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Beschluss

7 K 5740/14

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unzureichender schulischer Umsetzung der notwendigen Unterstützung kann der Jugendhilfeträger Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung leisten, obwohl Schulen grundsätzlich vorrangig leistungspflichtig sind (§ 10 SGB VIII). • Eine Kürzung der Schulbegleitung ist im Eilverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete, nachvollziehbare Bedarfsermittlungen oder Hilfeplanfortschreibungen einen verminderten Hilfebedarf ergeben. • Im Eilverfahren ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache erforderlich, wenn durch die angeordnete Maßnahme die Hauptsache zumindest zeitweise vorweggenommen wird. • Besteht durch eine Stundenkürzung die konkrete Gefahr einer Verschlechterung von Schul- und Sozialleistung, rechtfertigt dies die Gewährung einstweiliger Leistungen nach § 123 VwGO i.V.m. § 35a SGB VIII. • Bei Änderungen im laufenden Schuljahr kann der Leistungsträger (Antragsgegner) einen Abänderungsantrag stellen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Gewährung einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII bei unzureichender schulischer Unterstützung • Bei unzureichender schulischer Umsetzung der notwendigen Unterstützung kann der Jugendhilfeträger Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung leisten, obwohl Schulen grundsätzlich vorrangig leistungspflichtig sind (§ 10 SGB VIII). • Eine Kürzung der Schulbegleitung ist im Eilverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete, nachvollziehbare Bedarfsermittlungen oder Hilfeplanfortschreibungen einen verminderten Hilfebedarf ergeben. • Im Eilverfahren ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache erforderlich, wenn durch die angeordnete Maßnahme die Hauptsache zumindest zeitweise vorweggenommen wird. • Besteht durch eine Stundenkürzung die konkrete Gefahr einer Verschlechterung von Schul- und Sozialleistung, rechtfertigt dies die Gewährung einstweiliger Leistungen nach § 123 VwGO i.V.m. § 35a SGB VIII. • Bei Änderungen im laufenden Schuljahr kann der Leistungsträger (Antragsgegner) einen Abänderungsantrag stellen. Der Antragsteller, ein Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom), erhielt seit 2007 ambulante Eingliederungshilfe durch Schulbegleitung. Für das Schuljahr 2014/2015 kürzte der Jugendhilfeträger die Stunden zunächst von 22 auf 20 und sodann auf 15 Wochenstunden; die Aufhebung erfolgte ohne erkennbare konkrete Bedarfserhebung. Schule und Eltern bestritten, dass 15 Stunden ausreichen; insbesondere fehlte Begleitung am Nachmittag bei einer Ganztagsschule mit 34 Wochenstunden, was zu Fehlzeiten, Leistungsabfall und sozialen Problemen geführt hat. Der Jugendhilfeträger begründete die Kürzung damit, dass pädagogische Kernaufgaben der Schule zuzuordnen seien und die bisherige Hilfe Fortschritte gezeigt habe; eine Hospitation des Trägers ergab nach dessen Darstellung positive Eindrücke. Die Eltern finanzierten zeitweise privat zusätzliche Begleitung, erklärten jedoch, dies nicht dauerhaft tragen zu können. Im Eilverfahren begehrt der Antragsteller die vorläufige Weiterbewilligung von 22 Wochenstunden Schulbegleitung bis zum Schuljahresende 2014/2015. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Anwendbar sind § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen und § 35a SGB VIII für Eingliederungshilfe; zugrunde liegt auch § 10 SGB VIII (Nachrang der Jugendhilfe gegenüber schulischer Verpflichtung) und schulrechtliche Vorgaben (§ 15 Abs. 4 SchulG BW). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung grundsätzlich zusteht und dass der bisherige Umfang von 22 Wochenstunden den tatsächlichen Bedarf wiedergab; die Reduzierung auf 15 Stunden ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar dokumentiert und daher nicht geeignet, den Anspruch zu widerlegen. • Abwägung Vorrang Schule vs. Jugendhilfe: Zwar ist die Schule vorrangig für die Vermittlung angemessener Schulbildung, jedoch greift die nachrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ein, wenn die schulische Leistungspflicht die notwendige Unterstützung nicht sicherstellt. Die Ausfallbürgschaft des Jugendamts dient der Sicherstellung der Hilfe. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit): Durch die Stundenkürzung drohte eine konkrete Gefährdung der erfolgreichen Beschulung und sozialen Integration; Fehlzeiten und Leistungsverschlechterung begründen die besondere Eilbedürftigkeit. Die Eltern konnten die private Mitfinanzierung nicht dauerhaft tragen, sodass dringender Handlungsbedarf bestand. • Beweiswürdigung: Die einzelne, kurz dauernde Hospitation der Mitarbeiterin des Trägers und die positive Notiz im Protokoll genügen nicht als schlüssiger Nachweis eines verminderten Hilfebedarfs; dagegen sprechen die Stellungnahme der Schulleiterin und die tatsächlichen Fehlzeiten und Verhaltensauffälligkeiten. • Rechtsfolge: Unter Maßgabe des erhöhten Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren war die vorläufige Wiederherstellung des Umfangs der Schulbegleitung zu gewähren; der Antragsgegner kann bei erheblichen Änderungen im laufenden Schuljahr einen Abänderungsantrag stellen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner gemäß den einschlägigen Vorschriften. Der Antrag des Schülers war begründet; das Gericht ordnete einstweilig an, bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 eine ambulante Schulbegleitung in Höhe von 22 Wochenstunden zu gewähren. Die Kürzung auf 15 Stunden war im Eilverfahren nicht ausreichend begründet, da konkrete Bedarfsermittlungen und aussagekräftige Beobachtungsprotokolle fehlten und die Kürzung die Beschulung und soziale Integration des Antragstellers gefährdete. Die vorläufige Wiederherstellung dient der Sicherung des Rechts des Antragstellers auf wirksame Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, bis im Hauptsacheverfahren abschließend über den Umfang entschieden wird. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; bei späteren, entscheidungserheblichen Änderungen im Schuljahr steht dem Antragsgegner ein Abänderungsantrag zu.