Beschluss
10 K 3156/15
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der im Jahr 1980 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die nach § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2015. Durch diese entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1, C1E einschließlich aller Unterklassen (Nummer 1), ordnete die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (Nummer 3) und drohte dessen Wegnahme an (Nummer 5). Hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an (Nummer 4). 2 Im Fahrerlaubnis-Bewertungssystem sind folgende Verstöße des Antragstellers gespeichert: 3 Datum des Verstoßes Art des Verstoßes Entscheidung ergangen am/durch Datum der Rechtskraft In Verkehrszentralregister eingetragen am Punktebewertung bis 30.04.2014 04.05.2011 Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 29 km/h 03.08.2011 Region ... 23.08.2011 08.09.2011 3 Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 3.2.2 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt Gemäß Nummer 11.3.5 Tabelle 1 zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV: 100 EUR Bußgeld 12.06.2011 Führen eines Kraftfahrzeugs mit Atemalkoholkonzentration 0,49 mg/l 14.07.2011 Stadt ... 02.08.2011 08.08.2011 4 Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 2.2.1 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte Gemäß Nummer 241 Anlage zur BKatV: 500 EUR Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot 21.02.2012 Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 65 km/h 15.05.2012 Stadt ... 13.11.2012 18.12.2012 4 Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 2.2.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte Gemäß Nummer 11.3.9 Tabelle 1 zur BKatV: 440 EUR Bußgeld, 2 Monate Fahrverbot 02.05.2013 Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 44 km/h 31.07.2013 Stadt ... 14.10.2013 11.12.2013 4 Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 2.2.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 2 Punkte Gemäß Nummer 11.3.7 Tabelle 1 zur BKatV: 200 EUR Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot 03.12.2013 Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 29 km/h 10.01.2014 Stadt ... 01.02.2014 17.02.2014 3 Bewertung des Verstoßes nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 3.2.2 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt Gemäß Nummer 11.3.5 Tabelle 1 zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV: 100 EUR Bußgeld 4 Datum des Verstoßes Art des Verstoßes Entscheidung ergangen am/durch Datum der Rechtskraft In Fahrerlaubnis-Bewertungssystem eingetragen am Punktebewertung ab 01.05.2014 21.03.2014 Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 28 km/h 07.05.2014 Stadt ... 04.06.2014 30.06.2014 1 Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 5.4 Anlage 13 zu § 40 FeV: 3 Punkte 28.03.2014 Verbotswidriges Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons 22.05.2014 Stadt ... 31.07.2014 18.08.2014 1 Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 7 Anlage 13 zu § 40 FeV: 1 Punkt 15.05.2014 Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 77 km/h 08.07.2014 Regierungspräsidium ... 05.08.2014 18.08.2014 2 Bewertung des Verstoßes nach dem bis zum 30.04.2014 geltenden Recht: Gemäß Nummer 4.3 Anlage 13 zu § 40 FeV: 4 Punkte 5 Der Antrag hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag dürfte mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig sein. Denn das Amtsgericht ... hat dem Antragsteller mit seit dem 25.09.2015 rechtskräftigen Urteil vom 17.09.2015 wegen Fahrens trotz Fahrverbot die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten angeordnet (Az.: 5 Cs 62 Js 49173/15). 7 Der im Übrigen zulässige Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Es besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie gesondert verfügt und ausreichend schriftlich begründet worden ist. Die Begründung lässt, wie geboten, hinreichend einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Die Antragsgegnerin hat auf die Gefahr hingewiesen, dass der Antragsteller durch das Vorzeigen des Führerscheindokuments den Eindruck erwecke, weiterhin im Besitz einer Fahrberechtigung zu sein, obwohl er von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 9 Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 114, 152a). In erster Linie richtet sich die Entscheidung des Gerichts nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich dieser voraussichtlich als erfolgreich, dürfte regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache als nicht erfolgreich erweisen und mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter einhergehen würde (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen einer - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden - summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 125, 152, 158). 10 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Widerspruch und gegebenenfalls die Klage des Antragstellers nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolglos sein werden. Denn der formell rechtmäßige Bescheid der Antragsgegnerin ist auch in materieller Hinsicht aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist grundsätzlich - und auch hier - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, NJW 2015, 2439, 2439 m.w.N.). Da ein solcher, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen ist, sind vorliegend das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Zu berücksichtigen sind jedoch die sich aus dem materiellen Recht ergebenden Modifikationen in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale, insbesondere das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5-7 StVG geregelte Tattagprinzip sowie die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 -, BeckRS 2015, 44962, Rn. 3). 12 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sie die Maßnahmen der davor liegenden Stufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 StVG bereits ergriffen hat (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). 13 Danach hatte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragsgegners zu entziehen. Denn sowohl bei Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung als auch bei Anwendung des Tattagprinzips hat der Antragsteller einen Punktestand erreicht, der zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen musste (hierzu I.). Die zu Unrecht ergangene Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nummer 1 StVG durch die Antragsgegnerin vom 26.01.2015 hat weder zu einer Reduzierung des Punktestands des Antragstellers geführt, noch hat die Ermahnung ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers hinsichtlich seines Punktestands begründet (hierzu II.). I. 14 Auszugehen ist von einem Punktestand von 0 Punkten zum Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 06.05.2011. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18.01.2013 gemäß § 4 Abs. 3 Nummer 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (a.F.) mit einem Punktestand von 11 Punkten ordnungsgemäß verwarnt. Dahinstehen kann, ob der Verstoß vom 04.05.2011, den der Antragsteller vor der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis begangen hat, berücksichtigt werden könnte. Denn der Antragsteller war auch ohne Berücksichtigung dieses mit 3 Punkten bewerteten Verstoßes zu verwarnen, da sein Punktestand mit mindestens 8 Punkten zu bewerten war. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde der Antragsteller - ebenfalls ordnungsgemäß - nach § 4 Abs. 3 Nummer 2 StVG a.F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und auf die mögliche Entziehung seiner Fahrerlaubnis hingewiesen. Sein Punktestand betrug zu diesem Zeitpunkt - ohne Berücksichtigung des Verstoßes vom 04.05.2011 - und auch zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zum Ablauf des 30.04.2014 15 Punkte. 15 Der Punktestand des Antragstellers war zum Ablauf des 30.04.2014 gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG mit 6 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Nach § 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG sind vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherte Verkehrszuwiderhandlungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach Maßgabe der einschlägigen Tabelle einzuordnen. Die erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt, wobei die Einordnung allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt. Danach waren die vom Antragsteller erreichten 15 Punkte mit 6 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Dieser Punktestand war mit der Stufe „2: Verwarnung“ (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 StVG) in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen. 16 Die den Punkten zugrundeliegenden Verstöße waren bei der Überleitung auch zu berücksichtigen. Denn die vom Antragsteller begangenen Zuwiderhandlungen waren nach § 65 Abs. 3 Nummer 1 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nummer 3 Buchstabe a StVG in Verbindung mit Anlage 13 zu § 40 FeV weiterhin zu speichern, da es sich bei ihnen um verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten handelt, die jeweils mit einem Bußgeld von mindestens 100 EUR geahndet werden. 17 Die Verstöße vom 21.03.2014 und vom 28.03.2014, die erst nach dem 01.05.2014 in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen wurden, führten zu einem Punktestand von 8 Punkten, da sie gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG nach dem ab dem 01.05.2014 geltenden Recht und danach mit jeweils einem Punkt zu bewerten waren. 18 Ungeklärt ist, ob bei der Punkteberechnung dem Tattagprinzip oder der Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG der Vorzug zu geben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2015 - 10 S 2417/14 -, BeckRS 2015, 44962, Rn. 6, 7). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn auch unter Berücksichtigung des Tattagprinzips hat der Antragsteller bereits mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 21.03.2014 einen Punktestand von 18 Punkten erreicht, da dieser Verstoß gemäß Nummer 5.4 Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten zu bewerten war. 19 Kein vom Antragsteller begangener Verstoß hat bislang Tilgungsreife erlangt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nummer 2 StVG). Nach § 65 Abs. 3 Nummer 6 StVG führen nachträgliche Veränderungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen und Punkteabzügen aufgrund einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einer Aktualisierung der Einordnung nach Nummer 4. 20 Die vor dem 30.04.2014 begangenen und eingetragenen Ordnungswidrigkeiten erlangen frühestens zum 01.02.2016 Tilgungsreife. Gemäß § 65 Abs. 3 Nummer 2 StVG werden Entscheidungen, die bis zum 30.04.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert waren, bis zum Ablauf des 30.04.2019 nach § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre; sie beginnt bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen mit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nummer 3 StVG a.F.). Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. darf eine Entscheidung grundsätzlich erst dann gelöscht werden, wenn für alle eingetragenen Entscheidungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach Satz 2 tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und bis zum Ablauf der Überliegefrist eingetragen wird. Nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. beträgt die absolute Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich fünf Jahre. 21 Danach erlangt der vom Antragsteller zuletzt, am 03.12.2013 begangene und mit einer am 01.02.2014 rechtskräftig gewordenen Entscheidung geahndete Verstoß - und mit diesem auch die vorher begangenen Ordnungswidrigkeiten - am 01.02.2016 Tilgungsreife. 22 Ein Punkteabzug nach § 65 Abs. 3 Nummer 5 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 StVG a.F. kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. 23 Die im März 2014 begangenen und erst nach dem 30.04.2014 eingetragenen Ordnungswidrigkeiten erlangen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1, Abs. 4 Nummer 3 StVG in Verbindung mit § 65 Abs. 3 Nummer 3 StVG frühestens im Dezember 2016 Tilgungsreife. II. 24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die zu Unrecht ergangene und auf einer falschen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes beruhende Ermahnung der Antragsgegnerin vom 26.01.2015 nicht dazu geführt, dass sich der Punktestand des Antragstellers wieder reduziert hat. 25 Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn sie die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen hat. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 Nummer 1). 26 Vorliegend verbieten bereits Wortlaut und systematische Erwägungen eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG. Denn eine Punkteverringerung kommt nur im Fall des Satzes 2 in Betracht, d.h. wenn die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist. Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller nach altem Recht bei einem Punktestand von 8 Punkten jedoch verwarnt, bei Erreichen von 15 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und den Antragsteller auf die mögliche Folge einer Fahrerlaubnisentziehung hingewiesen. Da der Punktestand das Antragstellers in Stufe 2: „Verwarnung“ einzuordnen war (§ 65 Abs. 3 Nummer 4 StVG) und die Antragsgegnerin vor Entziehung der Fahrerlaubnis keine weitere Maßnahme zu ergreifen hatte (§ 65 Abs. 3 Nummer 4 Satz 3 StVG), waren alle Maßnahmen der vor der Entziehung der Fahrerlaubnis liegenden Stufen bereits ergriffen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG. 27 Zudem hat die Behörde nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nummer 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nach Nummer 2 nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Indem die Vorschrift ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit abstellt, ist eine Ermahnung, die nach Erreichen der Acht-Punkte-Grenze - und zudem fälschlicherweise - ergeht, also nachdem sich der Betroffene gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, nicht geeignet, die bindende Fiktion dieser Ungeeignetheit zu beseitigen. 28 Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wonach Ergreifen von Maßnahmen auch bei späteren Punktereduzierungen möglich sein soll (BTDrs 17/12636 vom 06.03.2013, S. 41). § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG soll zudem nur dann einschlägig sein, wenn die mit dem Ergreifen der Maßnahme beabsichtigte Warnfunktion nicht eintreten konnte (BTDrs 17/12636 vom 06.03.2013, S. 42). Vorliegend wurde der Antragsteller durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinreichend gewarnt und zur Änderung seines Verhaltens im Straßenverkehr angehalten. In vollem Bewusstsein dieser Warnung hat er jedoch bereits zwei Monate nach der Anordnung weitere Verstöße begangen. 29 Die Ermahnung war schließlich weder dazu geeignet, beim Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, noch durfte er auf den mit der Ermahnung mitgeteilten Punktestand vertrauen. 30 Innerhalb des Punktesystems ist grundsätzlich kein Raum für Vertrauensschutz hinsichtlich einer Mitteilung von Punkteständen. Es liegt in der Eigenart des Punktesystems selbst begründet, dass unterschiedliche behördliche Mitteilungen unterschiedliche Punktstände aufweisen können. Eine eventuelle Widersprüchlichkeit zu vorangegangenen Entscheidungen ist irrelevant. Zu beurteilen ist allein die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2011 - 10 S 87/11 -, BeckRS 2013, 49276; VG München, Urteil vom 30.03.2012 - M 6b K 11.397, BeckRS 2012, 52049). Dass der Bescheid der Antragsgegnerin in sich widersprüchlich wäre, wurde weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. 31 Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde der Antragsteller zudem zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Punktestand 17 Punkte betrage und seine Fahrerlaubnis ab einem Punktestand von 18 Punkten entzogen werden würde. Trotz dieses Hinweises beging der Antragsteller im März 2014 zwei weitere Ordnungswidrigkeiten und musste aus diesem Grund mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. 32 Auch die Vollstreckung der Fahrverbote führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Während einem Fahrverbot eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme innewohnt (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVG, 43. Auflage 2015, § 25 Rn. 11 m.w.N.), handelt es sich bei Maßnahmen im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 1 StVG um Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG beginnt die Frist, bevor nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, erst mit der Ablieferung des Führerscheins, also unabhängig von der Vollstreckung eines Fahrverbots. 33 Auch die Folgenabwägung im Übrigen geht zu Lasten des Antragstellers. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist. Berufliche Belange des Antragstellers müssen angesichts der oben beschriebenen Gefahr zurückstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller - wie hier - selbständiger Gaststättenbetreiber ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2015 - 10 S 1176/15 -, BeckRS 2015, 50438, Rn. 20; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 -, BeckRS 2011, 45430). 34 Nach dem Vorstehenden fällt auch die Interessenabwägung in Bezug auf die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV), die Androhung der Wegnahme (§§ 19, 20, 28 LVwVG) sowie die Gebührenfestsetzung zuungunsten des Antragstellers aus. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemessen (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nummer 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beiträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1) jeweils anzusetzen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, NVZ 2008, 320, 320). Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1 und C1E entzogen. Nach § 6 Abs. 3 FeV besitzen lediglich die Klassen B und C1, für die jeweils ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen ist, eine eigenständige Bedeutung. Danach ist unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 1.5, Ziffer 46.3 und Ziffer 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Streitwert in Höhe von 5.000 EUR auszugehen. Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht.