich des schon am 10.03.2014 zugestellten Widerspruchsbescheids erst am 08.04.2014 Klage erheben lassen (12 K 1727/14) und sogar erst am 15.05.2014 seinen Eilantrag gestellt. Dass der Prüfungstermin 2014 damit unwiederbringlich verstrichen und nicht mehr mittels effektiven Eilrechtsschutzes zu erreichen ist, ist Tatsache; dies hat sich der Antragsteller letztlich selbst zuzuschreiben. Eine besondere Eilbedürftigkeit scheidet im Übrigen auch im Hinblick auf seine zentrale Argumentation aus. Denn wäre die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren tatsächlich verfassungswidrig, so könnte der Antragsteller auch noch im nächsten Jahr am Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teilnehmen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 12 Die Festsetzung des Regelstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und erscheint gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit der Zulassung zum Auswahlverfahren 2014 jedenfalls vorübergehend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.