Beschluss
2 K 2042/16
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Gründe I. 1 Der Vollstreckungsgläubiger wies den Vollstreckungsschuldner mit Verfügung vom 31.5.2012 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Brasilien an. Dagegen erhob der Vollstreckungsschuldner Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Im Klageverfahren 2 K 2173/12 unterbreitete der damalige Berichterstatter den Beteiligten folgenden Vergleichsvorschlag vom 22.1.2013: 2 „1. Der Kläger nimmt die Klage zurück. 3 2. Der Aufenthalt des Klägers wird von der Haftentlassung ab gerechnet für die Dauer von drei Jahren geduldet. Die Duldungen werden jeweils auf sechs Monate befristet. 4 3. Ausländerrechtlich wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt. 5 4. Die Duldung und deren Verlängerungen werden jeweils mit den auflösenden Bedingungen versehen, „Erlischt im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der zu einer Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen aufgrund eines rechtskräftigen strafrechtlichen Straferkenntnisses (Urteil/Strafbefehl) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat". 6 5. Sofern die Duldung aufgrund einer auflösenden Bedingung im Sinne von Ziffer 4 erlischt, endet die Wirksamkeit des Vergleiches sofort und unmittelbar. In diesem Fall ist der Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehles/Urteiles ggfls. mit Zustimmung der Strafvollstreckungsbehörde zu verlassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er nach Brasilien abgeschoben. Befindet er sich in diesem Zeitpunkt in Haft, wird er aus der Haft abgeschoben. 7 6. Sofern sich der Kläger während des nach Haftentlassung dreijährigen Duldungszeitraumes bewährt und die Duldung nicht erlischt wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß Ziffer 4, wird das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung und Abschiebungsandrohung nachträglich auf den unter Ziffer 2 genannten Zeitpunkt befristen, ohne dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen muss. 8 7. Sollte für diesen Zeitpunkt eine nicht rechtskräftige Verurteilung im Sinne der Ziffer 4 vorliegen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sein, so wird der Beklagte den Kläger weiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens dulden. Im Anschluss daran ist unverzüglich nach Ziffer 5 oder Ziffer 6 zu verfahren. 9 8. Nach erfolgter Befristung wird die dann zuständige Ausländerbehörde auf einen vom Kläger rechtzeitig zu stellenden Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden, wobei die der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden. 10 9. Das Regierungspräsidium Stuttgart verpflichtet sich, Vollzugslockerungen gegenüber der Justizvollzugsanstalt zuzustimmen. 11 10. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 12 Diesem Vergleichsvorschlag stimmten Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner zu (im Folgenden: Vergleich vom 22.1.2013). 13 Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.11.2014 wurde der Vollstreckungsschuldner zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und befindet sich derzeit wieder in Haft. Aus dieser möchte ihn der Vollstreckungsgläubiger zeitnah abschieben. Auf Grund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.1.2015 (- 3 B 1535/14 - InfAuslR 2015, 181) sieht er sich an einer eigenständigen Einleitung der Vollstreckung gehindert und hat eine gerichtliche Vollstreckung nach § 169 VwGO aus Ziffer 5 des Vergleichs vom 22.1.2013 beantragt. II. 14 Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers nach § 167 Abs. 1, § 168 Abs. 1 u. § 169 Abs. 1 VwGO, aus dem Vergleich vom 22.1.2013 zu vollstrecken, über den der Vorsitzende zu entscheiden hat (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Denn er ist aus mehreren Gründen unzulässig. 15 1. Es dürfte ihm schon am notwendigen Mindestantragsinhalt fehlen, da der Vollstreckungsgläubiger es unterlassen hat, das anzuwendende Zwangsmittel zu bezeichnen (vgl. dazu etwa Heckmann, in: Nomos-Kommentar zur VwGO, 4. Aufl., 2014, § 169 Rn. 36; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 169 Rn. 90 u. 44; vgl. zur Unzulässigkeit abstrakter Vollstreckungsanträge auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - VBlBW 1992, 253). 16 2. Der Antrag ist zudem unstatthaft, da ihm kein nach § 168 Abs. 1 VwGO vollstreckungsfähiger Titel zugrunde liegt. 17 § 168 Abs. 1 VwGO zählt die zulässigen Vollstreckungstitel auf, aus denen - u.a. nach § 169 VwGO - vollstreckt werden kann. Dazu zählt nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auch ein gerichtlicher Vergleich (§ 106 VwGO). Der von den Beteiligten angenommene Vergleichsvorschlag (§ 106 Satz 2 VwGO) vom 22.1.2013 hat zwar die Form eines gerichtlichen Vergleichs, ist aber nach seinem Inhalt ein außergerichtlicher Vergleich, der nicht zu den Vollstreckungstiteln zählt (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rn. 14; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 20). Das ergibt sich aus Nr. 1 des Vergleichs, der eine Klagerücknahme enthält. Eine Klagerücknahme verträgt sich nicht mit der Annahme eines gerichtlichen Vergleichs, weil zu dessen Charakteristika gehört, dass er den Prozess unmittelbar beendet und gerade keiner sonstigen prozessbeendenden Erklärung - wie einer Klagerücknahme - bedarf (Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 20; a. A. wohl - allerdings für eine Sondersituation - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.1.2005 - 5 S 1662/03 - NVwZ-RR 2006, 81 juris Rn. 48; Beschl. v. 3.4.1990 - 8 S 341/90 - VBlBW 1990, 335). 18 3. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, fehlt dem Vollstreckungsgläubiger jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Vollstreckungsantrag (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis auch für Vollstreckungsanträge VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.2.2016 - 5 S 1098/15 - juris). Denn dieses Bedürfnis fehlt u.a. immer dann, wenn dem um Rechtsschutz Nachsuchenden ein offensichtlich einfacherer Weg zur Verfügung steht (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.3.2015 - 3 D 2/15 - juris; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 81). Das ist hier beim Vollstreckungsgläubiger deswegen der Fall, weil er die Abschiebung (§ 58 AufenthG) des Vollstreckungsschuldners zur Vollstreckung dessen gesetzlicher Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) einleiten kann, ohne dass es dazu gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen bedarf (vgl. dazu, dass mit der Abschiebung eine gesetzliche Pflicht, kein Verwaltungsakt vollstreckt wird, Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Stand Dez. 2015, § 58 Rn. 8). 19 Denn an dieser gesetzlichen Ausreisepflicht (und ihrer Vollziehbarkeit) hat der Vergleich vom 22.1.2013 nichts geändert. Er unterscheidet sich mindestens in einem signifikanten Inhaltselement von jenem, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.1.2015 (- 3 B 1535/14 - InfAuslR 2015, 181) zu prüfen hatte. Der dort zu beurteilende Vergleich hat „die Ausweisungsentscheidung aufgehoben“ (vgl. Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 9). Das ist beim von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner geschlossenen Vergleich gerade nicht der Fall. Durch die im hier zu beurteilenden Vergleich enthaltene Klagerücknahme wurde vielmehr die Bestandskraft - und damit die Vollziehbarkeit (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Ausweisung, d.h. des Verwaltungsakts, der die gesetzliche Ausreisepflicht des Vollstreckungsschuldner mittelbar begründet hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), herbeigeführt. Der Vergleich hat diesen Verwaltungsakt weder aufgehoben noch abgeändert (vgl. zur Relevant dieses Kriteriums Bay. VGH, Beschl. v. 5.2.2001 - 23 C 01.155 - BayVBl 2001, 474 Kraft, a.a.O., § 168 Rn. 14), nur Duldungsregelungen geschaffen, welche sogar die Vollziehbarkeit der zu vollstreckenden Ausreisepflicht unberührt lassen (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Deswegen lässt es sich nicht vertreten, dass der geschlossene Vergleich den „angefochtenen Verwaltungsakt konsumiert“ habe und deswegen die Vollstreckungsbefugnis auf das Gericht übergegangen sei. III. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.