Urteil
12 K 1638/14
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die am … 1976 geborene Klägerin ist Landesbeamtin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie ist Studienrätin, gehört der Besoldungsgruppe A 13 an und befand sich jedenfalls im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 in Elternzeit. Der Ehemann der Klägerin ist Bundesbeamter. Er ist bei der Bundespolizei tätig und erhält hinsichtlich der Kinder K. und H. das Kindergeld sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages. 2 Mit Antrag vom 14.01.2014 machte die Klägerin Aufwendungen für die genannten Kinder in der Höhe von insgesamt 478,23 EUR bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) geltend. Die Aufwendungen sind dabei in dem Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 angefallen. 3 Mit Bescheid vom 06.02.2014 lehnte das LBV die Gewährung von Beihilfe mit der Begründung ab, dass in Fällen der Beihilfeberechtigung beider im Beamtenverhältnis stehender Elternteile Beihilfe für deren Kinder nur dem Beihilfeberechtigten gewährt werden würde, der das Kindergeld und gegebenenfalls den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalte. 4 Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 legte die Klägerin gegen den Bescheid des LBV vom 06.02.2014 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine Doppelzahlung nicht vorliege, weil ihr Ehemann für die beiden Kinder keine Zuwendungen erhalten habe. Zudem sei er auch nicht beihilfeberechtigt, sondern heilführsorgeberechtigt. Ihre Kinder könnten für notwendige ärztliche Behandlungen keine Heilfürsorge in Anspruch nehmen. Auch liege nach der Bundesbeihilfeverordnung gar kein Konkurrenzfall vor. Im vorliegenden Fall besitze sie aufgrund der Regelung in der Bundesbeihilfeverordnung ein Wahlrecht, das sie durch die Beantragung von Beihilfe für Aufwendungen ihrer Kinder ausgeübt habe. Die Bundesbeihilfeverordnung sei vorliegend als spezielleres Recht anzusehen und regele ausdrücklich, dass bei Personen, die heilfürsorgeberechtigt seien, das Kind nicht bei demjenigen zu berücksichtigen sei, der den Familienzuschlag für das Kind erhalte. Das Landesbeihilferecht dürfe sich nicht in ein Konkurrenzverhältnis zu einer Regelung des Bundesbeihilferechts setzen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin vom 05.03.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde in dem Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 im Wesentlichen angeführt, dass der Ehemann der Klägerin als Bundesbeamter Beihilfe für die Kinder erhalten könne. Aus § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO ergebe sich, dass die Kinder nur bei dem Ehemann der Klägerin zu berücksichtigen seien, weil dieser das Kindergeld erhalte. Eine Wahlmöglichkeit sei somit nicht gegeben. Die Bundesbeihilfeverordnung stelle gegenüber der Landesbeihilfeverordnung auch kein höherrangiges Recht dar, weil die Länder für ihre Landesbeamten das Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht innehätten. 6 Die Klägerin hat am 02.04.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihren vorprozessualen Vortrag sowie auf den Vortrag in dem Parallelverfahren 12 K 1211/14, der im vorliegenden Verfahren schon in ihren vorprozessualen Vortrag eingeflossen ist. 7 Der Berichterstatter hat die Beteiligten fernmündlich darauf hingewiesen, dass es in dem vorliegenden Verfahren um die Gewährung von Krankenfürsorge geht und er die Anträge diesbezüglich sachdienlich auslegt. Die Beteiligten haben dem fernmündlich zugestimmt und jeweils erklärt, dass sie weiterhin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. 8 Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihr Krankenfürsorge in der Höhe von 382,58 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.02.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 10 Der Beklagte beantragt - sachdienlich ausgelegt -, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt durch das LBV über seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinausgehend im Wesentlichen vor, dass die Kinder bei dem Ehemann der Klägerin berücksichtigungsfähig seien, weil dieser das Kindergeld und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalte. Zudem würden auch Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge in Bezug auf deren berücksichtigungsfähige Kinder zu dem Kreis der Beihilfeberechtigten gezählt. Der § 4 Abs. 6 BVO stehe dem Bundesrecht nicht entgegen, weil es im Bundesrecht ein Wahlrecht gebe. Nach dem Landesrecht bleibe von den beiden durch das Bundesrecht belassenen Alternativen nur diejenige, die Kinder über den Ehemann zu berücksichtigen. 13 Der Berichterstatter hat die Gerichtsakte aus dem Verfahren 12 K 1211/14 beigezogen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankenfürsorge in der Höhe von 382,58 EUR. Der Bescheid des LBV vom 06.02.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 sind, soweit sie angegriffen werden, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Eine Gewährung von Krankenfürsorge entsprechend der beihilferechtlichen Vorschriften für die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen der Kinder der Klägerin im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 ist gemäß § 46 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29.11.2005 (GBl. 2005, 716; im Folgenden: AzUVO), der bislang inhaltlich nicht geändert wurde, i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 3 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561), der bislang ebenfalls inhaltlich nicht geändert wurde, ausgeschlossen. Dabei ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen auf den Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 und die in diesem Zeitraum geltende Fassung der genannten Beihilfeverordnung in der Fassung vom 18.12.2012 (GBl. 677, 683; im Folgenden BVO) abzustellen, weil es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher bzw. krankenfürsorgerechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 10). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO wird Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren nach beamtenrechtlichen Vorschriften Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der das Kindergeld erhält. 18 Hiernach hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten vorliegend keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankenfürsorge. 19 Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann sind, soweit es vorliegend darauf ankommt, als nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt anzusehen. Dabei ist eine Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften in den Fällen anzunehmen, in denen das Recht, einen Beihilfeanspruch geltend zu machen, auf einer Regelung beruht, die ihre Rechtsgrundlage in den fürsorgerechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes oder einen Landesbeamtengesetzes findet. Als beamtenrechtliche Vorschriften sind nach Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung zudem alle Vorschriften über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und gleichgestellte Rechtsverhältnisse anzusehen, soweit sie Leistungen nach der Beihilfeverordnung des Bundes oder eines Landes einräumen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann § 4 Abs. 1 BVO Teil I/2 Seite 8 Rn. 2, Kommentar Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Lsbl. Stand: April 2009). 20 Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 als Beihilfeberechtigte aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften anzusehen. Zwar kann sie, weil sie sich in dem genannten Zeitraum in Elternzeit befand, statt der Beihilfe (nur) Krankenfürsorge gemäß § 46 Abs. 1 AzUVO beanspruchen. Nach § 46 Abs. 1 AzUVO wird die Krankenfürsorge während der Elternzeit jedoch grundsätzlich in der Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Damit bildet der § 46 Abs. 1 AzUVO zum einen eine Vorschrift, die Leistungen nach bzw. entsprechend der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg einräumt. Zum anderen beruht der § 46 Abs. 1 AzUVO auf § 76 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 794; im Folgenden: LBG). Dieser stellt eine fürsorgerechtliche Vorschrift des Landesbeamtengesetzes dar. 21 Auch der Ehemann der Klägerin ist im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 hinsichtlich seiner Kinder als Beihilfeberechtigter aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften anzusehen. Dies liegt daran, dass der Ehemann der Klägerin als Bundesbeamter grundsätzlich von § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen vom 13.02.2009 in der im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 gültigen Fassung vom 12.12.2012 (BGBl. I 2012, 2657; im Folgenden: BBhV) erfasst wird und ihm damit grundsätzlich Leistungen nach der Beihilfeverordnung des Bundes eingeräumt werden. Dies gilt auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen in § 4 BBhV. Hierzu gehören gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV auch Kinder, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBhV sind die Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden: BBesG) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zusteht, zwar nicht beihilfefähig. Jedoch werden die berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorliegend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBhV nicht erfasst, weil ihnen keine Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 BBesG oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zusteht (vgl. Schröder/Beckmann/Weber § 8 BBhV Teil III Seite 7 Rn. 3, Bundeskommentar zu den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Lsbl. Stand: Januar 2015). Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, welche Fassung des § 70 Abs. 2 BBesG zugrunde gelegt wird, weil den Angehörigen des Heilfürsorgeberechtigten nach keiner Fassung des § 70 Abs. 2 BBesG ein Anspruch auf Heilfürsorge zusteht. Daher ist der Kläger hinsichtlich seiner Kinder als Beihilfeberechtigter aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften anzusehen. 22 Die Kinder K. und H. sind sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann berücksichtigungsfähig. 23 Hinsichtlich der Klägerin ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Kinder aus § 46 Abs. 1 AzUVO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Hiernach fallen die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder unter diese Regelung. Hierbei werden von der Vorschrift nicht nur die tatsächlich im jeweiligen Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfasst. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn dem Beamten im konkreten Einzelfall kein Familienzuschlag zusteht oder die Kinder nur deshalb nicht erfasst sind, weil sie bereits bei einer anderen Person im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt werden. Es kommt somit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf die abstrakte Möglichkeit einer Berücksichtigung an (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann § 3 Abs. 1 BVO Teil I/2 Seite 9 Rn. 3, Kommentar Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Lsbl. Stand: April 2009). Hiernach sind die Kinder der Klägerin bei dieser berücksichtigungsfähig. Nach § 41 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 826; im Folgenden LBesG) erhalten Beamten, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (im Folgenden: EStG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG zustehen würde, für jedes Kind einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, welche Fassung der §§ 62, 63, 65 und 32 EStG zugrunde gelegt werden muss, weil die §§ 62, 63, 65 und 32 EStG, soweit es vorliegend auf sie ankommt, seit dem 08.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366) nicht mehr geändert wurden. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz hat. Kinder im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter anderem die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Da die beiden Kinder der Klägerin mit dieser im ersten Grad verwandt sind, würde ihr ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG grundsätzlich das Kindergeld für ihre beiden Kinder zustehen. Damit sind die Kinder bei ihr Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO berücksichtigungsfähig. 24 Die genannten Kinder sind auch bei dem Ehemann der Kläger berücksichtigungsfähig. Dabei richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Hiernach sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG besteht eine Berücksichtigungsfähigkeit unter anderem dann, wenn der Bundesbeamte verheiratet ist und ihm das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz zusteht. Da auch der Ehemann der Klägerin- soweit ersichtlich - seinen Wohnsitz im Inland hat und mit den genannten Kindern im ersten Grad verwandt ist, steht ihm nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezüglich beider Kinder ein Anspruch auf Kindergeld zu. Auch vorliegend kommt es nicht darauf an, welche Fassung der §§ 62, 63, 65 und 32 EStG zugrunde gelegt werden muss, weil die §§ 62, 63, 65 und 32 EStG, soweit es hier auf sie ankommt, seit dem 08.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366) nicht mehr geändert wurden. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und des Beklagten erhält der Ehemann der Klägerin das Kindergeld für beide Kinder. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Ehegatten die gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnete Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Gewährung des Kindergeldes zugunsten des Ehemannes ausgeübt haben. Hieraus ergibt sich, dass die Kinder K. und H. bei ihm im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähig sind. Dabei ist die Gewährung von Beihilfe zugunsten von Angehörigen - wie den Kindern K. und H. - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ehemann der Klägerin Heilfürsorge erhält. Denn der Ausschluss des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBhV erfasst vorliegend - wie zuvor ausgeführt - nicht die Angehörigen des Heilfürsorgeberechtigten. 25 Da beide Ehegatten jedenfalls hinsichtlich der Aufwendungen ihrer Kinder als nach beamtenrechtlichen Vorschriften Beihilfeberechtigte anzusehen und beide Kinder bei beiden Ehegatten jeweils berücksichtigungsfähig sind, greift der § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO ein, nach dem Beihilfe nur dem Beihilfeberechtigten gewährt wird, der das Kindergeld erhält. Dabei erfasst die genannte Regelung auch die Gewährung von Krankenfürsorge, weil sich die Gewährung von Krankenfürsorge gemäß § 46 Abs. 1 AzUVO nach den Beihilfevorschriften richtet. Hiernach kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten vorliegend für die Kinder K. und H. keine Krankenfürsorge in der Höhe von 382,58 EUR beanspruchen, weil nach dem insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Vortrag der Beteiligten nicht sie, sondern ihr Ehemann das Kindergeld für die Kinder K. und H. erhält. 26 Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV steht dem nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV gelten die Sätze 1 und 2 des § 5 Abs. 4 BBhV nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Satz 1 des § 5 Abs. 4 BBhV regelt, das ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Vorliegend liegt der § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin tatbestandlich vor, weil er selbst als Beamter der Bundespolizei gemäß § 70 Abs. 2 BBesG heilfürsorgeberechtigt ist. Allerdings wird durch § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV nur angeordnet, dass unter anderem der § 5 Abs. 4 Satz 1 BBhV hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin nicht gilt. Die Bundesbeihilfeverordnung trifft hierdurch für den vorliegenden Fall keine eindeutige Zuweisung der Beihilfeberechtigung bzw. Krankenfürsorgeberechtigung für die berücksichtigungsfähigen Kinder. Sie lässt es vielmehr offen, bei wem die Kinder zu berücksichtigen sind. Damit steht die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV derjenigen des § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO nicht entgegen, weil die landesrechtliche Regelung eine eindeutige Zuordnung trifft, die nach der bundesrechtlichen Regelung offen gelassen worden ist. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie rechtliche Fragen aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sein werden und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen (vgl. Kopp/Schenke § 124 Rn. 10, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015). Denn es ist insbesondere bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Beamter, der heilfürsorgeberechtigt bzw. krankenfürsorgeberechtigt ist, von der Konkurrenzregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO erfasst wird, und ob diese Regelung bejahendenfalls in einem Konflikt mit der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV steht. Gründe 15 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankenfürsorge in der Höhe von 382,58 EUR. Der Bescheid des LBV vom 06.02.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.03.2014 sind, soweit sie angegriffen werden, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Eine Gewährung von Krankenfürsorge entsprechend der beihilferechtlichen Vorschriften für die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen der Kinder der Klägerin im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 ist gemäß § 46 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter vom 29.11.2005 (GBl. 2005, 716; im Folgenden: AzUVO), der bislang inhaltlich nicht geändert wurde, i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 3 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561), der bislang ebenfalls inhaltlich nicht geändert wurde, ausgeschlossen. Dabei ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen auf den Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 und die in diesem Zeitraum geltende Fassung der genannten Beihilfeverordnung in der Fassung vom 18.12.2012 (GBl. 677, 683; im Folgenden BVO) abzustellen, weil es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher bzw. krankenfürsorgerechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe bzw. Krankenfürsorge verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 10). Nach § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO wird Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren nach beamtenrechtlichen Vorschriften Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der das Kindergeld erhält. 18 Hiernach hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten vorliegend keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankenfürsorge. 19 Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann sind, soweit es vorliegend darauf ankommt, als nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt anzusehen. Dabei ist eine Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften in den Fällen anzunehmen, in denen das Recht, einen Beihilfeanspruch geltend zu machen, auf einer Regelung beruht, die ihre Rechtsgrundlage in den fürsorgerechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes oder einen Landesbeamtengesetzes findet. Als beamtenrechtliche Vorschriften sind nach Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung zudem alle Vorschriften über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und gleichgestellte Rechtsverhältnisse anzusehen, soweit sie Leistungen nach der Beihilfeverordnung des Bundes oder eines Landes einräumen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann § 4 Abs. 1 BVO Teil I/2 Seite 8 Rn. 2, Kommentar Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Lsbl. Stand: April 2009). 20 Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 als Beihilfeberechtigte aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften anzusehen. Zwar kann sie, weil sie sich in dem genannten Zeitraum in Elternzeit befand, statt der Beihilfe (nur) Krankenfürsorge gemäß § 46 Abs. 1 AzUVO beanspruchen. Nach § 46 Abs. 1 AzUVO wird die Krankenfürsorge während der Elternzeit jedoch grundsätzlich in der Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Damit bildet der § 46 Abs. 1 AzUVO zum einen eine Vorschrift, die Leistungen nach bzw. entsprechend der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg einräumt. Zum anderen beruht der § 46 Abs. 1 AzUVO auf § 76 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 794; im Folgenden: LBG). Dieser stellt eine fürsorgerechtliche Vorschrift des Landesbeamtengesetzes dar. 21 Auch der Ehemann der Klägerin ist im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 hinsichtlich seiner Kinder als Beihilfeberechtigter aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften anzusehen. Dies liegt daran, dass der Ehemann der Klägerin als Bundesbeamter grundsätzlich von § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen vom 13.02.2009 in der im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 02.12.2013 gültigen Fassung vom 12.12.2012 (BGBl. I 2012, 2657; im Folgenden: BBhV) erfasst wird und ihm damit grundsätzlich Leistungen nach der Beihilfeverordnung des Bundes eingeräumt werden. Dies gilt auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen in § 4 BBhV. Hierzu gehören gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV auch Kinder, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBhV sind die Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden: BBesG) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zusteht, zwar nicht beihilfefähig. Jedoch werden die berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorliegend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBhV nicht erfasst, weil ihnen keine Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 BBesG oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zusteht (vgl. Schröder/Beckmann/Weber § 8 BBhV Teil III Seite 7 Rn. 3, Bundeskommentar zu den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Lsbl. Stand: Januar 2015). Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, welche Fassung des § 70 Abs. 2 BBesG zugrunde gelegt wird, weil den Angehörigen des Heilfürsorgeberechtigten nach keiner Fassung des § 70 Abs. 2 BBesG ein Anspruch auf Heilfürsorge zusteht. Daher ist der Kläger hinsichtlich seiner Kinder als Beihilfeberechtigter aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften anzusehen. 22 Die Kinder K. und H. sind sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Ehemann berücksichtigungsfähig. 23 Hinsichtlich der Klägerin ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Kinder aus § 46 Abs. 1 AzUVO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Hiernach fallen die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähigen Kinder unter diese Regelung. Hierbei werden von der Vorschrift nicht nur die tatsächlich im jeweiligen Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfasst. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn dem Beamten im konkreten Einzelfall kein Familienzuschlag zusteht oder die Kinder nur deshalb nicht erfasst sind, weil sie bereits bei einer anderen Person im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt werden. Es kommt somit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf die abstrakte Möglichkeit einer Berücksichtigung an (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann § 3 Abs. 1 BVO Teil I/2 Seite 9 Rn. 3, Kommentar Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Lsbl. Stand: April 2009). Hiernach sind die Kinder der Klägerin bei dieser berücksichtigungsfähig. Nach § 41 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 826; im Folgenden LBesG) erhalten Beamten, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (im Folgenden: EStG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG zustehen würde, für jedes Kind einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, welche Fassung der §§ 62, 63, 65 und 32 EStG zugrunde gelegt werden muss, weil die §§ 62, 63, 65 und 32 EStG, soweit es vorliegend auf sie ankommt, seit dem 08.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366) nicht mehr geändert wurden. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz hat. Kinder im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter anderem die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Da die beiden Kinder der Klägerin mit dieser im ersten Grad verwandt sind, würde ihr ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG grundsätzlich das Kindergeld für ihre beiden Kinder zustehen. Damit sind die Kinder bei ihr Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVO berücksichtigungsfähig. 24 Die genannten Kinder sind auch bei dem Ehemann der Kläger berücksichtigungsfähig. Dabei richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Hiernach sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBesG besteht eine Berücksichtigungsfähigkeit unter anderem dann, wenn der Bundesbeamte verheiratet ist und ihm das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz zusteht. Da auch der Ehemann der Klägerin- soweit ersichtlich - seinen Wohnsitz im Inland hat und mit den genannten Kindern im ersten Grad verwandt ist, steht ihm nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezüglich beider Kinder ein Anspruch auf Kindergeld zu. Auch vorliegend kommt es nicht darauf an, welche Fassung der §§ 62, 63, 65 und 32 EStG zugrunde gelegt werden muss, weil die §§ 62, 63, 65 und 32 EStG, soweit es hier auf sie ankommt, seit dem 08.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366) nicht mehr geändert wurden. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und des Beklagten erhält der Ehemann der Klägerin das Kindergeld für beide Kinder. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Ehegatten die gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnete Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Gewährung des Kindergeldes zugunsten des Ehemannes ausgeübt haben. Hieraus ergibt sich, dass die Kinder K. und H. bei ihm im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV berücksichtigungsfähig sind. Dabei ist die Gewährung von Beihilfe zugunsten von Angehörigen - wie den Kindern K. und H. - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ehemann der Klägerin Heilfürsorge erhält. Denn der Ausschluss des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBhV erfasst vorliegend - wie zuvor ausgeführt - nicht die Angehörigen des Heilfürsorgeberechtigten. 25 Da beide Ehegatten jedenfalls hinsichtlich der Aufwendungen ihrer Kinder als nach beamtenrechtlichen Vorschriften Beihilfeberechtigte anzusehen und beide Kinder bei beiden Ehegatten jeweils berücksichtigungsfähig sind, greift der § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO ein, nach dem Beihilfe nur dem Beihilfeberechtigten gewährt wird, der das Kindergeld erhält. Dabei erfasst die genannte Regelung auch die Gewährung von Krankenfürsorge, weil sich die Gewährung von Krankenfürsorge gemäß § 46 Abs. 1 AzUVO nach den Beihilfevorschriften richtet. Hiernach kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten vorliegend für die Kinder K. und H. keine Krankenfürsorge in der Höhe von 382,58 EUR beanspruchen, weil nach dem insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Vortrag der Beteiligten nicht sie, sondern ihr Ehemann das Kindergeld für die Kinder K. und H. erhält. 26 Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV steht dem nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV gelten die Sätze 1 und 2 des § 5 Abs. 4 BBhV nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Satz 1 des § 5 Abs. 4 BBhV regelt, das ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Vorliegend liegt der § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin tatbestandlich vor, weil er selbst als Beamter der Bundespolizei gemäß § 70 Abs. 2 BBesG heilfürsorgeberechtigt ist. Allerdings wird durch § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV nur angeordnet, dass unter anderem der § 5 Abs. 4 Satz 1 BBhV hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin nicht gilt. Die Bundesbeihilfeverordnung trifft hierdurch für den vorliegenden Fall keine eindeutige Zuweisung der Beihilfeberechtigung bzw. Krankenfürsorgeberechtigung für die berücksichtigungsfähigen Kinder. Sie lässt es vielmehr offen, bei wem die Kinder zu berücksichtigen sind. Damit steht die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV derjenigen des § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO nicht entgegen, weil die landesrechtliche Regelung eine eindeutige Zuordnung trifft, die nach der bundesrechtlichen Regelung offen gelassen worden ist. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie rechtliche Fragen aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sein werden und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen (vgl. Kopp/Schenke § 124 Rn. 10, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015). Denn es ist insbesondere bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Beamter, der heilfürsorgeberechtigt bzw. krankenfürsorgeberechtigt ist, von der Konkurrenzregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 BVO erfasst wird, und ob diese Regelung bejahendenfalls in einem Konflikt mit der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 3 BBhV steht.