OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2297/15

VG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt und kann auf Ersuchen des Finanzamts auch gegen den Willen des Unternehmers erteilt werden. • Seminare und Lehrgänge, die sich an bereits im Beruf stehende Rechtsanwälte richten und deren Zweck berufsbegleitende Fortbildung ist, bereiten nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vor. • Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG darf nicht contra legem erfolgen; soweit der Wortlaut die Ausdehnung auf reine berufliche Fortbildung ausschließt, ist die Bescheinigung rechtswidrig. • Art. 132 Abs. 1 lit. i) MWSt-RL und Art. 44 VO 282/2011 begründen grundsätzlich einen unionsrechtlichen Befreiungsanspruch für bestimmte Fortbildungsleistungen, greifen hier aber nicht insoweit, als der nationale Wortlaut und Zweck eine Anwendung auf berufsbegleitende Fortbildung nicht zulassen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit einer Bescheinigung nach §4 Nr.21 a) bb) UStG für berufsbegleitende Fortbildungen • Die Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt und kann auf Ersuchen des Finanzamts auch gegen den Willen des Unternehmers erteilt werden. • Seminare und Lehrgänge, die sich an bereits im Beruf stehende Rechtsanwälte richten und deren Zweck berufsbegleitende Fortbildung ist, bereiten nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vor. • Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG darf nicht contra legem erfolgen; soweit der Wortlaut die Ausdehnung auf reine berufliche Fortbildung ausschließt, ist die Bescheinigung rechtswidrig. • Art. 132 Abs. 1 lit. i) MWSt-RL und Art. 44 VO 282/2011 begründen grundsätzlich einen unionsrechtlichen Befreiungsanspruch für bestimmte Fortbildungsleistungen, greifen hier aber nicht insoweit, als der nationale Wortlaut und Zweck eine Anwendung auf berufsbegleitende Fortbildung nicht zulassen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiger gewerblicher Seminaranbieter, begehrt die Aufhebung einer vom Regierungspräsidium Freiburg am 06.11.2012 erteilten Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Das Finanzamt hatte um Vorlageentscheidung gebeten, weil die Klägerin bundesweit Fortbildungen für Juristen, darunter Fachanwaltslehrgänge und Fortbildungen nach § 15 FAO, anbietet. Die Landesbehörde bescheinigte rückwirkend ab 01.01.2008 für verschiedene Angebote, sie würden ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten; die Klägerin widersprach und erhob Klage. Sie rügte, die Maßnahmen seien nur berufsbegleitende Fortbildungen, nicht berufsvorbereitend, und machte geltend, die Bescheinigung führe zu Wettbewerbsnachteilen und verhindere den Vorsteuerabzug. Der Beklagte verteidigte die Bescheinigung mit Verweis auf unionsrechtliche Vorgaben zur Mehrwertsteuerbefreiung von Aus- und Fortbildung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; die Bescheinigung ist ein für das Besteuerungsverfahren verbindlicher Grundlagenbescheid und damit ein selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt (§ 40 VwGO, § 171 Abs.10 AO). • Klagebefugnis: gegeben, weil die Bescheinigung für die Klägerin nachteilige Rechtsfolgen haben kann (Verlust des Vorsteuerabzugs, §15 UStG). • Ermessenslosigkeit der Behörde: Die Bescheidigungsbehörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Ermessen und kann auf Ersuchen des Finanzamts auch gegen den Willen des Unternehmers bescheinigen; ein Antragsrecht des Unternehmers ist mit der Systematik des §9 UStG unvereinbar. • Materielle Prüfung: Die von der Klägerin angebotenen Seminare richten sich an bereits tätige Rechtsanwälte und dienen der berufsbegleitenden Fortbildung; sie bereiten nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung im Sinne des §4 Nr.21 a) bb) UStG. • Fachanwaltslehrgänge: Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung setzt keine vor der Rechtsanwaltskammer abzulegende Prüfung voraus; die Kammer bewertet die Nachweise, nimmt aber keine inhaltliche Neubewertung von Lehrgangsleistungen vor, sodass keine fremde Prüfungsstelle im Sinne der Vorschrift vorliegt. • Unionsrechtliche Erwägung: Zwar verlangt die MWSt-RL (Art.132 lit.i) und die Durchführungs-VO (Art.44) eine weite Auslegung der Befreiung für Aus- und Fortbildung, doch darf die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts die Wortlautgrenze nicht contra legem überschreiten. • Wortlautgrenze und Gesetzeszweck: Hier wäre eine Ausdehnung des Begriffs "Vorbereitung auf einen Beruf" auf reine berufliche Fortbildung eine contra‑legem-Auslegung; der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren (Jahressteuergesetz 2013) bewusst eine materielle Änderung unterlassen, weshalb die nationale Vorschrift nicht dahin auszulegen ist, dass sie berufsbegleitende Fortbildung umfasst. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Die angefochtene Bescheinigung ist materiell rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des §4 Nr.21 a) bb) UStG für die streitigen Angebote nicht vorliegen. Die Klage ist begründet: Die Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.11.2012 wird aufgehoben, da die bescheinigten Maßnahmen berufsbegleitende Fortbildungen für bereits im Beruf stehende Rechtsanwälte sind und damit nicht die Voraussetzung der "Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung" im Sinne des §4 Nr.21 a) bb) UStG erfüllen. Die Bescheinigung ist materiell rechtswidrig. Die Klägerin hat damit vor dem Verwaltungsgericht obsiegt; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Berufung wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.