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Urteil

12 K 3715/14

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums … vom 29.07.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei - zuzulassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ...1958 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Zulassung zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei -. Der Kläger war vom 09.12.1985 bis zum 01.10.2001 als Beamter tätig. Am 01.10.2001 wurde er in den Ruhestand versetzt. Seit dem 01.08.1986 ist der Kläger in der Gewerbedatei des Bürgermeisteramtes … mit einem Einzelunternehmen eingetragen, dessen Tätigkeitsbereich mit Hausmeistertätigkeiten und Verkauf von natürlichen Produkten wie Honig beschrieben ist. 2 Der Kläger nahm vom 09/10.04.1994 an einem Ausbildungslehrgang für Bienensachverständige und Mitarbeiter im Bienengesundheitsdienst teil. Er legte am 16.09.1996 erfolgreich die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung - ab. Seit dem 01.01.1997 wurde der Kläger von der Sozialversicherung Forsten und Gartenbau mit, zunächst 15, Bienenvölkern erfasst. Im laufenden hielt der Kläger über 30 Bienenvölker. Im Jahre 2012 und 2013 lag die Zahl bei 35 Bienenvölkern und im Jahre 2014 bei 32 bis 35. Mit Wirkung vom 01.04.2008 war der Kläger zum Bienensachverständigen im ...-Kreis bestellt worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm er an mehreren diesbezüglichen Fortbildungsveranstaltungen teil. Zudem ist er seit zwölf Jahren Vorsitzender des Imkervereins .... 3 Der Kläger beantragte beim Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 09.02.2014 die Zulassung zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei -. Er legte dem Schreiben unter anderem seine erworbenen Abschlüsse, eine Unternehmensbeschreibung, Nachweise des Landratsamts ...-Kreis über die Anzahl seiner Bienenvölker sowie seine Bestellung zum Bienensachverständigen bei. 4 Mit E-Mail vom 20.03.2014 bestätigte das Regierungspräsidium ... den Eingang der Anmeldung und wies darauf hin, dass die Anmeldung Ende April dem Prüfungsausschuss in seiner ersten Sitzung vorgelegt und die Zulassung dann besprochen würde. 5 Mit Schreiben vom 05.05.2014 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, dass dieser nicht zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung zulassen werde. Ende April 2014 hätten der Prüfungsausschuss und das Regierungspräsidium ... als Zuständige Stelle festgelegt, dass zur Erlangung der Berufspraxis in der eigenen Imkerei mindestens 50 Bienenvölker in den geforderten Berufspraxisjahren vorhanden sein müssen. Das Regierungspräsidium ... sei diesbezüglich großzügig, weil andere zuständige Stellen 80 bis 100 Bienenvölker für die Zulassung fordern würden. Der Kläger habe die erforderliche Anzahl an Bienenvölker nicht erreicht, sodass ihm die erforderlichen Berufspraxisjahre fehlen würden. In ca. drei Jahren könne er sich erneut bewerben. 6 Mit Bescheid vom 29.07.2014 lehnte das Regierungspräsidium ... sodann den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei - ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Prüfungsausschuss am 24.04.2014 beschlossen habe, die Berufspraxis in der eigenen Imkerei könne nur bei der Haltung von mindestens 50 Bienenvölkern innerhalb der geforderten Berufspraxisjahre erlangt werden. Bei einer geringeren Bienenvölkerzahl könne eine Zulassung auch gemäß § 3 Abs. 3 TierwmeistPrV nach diesem Beschluss nur dann erfolgen, wenn die Berufspraxis in einer fremden Imkerei mit entsprechender Größenordnung erlangt und nachgewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben, weil er in der eigenen Imkerei in den letzten fünf Jahren weniger als 50 Bienenvölker unterhalten und keine Nachweise über eine Berufspraxis in einer fremden Imkerei mit entsprechender Größenordnung vorgelegt habe. 7 Hiergegen hat der Kläger am 18.08.2014 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Frage der Berufspraxis nicht allein an der Anzahl der Bienenvölker festgemacht werden könne. Zudem habe er im Jahre 2010 vom Regierungspräsidium die Auskunft bekommen, dass 30 Bienenvölker und ein anerkannter Abschluss ausreichend seien. Auch bei der Vorstellung im Jahre 2013 sei von 30 Bienenvölkern gesprochen worden. Im Übrigen seien die Einnahmen, die er als Imker generiert, einkommensteuerpflichtig 8 Der Kläger beantragt – sachdienlich ausgelegt -, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 29.07.2014 zu verpflichten, ihn zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei - zuzulassen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen 12 Er trägt über seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinausgehend im Wesentlichen vor, dass die Berufspraxis dem Erwerb der für das erfolgreiche Bestehen der Meisterprüfung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten diene, um unter anderem die in einschlägigen Unternehmen anfallenden Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig wahrnehmen zu können. Dem Begriff wirtschaftlich sei eine Gewinnorientierung immanent. Für die Bejahung einer ausreichenden Berufspraxis sei somit auch ein gewisser Umfang der Tätigkeiten zu fordern. Nur dann verfüge die Imkerei über eine entsprechende Ausstattung und würden im Laufe des Jahres Imkerarbeiten in einer ausreichenden Menge anfallen. Der Prüfungsausschuss müsse nach sachgemäßen Ermessen entscheiden, ob ein Kandidat durch das Betreiben einer eigenen Imkerei ausreichende Berufspraxis erlangt habe oder seine berufliche Handlungsfähigkeit auf andere Weise nachweisen könne. Dabei sei die Forderung des Nachweises von 50 Bienenvölkern innerhalb des Zeitraumes der gesamten Berufspraxis angemessen. Andere zuständige Stellen in Deutschland würden Bienenvölkerzahlen ebenfalls als Zulassungskriterium heranziehen und eine höhere Zahl derselben voraussetzen. Die Imkerei des Klägers sei in Bezug auf die Größenordnung und den damit korrespondierenden Arbeitszeitbedarf als Hobby anzusehen. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) i.V.m. § 11 Abs. 1 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 21.05.2014 (BGBl. I 548) einen Anspruch auf Zulassung zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei -. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.07.2014 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Dabei gilt gemäß § 11 Abs. 1 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 21.05.2014 (BGBl. I 548) vorliegen die TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186), weil gemäß § 11 Abs. 1 TierwMeistPrV die vorige Fassung der TierwMeistPrV auf bis zum 28. Mai 2014 begonnene Prüfungsverfahren Anwendung findet und gemäß § 1 Abs. 1 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) der § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV schon zu der jeweiligen Prüfung, und somit zu dem Prüfungsverfahren gehört. 17 Der Zulassungsanspruch des Klägers folgt hierbei aus den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV. Hiernach ist zur Meisterprüfung zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt oder Tierwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis muss dabei in einem Unternehmen der Tierwirtschaft, der Landwirtschaft mit Tierhaltung oder vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden. 18 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Dabei ist es zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig, dass er am 16.09.1996 erfolgreich die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung - abgelegt hat. 19 Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Kläger auch die notwendige zweijährige Berufspraxis hinreichend nachgewiesen. Dabei muss sich die Berufspraxis nach dem Wortlaut sowie der systematische Stellung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV auf den Ausbildungsberuf Tierwirt beziehen. Denn im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 ImmoFachwPrV vom 25.01.2008 (BGBl. I 2008, 117) in der Fassung vom 26.03.2014 (BGBl. I, 274) gibt es in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV keinen Verweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 TierwMeistPrV (Vgl. zur ImmoFachwPrV BVerwG Beschl. v. 22.01.2015 - 6 B 2.15 - Rn. 5). Der Nachweis der Berufspraxis kann dabei grundsätzlich auch im eigenen Unternehmen erfolgen, weil der § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV keine Einschränkung auf fremde Unternehmen enthält. Der Kläger betreibt seit mehr als zwei Jahren eine Imkerei und hielt in den letzten zwei Jahren über 30 Bienenvölker. Dies reicht im konkreten Einzelfall für einen Nachweis der Berufspraxis aus. Dabei kann es vorliegend offen bleiben, d.h. muss nicht entschieden werden, ob für den Nachweis der Berufspraxis im eigenen Unternehmen in Bezug auf die Fachrichtung Imkerei grundsätzlich eine Anzahl von mindestens 50 Bienenvölkern über den gesamten Zeitraum der Berufspraxiszeit gefordert werden kann. 20 Denn jedenfalls in dem vorliegenden, spezifisch gelagerten Einzelfall ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Kläger, auch ohne die Anzahl von 50 Bienenvölkern im gesamten Zeitraum der Berufspraxiszeit zu erreichen, über die nötige Berufspraxis verfügt. Denn er ist schon seit dem 01.08.1986 in der Gewerbedatei des Bürgermeisteramtes ... mit einem Einzelunternehmen eingetragen, dessen Tätigkeitsbereich mit Hausmeistertätigkeiten und Verkauf von natürlichen Produkten wie Honig beschrieben ist. Er nahm weiterhin am 09/10.04.1994 an einem Ausbildungslehrgang für Bienensachverständige und Mitarbeiter im Bienengesundheitsdienst teil. Diese Daten und Tätigkeiten liegen zwar zeitlich vor dem Ablegen Abschlussprüfung im Bereich Tierwirt -Schwerpunkt Bienenhaltung - und zählen somit nicht zu der geforderten Berufspraxiszeit. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV stellt bezüglich der Praxiszeit auf den Zeitraum nach dem Ablegen der Abschlussprüfung im Bereich Tierwirt ab. Jedoch zeigen diese Daten auf, wie lange sich der Kläger schon mit Bienen im Allgemeinen und der Imkerei im Besonderen beschäftigt. 21 Am 16.09.1996 legte der Kläger erfolgreich die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung - ab. Seit dem 01.01.1997 wurde der Kläger von der Sozialversicherung Forsten und Gartenbau mit Bienenvölkern erfasst. Zunächst waren es 15 Bienenvölker. Im laufenden hielt der Kläger immer mehr als 30 Bienenvölker. Im Jahre 2012 und 2013 hielt der Kläger 35 Bienenvölker und im Jahre 2014 insgesamt 32 bis 35. Damit ist der Kläger nach dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung - seit über 18 Jahren zumindest im Rahmen einer Nebentätigkeit als Tierwirt bzw. Imker tätig. 22 Mit Wirkung vom 01.04.2008 wurde der Kläger zudem zum Bienensachverständigen im ...-Kreis bestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm er an mehreren diesbezüglichen Fortbildungsveranstaltungen teil. Zudem ist der Kläger seit 12 Jahren Vorsitzender des Imkervereins .... Diese Tätigkeiten gehören zwar nicht unmittelbar zu der Tätigkeit in der Imkerei des Klägers, jedoch unterstreicht sie das berufspraxisbezogene Engagement und die Erfahrung, die der Kläger in Bezug auf seine Tätigkeit als Tierwirt aufweist. 23 Unabhängig davon verstößt die Anforderung eine Anzahl von mindestens 50 Bienenvölkern über den gesamten Zeitraum der Berufspraxiszeit zu halten jedenfalls in dem hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt. 24 Dabei ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet. Bei berufsbezogenen Prüfungen - wie der Vorliegenden - ist grundsätzlich der Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (vgl. BayVGH Beschl. v. 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674 - Rn. 8 - juris). Dies gilt auch im hiesigen Fall. Zwar handelt es sich bei dem Unternehmen des Klägers nur um einen Nebenerwerb, der nach seinem eigenen Vortrag seine Existenz allein nicht sichern könnte. Zudem möchte der Kläger durch den Erwerb des Meistertitels in erster Linie mehr Anerkennung als Vorsitzender des Imkervereins ... und nicht mehr Geld erwirtschaften. Jedoch ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit weit auszulegen. Er umfasst dabei auch Nebenerwerbe von Ruhestandsbeamten, die für sich genommen eine wirtschaftliche Existenz nicht sicherstellen, wenn sie auf Dauer angelegt sind und geeignet sein können, als Grundlage der Lebensführung zu dienen (BVerwG Urt. v. 06.12.1989 - 6 C 52/87 - Rn. 22 -, juris). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben, weil seine Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und zu seiner wirtschaftlichen Existenzsicherung zumindest beiträgt. Unabhängig von der reinen wirtschaftlichen Existenzsicherung bildet die Arbeit des Klägers als Imker nach seiner Versetzung in den Ruhestand neben seiner ergänzenden Tätigkeit als Bienensachverständiger in ideeller Hinsicht eine wesentliche Grundlage seiner Lebensführung. 25 Der Eingriff ist in der Ablehnung der Zulassung zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei - zu sehen, weil dem Kläger hierdurch der Zugang zur Meisterprüfung verwehrt wird. Dabei ist der Eingriff auf der Stufe der Ausübungsregelung einzuordnen, weil die Prüfung keine subjektive Berufszulassungsschranke aufhebt, sondern nur den Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 TierwMeistPrV und § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 LwHwPrüfAnerkV vom 01.08.2005 (BGBl. 2005, 2284; 2007 I 1899) in der Fassung vom 11.08.2011 (BGBl. I, 1723). 26 Der Eingriff ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV im konkreten Einzelfall dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht gerecht wird. 27 Bei gesetzlichen Änderungen von Prüfungsbestimmungen ist das Vertrauen des Bürgers, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zieht jedoch das Rückwirkungsverbot einer Neuregelung eine Grenze, insbesondere wenn sie im Sinne einer unechten Rückwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen wirkt. Schutzwürdig ist nur das betätigte Vertrauen, also die „Vertrauensinvestition“, die zu einer geschützten Rechtsposition geführt hat, wobei der durch die Neuregelung verursachte Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein muss im Vergleich zum Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BayVGH Beschl. v. 29.01.2013 - 22 ZB 12.2181 -, Rn. 13, juris). Vorliegend sind die Prüfungsbestimmungen zwar nicht geändert worden, jedoch hat der Auslegungsbeschluss des Prüfungsausschusses vom 24.05.2014 zu einer faktischen Erhöhung der Anforderungen an die Zulassung zur Tierwirtmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei - geführt, die mit einer gesetzlichen Regelung hinreichend vergleichbar ist, sodass die Anforderungen des Vertrauensgrundsatzes hier in gleicher Weise Geltung beanspruchen. 28 Bei dem Kläger lag ein betätigtes Vertrauen vor. Denn der Beklagte hat selbst ausgeführt, dass bei der Zulassung im Jahre 2011/2012 der Nachweis des Haltens von 30 Bienenvölker in der Berufspraxiszeit für den Nachweis der Berufspraxiszeit ausgereicht hat. Nach dem insoweit glaubhaften Vortrag des Klägers ist ihm im Jahre 2010 vom Regierungspräsidium mittgeteilt worden, dass das Innehaben von 30 Bienenvölkern innerhalb der Berufspraxiszeit und ein anerkannter Abschluss für eine Zulassung ausreichen. Im Jahre 2013 ist diese Aussage wiederholt worden.. Diese Voraussetzung galt auch noch zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung stellte. Erst hiernach, nämlich am 24.05.2014, fasste der Prüfungsausschuss den Beschluss, dass auch für die bereits vorliegenden Anträge das Halten von 50 Bienenvölkern innerhalb der gesamten Berufspraxiszeit für die Erfüllung derselben vorausgesetzt werden müsse. Dass die Anforderungen an die Berufspraxis durch die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 TierwMeistPrV in dieser Weise faktisch erhöht werden, konnte der Kläger weder in den davor liegenden zwei Jahren noch vor seiner Antragsstellung wissen. Durch seine Nachfrage beim Regierungspräsidium ... im Jahre 2010 zeigt sich, dass der Kläger sein Vertrauen auch betätigte. Denn er konnte nach dieser Auskunft davon ausgehen, dass das Halten von 30 Bienenvölkern innerhalb der zweijährigen Berufspraxis für einen Nachweis derselben ausreichen würden. Dass das Regierungspräsidium ... bei der Ausschreibung im Jahre 2013 bezüglich der Bienenvölkerzahl keine Zahlen nannte und unter dem Vorbehalt einer möglichen Anpassung der Bienenvölkerzahl darauf hinwies, dass in der Vergangenheit ein Nachweis von 30 Bienenvölkern verlangt wurde, zerstörte das betätigte Vertrauen des Kläger nicht. Denn er konnte zu diesem Zeitpunkt seine Bienenvölkerzahlen für die Vergangenheit nicht mehr erhöhen. Zudem wurde ihm auch nicht mittgeteilt, in welcher Weise die Bienenvölkerzahlen angepasst werden würden. 29 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidium war auch noch nicht abgeschlossen, weil die Entscheidung des Prüfungsausschusses und diesem folgend die Entscheidung des Regierungspräsidiums ... auf seinen Zulassungsantrag und die zwei Jahre seiner Berufspraxis in negativer Weise zurückwirkten. 30 Der Vertrauensschaden des Klägers ist im Vergleich zu dem Anliegen des Beklagten auch hinreichend gewichtig. Denn der Kläger kann seine Bienenvölkerzahl für die Vergangenheit nicht mehr erhöhen, sodass die letzten zwei Jahre in Bezug auf die Berufspraxis aufgrund der neuen Auslegung seitens des Regierungspräsidiums ... nicht mehr anerkannt werden könnten. Der Vertrauensschaden des Klägers wird auch dadurch verstärkt, dass die Tierwirtschaftsmeisterprüfung nur alle drei Jahre stattfindet und die Änderung bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufspraxis erst nach dem Eingang seines Zulassungsantrages erfolgte. Demgegenüber tritt das Interesse des Beklagten ohne eine Übergangsregelung und rückwirkend auch für Altanträge die Anforderungen für das Ableisten der Berufspraxis faktisch zu erhöhen zurück. 31 Aus Art. 2 Abs. 1 GG würde in Bezug auf den Vertrauensgrundsatz dasselbe Ergebnis folgen. Jedoch wird Art. 2 Abs. 1 GG vorliegend durch den spezielleren Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verdrängt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO. 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) i.V.m. § 11 Abs. 1 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 21.05.2014 (BGBl. I 548) einen Anspruch auf Zulassung zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei -. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 29.07.2014 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Dabei gilt gemäß § 11 Abs. 1 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 21.05.2014 (BGBl. I 548) vorliegen die TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186), weil gemäß § 11 Abs. 1 TierwMeistPrV die vorige Fassung der TierwMeistPrV auf bis zum 28. Mai 2014 begonnene Prüfungsverfahren Anwendung findet und gemäß § 1 Abs. 1 TierwMeistPrV vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) in der Fassung vom 18.08.2010 (BGBl. I 2010, 1186) der § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV schon zu der jeweiligen Prüfung, und somit zu dem Prüfungsverfahren gehört. 17 Der Zulassungsanspruch des Klägers folgt hierbei aus den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV. Hiernach ist zur Meisterprüfung zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt oder Tierwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist. Die Berufspraxis muss dabei in einem Unternehmen der Tierwirtschaft, der Landwirtschaft mit Tierhaltung oder vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden. 18 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Dabei ist es zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig, dass er am 16.09.1996 erfolgreich die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung - abgelegt hat. 19 Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Kläger auch die notwendige zweijährige Berufspraxis hinreichend nachgewiesen. Dabei muss sich die Berufspraxis nach dem Wortlaut sowie der systematische Stellung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV auf den Ausbildungsberuf Tierwirt beziehen. Denn im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 ImmoFachwPrV vom 25.01.2008 (BGBl. I 2008, 117) in der Fassung vom 26.03.2014 (BGBl. I, 274) gibt es in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV keinen Verweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 TierwMeistPrV (Vgl. zur ImmoFachwPrV BVerwG Beschl. v. 22.01.2015 - 6 B 2.15 - Rn. 5). Der Nachweis der Berufspraxis kann dabei grundsätzlich auch im eigenen Unternehmen erfolgen, weil der § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV keine Einschränkung auf fremde Unternehmen enthält. Der Kläger betreibt seit mehr als zwei Jahren eine Imkerei und hielt in den letzten zwei Jahren über 30 Bienenvölker. Dies reicht im konkreten Einzelfall für einen Nachweis der Berufspraxis aus. Dabei kann es vorliegend offen bleiben, d.h. muss nicht entschieden werden, ob für den Nachweis der Berufspraxis im eigenen Unternehmen in Bezug auf die Fachrichtung Imkerei grundsätzlich eine Anzahl von mindestens 50 Bienenvölkern über den gesamten Zeitraum der Berufspraxiszeit gefordert werden kann. 20 Denn jedenfalls in dem vorliegenden, spezifisch gelagerten Einzelfall ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Kläger, auch ohne die Anzahl von 50 Bienenvölkern im gesamten Zeitraum der Berufspraxiszeit zu erreichen, über die nötige Berufspraxis verfügt. Denn er ist schon seit dem 01.08.1986 in der Gewerbedatei des Bürgermeisteramtes ... mit einem Einzelunternehmen eingetragen, dessen Tätigkeitsbereich mit Hausmeistertätigkeiten und Verkauf von natürlichen Produkten wie Honig beschrieben ist. Er nahm weiterhin am 09/10.04.1994 an einem Ausbildungslehrgang für Bienensachverständige und Mitarbeiter im Bienengesundheitsdienst teil. Diese Daten und Tätigkeiten liegen zwar zeitlich vor dem Ablegen Abschlussprüfung im Bereich Tierwirt -Schwerpunkt Bienenhaltung - und zählen somit nicht zu der geforderten Berufspraxiszeit. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV stellt bezüglich der Praxiszeit auf den Zeitraum nach dem Ablegen der Abschlussprüfung im Bereich Tierwirt ab. Jedoch zeigen diese Daten auf, wie lange sich der Kläger schon mit Bienen im Allgemeinen und der Imkerei im Besonderen beschäftigt. 21 Am 16.09.1996 legte der Kläger erfolgreich die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung - ab. Seit dem 01.01.1997 wurde der Kläger von der Sozialversicherung Forsten und Gartenbau mit Bienenvölkern erfasst. Zunächst waren es 15 Bienenvölker. Im laufenden hielt der Kläger immer mehr als 30 Bienenvölker. Im Jahre 2012 und 2013 hielt der Kläger 35 Bienenvölker und im Jahre 2014 insgesamt 32 bis 35. Damit ist der Kläger nach dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt - Schwerpunkt Bienenhaltung - seit über 18 Jahren zumindest im Rahmen einer Nebentätigkeit als Tierwirt bzw. Imker tätig. 22 Mit Wirkung vom 01.04.2008 wurde der Kläger zudem zum Bienensachverständigen im ...-Kreis bestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm er an mehreren diesbezüglichen Fortbildungsveranstaltungen teil. Zudem ist der Kläger seit 12 Jahren Vorsitzender des Imkervereins .... Diese Tätigkeiten gehören zwar nicht unmittelbar zu der Tätigkeit in der Imkerei des Klägers, jedoch unterstreicht sie das berufspraxisbezogene Engagement und die Erfahrung, die der Kläger in Bezug auf seine Tätigkeit als Tierwirt aufweist. 23 Unabhängig davon verstößt die Anforderung eine Anzahl von mindestens 50 Bienenvölkern über den gesamten Zeitraum der Berufspraxiszeit zu halten jedenfalls in dem hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt. 24 Dabei ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet. Bei berufsbezogenen Prüfungen - wie der Vorliegenden - ist grundsätzlich der Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (vgl. BayVGH Beschl. v. 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674 - Rn. 8 - juris). Dies gilt auch im hiesigen Fall. Zwar handelt es sich bei dem Unternehmen des Klägers nur um einen Nebenerwerb, der nach seinem eigenen Vortrag seine Existenz allein nicht sichern könnte. Zudem möchte der Kläger durch den Erwerb des Meistertitels in erster Linie mehr Anerkennung als Vorsitzender des Imkervereins ... und nicht mehr Geld erwirtschaften. Jedoch ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit weit auszulegen. Er umfasst dabei auch Nebenerwerbe von Ruhestandsbeamten, die für sich genommen eine wirtschaftliche Existenz nicht sicherstellen, wenn sie auf Dauer angelegt sind und geeignet sein können, als Grundlage der Lebensführung zu dienen (BVerwG Urt. v. 06.12.1989 - 6 C 52/87 - Rn. 22 -, juris). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben, weil seine Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und zu seiner wirtschaftlichen Existenzsicherung zumindest beiträgt. Unabhängig von der reinen wirtschaftlichen Existenzsicherung bildet die Arbeit des Klägers als Imker nach seiner Versetzung in den Ruhestand neben seiner ergänzenden Tätigkeit als Bienensachverständiger in ideeller Hinsicht eine wesentliche Grundlage seiner Lebensführung. 25 Der Eingriff ist in der Ablehnung der Zulassung zur Tierwirtschaftsmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei - zu sehen, weil dem Kläger hierdurch der Zugang zur Meisterprüfung verwehrt wird. Dabei ist der Eingriff auf der Stufe der Ausübungsregelung einzuordnen, weil die Prüfung keine subjektive Berufszulassungsschranke aufhebt, sondern nur den Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 TierwMeistPrV und § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 LwHwPrüfAnerkV vom 01.08.2005 (BGBl. 2005, 2284; 2007 I 1899) in der Fassung vom 11.08.2011 (BGBl. I, 1723). 26 Der Eingriff ist vorliegend nicht gerechtfertigt, weil die Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV im konkreten Einzelfall dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht gerecht wird. 27 Bei gesetzlichen Änderungen von Prüfungsbestimmungen ist das Vertrauen des Bürgers, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zieht jedoch das Rückwirkungsverbot einer Neuregelung eine Grenze, insbesondere wenn sie im Sinne einer unechten Rückwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen wirkt. Schutzwürdig ist nur das betätigte Vertrauen, also die „Vertrauensinvestition“, die zu einer geschützten Rechtsposition geführt hat, wobei der durch die Neuregelung verursachte Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein muss im Vergleich zum Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BayVGH Beschl. v. 29.01.2013 - 22 ZB 12.2181 -, Rn. 13, juris). Vorliegend sind die Prüfungsbestimmungen zwar nicht geändert worden, jedoch hat der Auslegungsbeschluss des Prüfungsausschusses vom 24.05.2014 zu einer faktischen Erhöhung der Anforderungen an die Zulassung zur Tierwirtmeisterprüfung - Fachrichtung Imkerei - geführt, die mit einer gesetzlichen Regelung hinreichend vergleichbar ist, sodass die Anforderungen des Vertrauensgrundsatzes hier in gleicher Weise Geltung beanspruchen. 28 Bei dem Kläger lag ein betätigtes Vertrauen vor. Denn der Beklagte hat selbst ausgeführt, dass bei der Zulassung im Jahre 2011/2012 der Nachweis des Haltens von 30 Bienenvölker in der Berufspraxiszeit für den Nachweis der Berufspraxiszeit ausgereicht hat. Nach dem insoweit glaubhaften Vortrag des Klägers ist ihm im Jahre 2010 vom Regierungspräsidium mittgeteilt worden, dass das Innehaben von 30 Bienenvölkern innerhalb der Berufspraxiszeit und ein anerkannter Abschluss für eine Zulassung ausreichen. Im Jahre 2013 ist diese Aussage wiederholt worden.. Diese Voraussetzung galt auch noch zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung stellte. Erst hiernach, nämlich am 24.05.2014, fasste der Prüfungsausschuss den Beschluss, dass auch für die bereits vorliegenden Anträge das Halten von 50 Bienenvölkern innerhalb der gesamten Berufspraxiszeit für die Erfüllung derselben vorausgesetzt werden müsse. Dass die Anforderungen an die Berufspraxis durch die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 TierwMeistPrV in dieser Weise faktisch erhöht werden, konnte der Kläger weder in den davor liegenden zwei Jahren noch vor seiner Antragsstellung wissen. Durch seine Nachfrage beim Regierungspräsidium ... im Jahre 2010 zeigt sich, dass der Kläger sein Vertrauen auch betätigte. Denn er konnte nach dieser Auskunft davon ausgehen, dass das Halten von 30 Bienenvölkern innerhalb der zweijährigen Berufspraxis für einen Nachweis derselben ausreichen würden. Dass das Regierungspräsidium ... bei der Ausschreibung im Jahre 2013 bezüglich der Bienenvölkerzahl keine Zahlen nannte und unter dem Vorbehalt einer möglichen Anpassung der Bienenvölkerzahl darauf hinwies, dass in der Vergangenheit ein Nachweis von 30 Bienenvölkern verlangt wurde, zerstörte das betätigte Vertrauen des Kläger nicht. Denn er konnte zu diesem Zeitpunkt seine Bienenvölkerzahlen für die Vergangenheit nicht mehr erhöhen. Zudem wurde ihm auch nicht mittgeteilt, in welcher Weise die Bienenvölkerzahlen angepasst werden würden. 29 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidium war auch noch nicht abgeschlossen, weil die Entscheidung des Prüfungsausschusses und diesem folgend die Entscheidung des Regierungspräsidiums ... auf seinen Zulassungsantrag und die zwei Jahre seiner Berufspraxis in negativer Weise zurückwirkten. 30 Der Vertrauensschaden des Klägers ist im Vergleich zu dem Anliegen des Beklagten auch hinreichend gewichtig. Denn der Kläger kann seine Bienenvölkerzahl für die Vergangenheit nicht mehr erhöhen, sodass die letzten zwei Jahre in Bezug auf die Berufspraxis aufgrund der neuen Auslegung seitens des Regierungspräsidiums ... nicht mehr anerkannt werden könnten. Der Vertrauensschaden des Klägers wird auch dadurch verstärkt, dass die Tierwirtschaftsmeisterprüfung nur alle drei Jahre stattfindet und die Änderung bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufspraxis erst nach dem Eingang seines Zulassungsantrages erfolgte. Demgegenüber tritt das Interesse des Beklagten ohne eine Übergangsregelung und rückwirkend auch für Altanträge die Anforderungen für das Ableisten der Berufspraxis faktisch zu erhöhen zurück. 31 Aus Art. 2 Abs. 1 GG würde in Bezug auf den Vertrauensgrundsatz dasselbe Ergebnis folgen. Jedoch wird Art. 2 Abs. 1 GG vorliegend durch den spezielleren Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verdrängt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO. 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.