Urteil
11 K 6/16
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.06.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.09.2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Die am ... 1987 geborene Klägerin ist sri-lankische Staatsangehörige. Sie reiste im Januar 1999 in das Bundesgebiet ein. Am 25.01.1999 erhielt sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mehrmals verlängert wurde. Am 15.12.2005 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erteilt. Seit dem 26.04.2006 ist sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am 23. Juli 2004 hat die Klägerin die Abschlussprüfung der Hauptschule mit Erfolg abgelegt. Am 18. Januar 2007 hat sie die Abschlussprüfung an der Gewerblichen Berufsschule im Ausbildungsberuf Arzthelferin bestanden. Seit dem 01.07.2010 befindet sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. 3 Am 05.12.2011 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.12.2011 gibt es über die Klägerin keine Eintragung. 4 Mit Schreiben vom 31.07.2012 teilte die Landeshauptstadt Stuttgart der Klägerin mit, dem Landesamt für Verfassungsschutz lägen Erkenntnisse vor, wonach sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt habe. 5 Mit Schriftsatz vom 11.08.2012 trug die Klägerin vor, als elfjähriges Kind sei sie am 13.01.1999 nach Deutschland gekommen und habe die Schule erfolgreich besucht. Sie verfüge über hervorragende Deutschkenntnisse, habe viele deutsche Freunde und betätige sich ehrenamtlich engagiert für Integration und sozial Schwache. Die vom Verfassungsschutz erhobenen Vorwürfe seien haltlos. An einer Demonstration der LTTE in Genf am 11.06.2007 habe sie nicht teilgenommen. Bei den Demonstrationen in Stuttgart am 07.02.2009 und am 21.04.2009 habe es sich nicht um LTTE-Veranstaltungen gehandelt. Die Demonstrationen hätten sich gegen den von der Regierung in Sri Lanka durchgeführten Völkermord an der tamilischen Bevölkerung gerichtet. Zur damaligen Zeit habe es in Baden-Württemberg und in anderen Bundesländern ein loses Netzwerk von Jugendlichen und Studenten aus Sri Lanka und Deutschland gegeben, die sich gegenseitig über Nachrichten aus Sri Lanka informiert und Demonstrationen und Proteste gegen die Regierung von Sri Lanka und deren Menschenrechtsverletzungen durchgeführt hätten. Diese Aktionen hätten mit der LTTE nichts zu tun gehabt. Allein im Zeitraum Januar bis Mai 2009 seien in Sri Lanka über 50 000 Menschen tamilischer Volkszugehörigkeit durch die sri-lankische Armee getötet worden. 6 Mit Schreiben vom 20.02.2013 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mit, die Klägerin habe am 13.05.2009 an einer Spontandemonstration von LTTE-Anhängern vor dem Südwestrundfunkgebäude in Stuttgart teilgenommen. Dabei seien Parolen wie „Die LTTE ist keine Terrororganisation. Wir sind Freiheitskämpfer“ und „Bitte erkennt die LTTE an“ skandiert worden. Die Klägerin habe die Ansprache eines Südwestrundfunkmitarbeiters in die tamilische Sprache übersetzt. 7 Mit Schreiben vom 12.03.2013 teilte das Ministerium für Integration Baden-Württemberg der Landeshauptstadt Stuttgart mit, dem Einbürgerungsantrag der Klägerin werde nicht zugestimmt. Die Klägerin habe die LTTE unterstützt, so dass der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliege. 8 Mit Schriftsatz vom 22.02.2014 trug die Klägerin vor, die Spontandemonstration von Exiltamilen vor dem Gebäude des Südwestdeutschen Rundfunks in Stuttgart habe sich gegen den Vernichtungskrieg der sri-lankischen Armee gegen die tamilische Bevölkerung gerichtet. Von Parolen, die sich auf die LTTE bezogen hätten, habe sie nichts mitbekommen. In einem dem Schriftsatz beigefügten Schreiben vom 20.02.2014 führte der Rundfunkjournalist L aus, er habe am 13.05.2009 für die Rundfunksendung der Redaktion SWR International mit einem Aufnahmegerät die Atmosphäre einer tamilischen Demonstration vor dem SWR-Gebäude in Stuttgart aufgenommen und anschließend ein Interview mit jungen Tamilen über die damalige Situation (Bürgerkrieg) in ihrem Heimatland geführt. Der Bürgerkrieg sei Anlass für die Demonstration gewesen, mit der die tamilischen Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Stuttgart und Umgebung auf die Situation in ihrem Heimatland hätten aufmerksam machen wollen. Auf der Demonstration seien, soweit er sich erinnern könne, keine Sympathiebekundungen für die LTTE skandiert worden, sondern vielmehr nur Aufforderungen zu einem Einhalt der Gewalt wie „Stoppt den Völkermord an Tamilen! Sri Lanka, Sri Lanka! Tötet keine Kinder!“. Der Vorwurf, diese Demonstration sei eine Aktion zur Unterstützung der LTTE gewesen, sei völlig haltlos. 9 Mit Schreiben vom 15.04.2014 teilte das Ministerium für Integration Baden-Württemberg der Landeshauptstadt Stuttgart mit, eine Zustimmung zur Einbürgerung der Klägerin könne nicht erteilt werden. Die Aussagen des freien Mitarbeiters des SWR seien nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Feststellungen der Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz in Zweifel zu ziehen, da die Parolen auf tamilisch skandiert und in der deutschen Übersetzung wiedergegeben worden seien. Die Klägerin hätte den LTTE-Bezug erkennen können. 10 Mit Bescheid vom 18.06.2014 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe am 11.06.2007 in Genf vor dem UN-Gebäude an einer LTTE-Demonstration teilgenommen. Dabei seien u. a. Plakate mit dem „Tiger“-Logo bzw. den Forderungen nach Aufhebung des LTTE-Verbots und die Anerkennung dieser Organisation als einzige Vertretung der Tamilen mitgeführt und die „Tiger“-Fahne gehisst worden. Redner hätten eine politische Lösung mit der LTTE gefordert, anstatt diese zu verbieten. Für diese Veranstaltung sei mit einer Einladung über das Internet geworben worden, auf der der Führer der LTTE Prabhakaran neben dem LTTE-Logo zu sehen sei. Die Klägerin habe durch einen Vergleich von Lichtbildern der Demonstrationen vom 11.06.2007 und vom 07.02.2009 zweifelsfrei als Teilnehmerin der Demonstration am 11.06.2007 identifiziert werden können. Weiter habe die Klägerin am 07.02.2009 an einer Demonstration mit Informationsstand unter dem Motto „Unterstützung für Tamilen, Krieg sofort stoppen“ von LTTE-Anhängern in Stuttgart teilgenommen. Bei einer Spontandemonstration am 21.04.2009 von LTTE-Anhängern in Stuttgart habe die Klägerin gegenüber der polizeilichen Einsatzleitung als Ansprechpartnerin fungiert. Die Veranstaltung sei von der Polizei in Wort und Bild festgehalten worden. Auch an der Spontandemonstration von LTTE-Anhängern am 13.05.2009 vor dem Gebäude des Südwestrundfunks in Stuttgart habe die Klägerin teilgenommen. Dabei seien Parolen wie „Die LTTE ist keine Terrororganisation. Wir sind Freiheitskämpfer“ und „Bitte erkennt die LTTE an“ skandiert worden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt. Bei der Teilnahme der Klägerin an verschiedenen LTTE-Demonstrationen handele es sich um Unterstützungshandlungen. 11 Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2014 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, ihre Handlungen und ihre Haltung in der Vergangenheit hätten keinerlei Bezug zur LTTE. Diese Organisation habe sie aufs Tiefste verabscheut, zumal nahe Familienangehörige Opfer dieser Organisation geworden seien. An einer LTTE-Demonstration in Genf am 11.06.2007 habe sie nicht teilgenommen. In Genf habe sie sich noch nie aufgehalten. Vielmehr habe sie an diesem Tag gearbeitet, was durch eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin bestätigt werde. Bei den Demonstrationen in Stuttgart am 07.02.2009 und am 21.04.2009 habe es sich nicht um LTTE-Veranstaltungen gehandelt. Auf der Kundgebung am 07.02.2009 sei lediglich auf die damalige aktuelle Situation in Sri Lanka im Hinblick auf die Offensive der Armee gegen das Tamilengebiet hingewiesen und aufmerksam gemacht worden. Bei der Veranstaltung am 21.04.2009 habe es sich um eine Spontandemonstration ohne jeden Bezug zur LTTE gehandelt. Bilder aus dem Internet über Verletzte und Getötete in Sri Lanka seien vergrößert gezeigt worden. In Baden-Württemberg und anderen Bundesländern gebe es ein loses Netzwerk von Jugendlichen und Studenten aus Sri Lanka und Deutschland, die sich gegenseitig mit Nachrichten aus Sri Lanka informiert und in der Vergangenheit gemeinsam Demonstrationen und Proteste gegen die sri-lankische Regierung und deren Armee durchgeführt hätten. Diese Aktionen hätten mit der LTTE nichts zu tun gehabt. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Verweis auf die Ausgangsverfügung zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, die Teilnahme der Klägerin an der Demonstration am 11.06.2007 vor dem UN-Gebäude in Genf könne durch einen Zeugen unter Beweis gestellt werden. 13 Am 03.10.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, in ihrer Freizeit widme sie sich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Umgebung. Von klein auf sei sie politisch interessiert und engagiert, auch über die politischen Entwicklungen in ihrer früheren Heimat Sri Lanka. Sie wende sich, auch öffentlich, gegen jede Ungerechtigkeit und die Verfolgung von Minderheiten. Einer politischen Partei oder Organisation gehöre sie nicht an. Sie verabscheue Gewalt, auch die Brutalität der LTTE in ihrer früheren Heimat. Gegen die Handlungen der LTTE und der Regierung von Sri Lanka habe sie sich im Kreis von interessierten und engagierten Jugendlichen und Studenten eingesetzt. Die durchgeführten Veranstaltungen und Demonstrationen hätten keinerlei Bezug zur LTTE gehabt. Deren Handlungen und Verhalten in der Vergangenheit verabscheue sie aufs Tiefste, zumal auch nahe Familienangehörige von ihr Opfer dieser Organisation geworden seien. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.06.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 19 Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 27.11.2014 auf Fragen des Gerichts ausgeführt, Erkenntnisse zum Anmelder und der Teilnehmerzahl der Demonstration vom 07.02.2009 gebe es nicht. Die Demonstration habe auf dem Schlossplatz in Stuttgart stattgefunden. Auf vorliegenden Bildern sei bei den Demonstranten ein Schild mit den Umrissen des von der LTTE geforderten eigenen Staates zu sehen. Auf einem weiteren Foto sei ein Schild mit dem Text „EU heb das Verbot auf, LTTE“ sowie eine Menschenkette zu sehen, die den vom LTTE geforderten eigenen Staat durch gezeigte Großbuchstaben hervorhebe. Bei der Demonstration am 21.04.2009 sei während der Veranstaltung „Unser Führer Prabhakaran“ skandiert worden. Bei der Demonstration am 13.05.2009 hätten ca. 250 Personen teilgenommen. Die dort skandierten Parolen hätten keinen Zweifel am LTTE-Bezug dieser Veranstaltung gelassen. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2015 hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts vorgetragen, ihr Vater sei als Flüchtling nach Deutschland gekommen und vom Bundesamt als Asylberechtigter anerkannt worden. Danach sei sie im Alter von zwölf Jahren im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet eingereist. Einen eigenen Asylantrag habe sie nicht gestellt. In Sri Lanka hielten sich nach wie vor viele Verwandte auf. Sie arbeite in Deutschland als Arzthelferin und verdiene monatlich ca. 1400 EUR. Sie sei im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses. Alle ihre Geschwister seien bereits eingebürgert. Bei Reisen in Nachbarländer brauche sie immer ein Visum, mit einer Einbürgerung könne sie dies vermeiden. Die LTTE habe für die Freiheit der Tamilen gekämpft und einen eigenen Staat angestrebt. Seit dem Jahr 2009 existiere die LTTE in Sri Lanka nicht mehr. An der ihr vorgehaltenen Demonstration vom 11.06.2007 in Genf habe sie nicht teilgenommen. Bei der Demonstration am 07.02.2009 in Stuttgart auf dem Schlossplatz sei sie anwesend gewesen. Ca. 100 Menschen hätten an der Demonstration teilgenommen. An der Demonstration habe sie teilgenommen, da alle ihre Freunde anwesend gewesen seien; viele Jugendliche hätten sich gegen den Krieg in Sri Lanka ausgesprochen. Sie habe dort Flyer ausgeteilt, die Jugendliche ausgedruckt hätten. Auf diesen Flyern seien Bilder getöteter Kinder in Sri Lanka zu sehen gewesen. Die Flyer hätten weiter über die Lage in Sri Lanka informiert, wie Menschen und Kinder von den Sicherheitskräften mitgenommen und getötet würden. Mit einem Lautsprecher habe sie auf der Demonstration den Inhalt des Flyers vorgelesen. Andere Demonstrationsteilnehmer hätten ihre eigenen Plakate mitgebracht. Diese hätten zum Teil einen Bezug zur LTTE gehabt. Über eine Freundin habe sie von der Demonstration Kenntnis erlangt. Anwesend sei sie weiter gewesen bei der Demonstration am 13.05.2009 vor dem Südwestrundfunk. An dieser Demonstration hätten ca. 150 bis 200 Menschen teilgenommen. Diese Demonstration habe kurz vor Ende des Krieges stattgefunden. Die Demonstrationsteilnehmer hätten auf Kriegsgräuel der Regierungssoldaten hinweisen wollen. Über eine Telefonkette sei sie über die geplante Demonstration informiert worden. Viele Teilnehmer hätten Plakate mit sich getragen. Zusammen mit zwei weiteren Demonstrationsteilnehmern habe sie in das Gebäude des Südwestrundfunks gehen dürfen. Dort habe sie Journalisten ca. 5 bis 10 Minuten über das Ziel der Demonstration informiert und gefragt, ob der Sender über die Demonstration berichten werde. Die Demonstration habe ca. 2 Stunden gedauert. Auf der Demonstration habe es auch Teilnehmer gegeben, die Fahnen und Plakate der LTTE getragen hätten. Den Begriff „Heldengedenktag“ kenne sie nicht. Am 27. November gehe sie immer mit ihrer Familie in den Tempel und bete für die Familie. 21 Herr K vom Landesamt für Verfassungsschutz trug auf informatorische Befragung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 vor, die LTTE sei in Sri Lanka nicht mehr existent. Es gebe aber noch eine Diaspora. Die Mehrheit der Exiltamilen sei sich einig, dass mit Gewalt nichts mehr zu erreichen sei. Anschläge der LTTE aus letzter Zeit seien nicht mehr bekannt. In Baden-Württemberg gebe es zwei Strömungen. Die eine Strömung habe der Gewalt abgeschworen, die andere nicht. Beide Strömungen hätten sich mittlerweile zusammengerauft. Niemand in Baden-Württemberg favorisiere noch Gewalttaten. Großveranstaltungen würden von beiden Flügeln gemeinsam durchgeführt. Geldsammlungen zur Aufrechterhaltung der Strukturen seien dem Landesamt nicht mehr bekannt. Wenn Anweisungen von oben kämen, sei nach wie vor davon auszugehen, dass die LTTE gewaltbereit sei. Aus der Mehrheit der mitgeführten Plakate schließe das Landesamt, dass es sich bei den Demonstrationen vom 07.02.2009, 21.04.2009 und 13.05.2009 um LTTE-Veranstaltungen gehandelt habe. Das Landesamt gehe davon aus, dass auf diesen Demonstrationen mehrheitlich LTTE-Anhänger anwesend gewesen seien. Bei der Demonstration in Genf am 11.06.2007 sei die Klägerin von einer Quelle des Landesamtes identifiziert worden. 22 In der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts ergänzend vorgetragen, bei der Demonstration am 13. Mai 2009 vor dem Gebäude des SWR habe sie mit einem Megaphon das übersetzt, was die Demonstrationsteilnehmer skandiert hätten. Im Gebäude des SWR habe sie mit weiteren zwei oder drei Demonstranten ein Gespräch mit einem Journalisten geführt. Dies habe ca. 15 Minuten gedauert. Das Gespräch sei von einem Kameramann aufgezeichnet worden. Ob Herr L zu den Demonstrationsteilnehmern gesprochen habe, wisse sie nicht. Sie habe jedenfalls eine eventuelle Rede von Herrn L nicht übersetzt. Auch an der Spontandemonstration am 21. April 2009 auf dem Schlossplatz habe sie teilgenommen. Anwesend seien ca. 150 Menschen gewesen. Grund der Demonstration sei gewesen, dass kurz zuvor in Sri Lanka eine große Stadt bombardiert worden sei. Hierauf hätten sie bei der Demonstration mit Lautsprechern und Plakaten hingewiesen. Von Freunden sei sie über die Spontandemonstration informiert worden. Sie habe bei der Spontandemonstration auch mit dem Einsatzleiter gesprochen. Auch zuvor habe sie beim Amt für öffentliche Ordnung zweimal Veranstaltungen angemeldet. Hierbei habe es sich um Demonstrationen auf dem Schlossplatz gehandelt, die das Ziel gehabt hätten, den Krieg in Sri Lanka zu beenden. Seit ihrem fünften Lebensjahr habe sie mit ihrer Familie in Colombo gewohnt. Ihr Vater habe das Tamilengebiet verlassen, da er Probleme mit beiden Seiten gehabt habe und Gewalt ablehne. 23 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.12.2015 das seit dem 05.05.2015 ruhende Verfahren wieder angerufen. 24 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 26 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268). 27 Die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 StAG. Sie hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG), ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) und kann den Lebensunterhalt für sich ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Wegen Straftaten ist die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 bekräftigt hat, nicht verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Ob die Abgabe einer Bekenntnis- und Loyalitätserklärung im ersten Einbürgerungsverfahren der Klägerin der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG gerecht wird, kann dahingestellt bleiben; denn beide Erklärungen können jedenfalls noch vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegeben werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 15.03.2016, Rn. 3). Die Klägerin hat sich durch ihr Antwortverhalten auf Fragen des Gerichts zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 auch nicht einer Überprüfung ihrer inneren Überzeugungen entzogen, so dass von einem bloßen Lippenbekenntnis nicht ausgegangen werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 ist auch noch einigermaßen deutlich geworden, dass die Klägerin über einen gewissen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumindest in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Sie konnte im Grundgesetz verankerte Grundrechte und deren Bedeutung benennen und auch den Begriff „parlamentarische Opposition“ erklären. Weiter konnte sie mit den Begriffen „Demokratie“ und „Rechtsstaat“ etwas anfangen und zentrale Wahlgrundsätze benennen. 28 Da Staatsangehörige aus Sri Lanka ihre Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verlieren (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 12.05.2016, Rn. 16 m.w.N.), ist auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG erfüllt. Die Klägerin verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, und sie hat am 12.12.2015 erfolgreich an einem Einbürgerungstest teilgenommen, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG vorliegen. 29 Die Einbürgerung der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben. 30 Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen die-jenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 15.03.2016, Rn. 4 m.w.N.). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Behandlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). 31 Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, aber auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). 32 Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 129 m.w.N.). Die Unterstützung einbürgerungsschädlicher Ziele und Aktivitäten einer Organisation erfordert auch keine Mitgliedschaft (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 135 m.w.N.). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 133 m.w.N.). Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich; ein Irrtum des Einbürgerungsbewerbers über die rechtliche Einordnung seiner Handlungen und die Qualifizierung der Ziele einer Organisation geht zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 143 m.w.N.). 33 Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 137 m.w.N.). 34 Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung bei der gebotenen wertenden Gesamtschau auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 141 m.w.N.). 35 Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 134 m.w.N.). Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). 36 Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Klägerin Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht hat. Die Teilnahme der Klägerin an einer Demonstration in Genf am 11.06.2007 ist schon nicht erwiesen. Aus der Bescheinigung der Arbeitgeberin der Klägerin vom 26.09.2008 geht vielmehr hervor, dass sie am 11.06.2007 in der Arztpraxis gearbeitet hat. Weiter hat die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft dargelegt, dass sie sich noch zu keiner Zeit in Genf aufgehalten hat. Die Teilnahme der Klägerin an den Demonstrationen am 07.02.2009, 21.04.2009 und 13.05.2009 stellt keine Unterstützungshandlung dar. Die Klägerin selbst hat – wie die vorgelegten Bilder zu den Demonstrationen zeigen – bei den Demonstrationen keinerlei Symbole oder Zeichen mit sich geführt, die eine innere Nähe zur LTTE belegen könnten; dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die von der Klägerin bei den Demonstrationen verteilten Flyer haben, wie sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch deren Begutachtung überzeugen konnte, keinerlei Bezug zur LTTE aufgewiesen. Zwar ist dem Vorbringen der Beklagten und auch den vorgelegten Bildern zu entnehmen, dass einzelne Demonstrationsteilnehmer Schilder und Plakate mit eindeutigem Bezug zur LTTE mit sich geführt haben. Dies und eventuelle Parolen von Demonstrationsteilnehmern mit unzweifelhaftem Bezug zur LTTE, worauf die Beklagte abhebt, machen aber aus den drei streitgegenständlichen Demonstrationen noch keine (schädlichen) ureigenen Veranstaltungen der LTTE, wie dies beim jährlichen „Heldengedenktag“ von LTTE-Anhängern am 27. November der Fall sein dürfte. Denn die Demonstrationen vom 07.02.2009, 21.04.2009 und vom 13.05.2009 sind auch im Lichte des der Klägerin zustehenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu würdigen. Die drei Demonstrationen richteten sich, wie die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen substantiiert dargelegt hat, gegen Kriegsgräuel, die das sri-lankische Militär gegen Ende des Bürgerkriegs gegenüber der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka begangen hat; dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und etwas anderes lässt sich auch den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht entnehmen. Die Klägerin hat in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft vorgetragen, dass in den tamilischen Gebieten in Sri Lanka auch gegen Ende des Bürgerkrieges noch zahlreiche Verwandte gelebt haben und sie zusammen mit ihrer Familie in großer Sorge um deren Wohlergehen gewesen sei. Ihr ganzer tamilischer Freundeskreis und ihre Familie seien im Hinblick auf das skrupellose Vorgehen des sri-lankischen Militärs gegenüber der eingeschlossenen tamilischen Bevölkerung entsetzt und aufgebracht gewesen. Ihnen sei es ein ständiges Anliegen gewesen, die deutsche Bevölkerung über die unfassbaren Zustände in Sri Lanka zu informieren. Mit dieser Zielrichtung ist das Handeln der Klägerin von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Dass möglicherweise andere Demonstrationsteilnehmer eine innere Nähe zur LTTE gezeigt haben, ist der Klägerin nicht zurechenbar. So ist auch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land richten, auch dann keine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellt, wenn zu diesen Demonstrationen auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv inkriminierte Ziele verfolgen oder wenn auf diesen Demonstrationen durch andere Teilnehmer die Abzeichen einer verbotenen Organisation gezeigt werden (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 152 m.w.N.). 37 Aber auch bei Zugrundelegung einer Unterstützung der LTTE durch die Klägerin läge der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht vor, da das Gericht von einem glaubhaften Abwenden ausgeht. 38 Für ein Abwenden ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Einbürgerungsbewerber seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 181 m.w.N.). 39 Zwar genügt allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, nicht für die Bejahung einer Abwendung; der bloße Zeitablauf reicht zur Glaubhaftmachung eines erkennbaren Sinneswandels deshalb nicht aus (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 186 m.w.N.). Die Anforderungen an ein Abwenden sind aber so höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht; liegen also die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück und sind diese nach Art und Häufigkeit nicht als besonders schwerwiegend einzustufen, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 174 m.w.N.). Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren; dabei ist neben Zeitraum und Intensität der Förderung inkriminierte Bestrebungen einzubeziehen, wie sich der Einbürgerungsbewerber hierzu einlässt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 190 m.w.N.). 40 Gemessen hieran muss im vorliegenden Fall von einem Abwenden ausgegangen werden. Wie die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2016 gezeigt hat, hat sich die Klägerin mit den inkriminierten Bestrebungen der LTTE auseinandergesetzt. Sie hat gewusst, dass die LTTE jedenfalls vor Ende des Bürgerkriegs u.a. terroristische Anschläge auf Zivilisten in ganz Sri Lanka und Massaker an singalesischen Siedlern im Nordosten von Sri Lanka verübt und Kinder als Soldaten rekrutiert und eingesetzt hat. Alle in der mündlichen Verhandlung angesprochenen terroristischen bzw. gewalttätigen Verhaltensweisen der LTTE hat die Klägerin mit voller Inbrunst verurteilt. Sie hat hierbei darauf hingewiesen, dass ihr Vater auch wegen Nachstellungen durch die LTTE das Tamilengebiet verlassen hat und mit der Familie in die Hauptstadt Colombo gezogen ist. Diese Einlassungen sind im Hinblick auf die Art, das Gewicht, die Dauer, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der der Klägerin vorgehaltenen Handlungen ausreichend für die Annahme, dass die Klägerin (auch) in Zukunft keine einbürgerungsschädlichen Unterstützungshandlungen zu Gunsten der LTTE tätigen wird. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Gründe 25 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 26 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268). 27 Die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 StAG. Sie hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG), ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) und kann den Lebensunterhalt für sich ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Wegen Straftaten ist die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 bekräftigt hat, nicht verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Ob die Abgabe einer Bekenntnis- und Loyalitätserklärung im ersten Einbürgerungsverfahren der Klägerin der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG gerecht wird, kann dahingestellt bleiben; denn beide Erklärungen können jedenfalls noch vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgegeben werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 15.03.2016, Rn. 3). Die Klägerin hat sich durch ihr Antwortverhalten auf Fragen des Gerichts zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 auch nicht einer Überprüfung ihrer inneren Überzeugungen entzogen, so dass von einem bloßen Lippenbekenntnis nicht ausgegangen werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2016 ist auch noch einigermaßen deutlich geworden, dass die Klägerin über einen gewissen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumindest in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Sie konnte im Grundgesetz verankerte Grundrechte und deren Bedeutung benennen und auch den Begriff „parlamentarische Opposition“ erklären. Weiter konnte sie mit den Begriffen „Demokratie“ und „Rechtsstaat“ etwas anfangen und zentrale Wahlgrundsätze benennen. 28 Da Staatsangehörige aus Sri Lanka ihre Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verlieren (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Stand: 12.05.2016, Rn. 16 m.w.N.), ist auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG erfüllt. Die Klägerin verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, und sie hat am 12.12.2015 erfolgreich an einem Einbürgerungstest teilgenommen, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG vorliegen. 29 Die Einbürgerung der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben. 30 Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen die-jenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, Stand: 15.03.2016, Rn. 4 m.w.N.). Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Mit der Bestimmung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Behandlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). 31 Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich aus Handlungen des Einbürgerungsbewerbers ergeben, aber auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gekommen ist, bedarf es nicht; ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). 32 Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Einbürgerungsbewerbers, die für die in dieser Bestimmung genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Eine subjektive Vorwerfbarkeit ist nicht erforderlich. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es nicht an (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 129 m.w.N.). Die Unterstützung einbürgerungsschädlicher Ziele und Aktivitäten einer Organisation erfordert auch keine Mitgliedschaft (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 135 m.w.N.). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 133 m.w.N.). Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich; ein Irrtum des Einbürgerungsbewerbers über die rechtliche Einordnung seiner Handlungen und die Qualifizierung der Ziele einer Organisation geht zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 143 m.w.N.). 33 Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 137 m.w.N.). 34 Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung bei der gebotenen wertenden Gesamtschau auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 141 m.w.N.). 35 Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 134 m.w.N.). Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). 36 Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Klägerin Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht hat. Die Teilnahme der Klägerin an einer Demonstration in Genf am 11.06.2007 ist schon nicht erwiesen. Aus der Bescheinigung der Arbeitgeberin der Klägerin vom 26.09.2008 geht vielmehr hervor, dass sie am 11.06.2007 in der Arztpraxis gearbeitet hat. Weiter hat die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft dargelegt, dass sie sich noch zu keiner Zeit in Genf aufgehalten hat. Die Teilnahme der Klägerin an den Demonstrationen am 07.02.2009, 21.04.2009 und 13.05.2009 stellt keine Unterstützungshandlung dar. Die Klägerin selbst hat – wie die vorgelegten Bilder zu den Demonstrationen zeigen – bei den Demonstrationen keinerlei Symbole oder Zeichen mit sich geführt, die eine innere Nähe zur LTTE belegen könnten; dies wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die von der Klägerin bei den Demonstrationen verteilten Flyer haben, wie sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch deren Begutachtung überzeugen konnte, keinerlei Bezug zur LTTE aufgewiesen. Zwar ist dem Vorbringen der Beklagten und auch den vorgelegten Bildern zu entnehmen, dass einzelne Demonstrationsteilnehmer Schilder und Plakate mit eindeutigem Bezug zur LTTE mit sich geführt haben. Dies und eventuelle Parolen von Demonstrationsteilnehmern mit unzweifelhaftem Bezug zur LTTE, worauf die Beklagte abhebt, machen aber aus den drei streitgegenständlichen Demonstrationen noch keine (schädlichen) ureigenen Veranstaltungen der LTTE, wie dies beim jährlichen „Heldengedenktag“ von LTTE-Anhängern am 27. November der Fall sein dürfte. Denn die Demonstrationen vom 07.02.2009, 21.04.2009 und vom 13.05.2009 sind auch im Lichte des der Klägerin zustehenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG zu würdigen. Die drei Demonstrationen richteten sich, wie die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen substantiiert dargelegt hat, gegen Kriegsgräuel, die das sri-lankische Militär gegen Ende des Bürgerkriegs gegenüber der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka begangen hat; dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und etwas anderes lässt sich auch den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht entnehmen. Die Klägerin hat in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft vorgetragen, dass in den tamilischen Gebieten in Sri Lanka auch gegen Ende des Bürgerkrieges noch zahlreiche Verwandte gelebt haben und sie zusammen mit ihrer Familie in großer Sorge um deren Wohlergehen gewesen sei. Ihr ganzer tamilischer Freundeskreis und ihre Familie seien im Hinblick auf das skrupellose Vorgehen des sri-lankischen Militärs gegenüber der eingeschlossenen tamilischen Bevölkerung entsetzt und aufgebracht gewesen. Ihnen sei es ein ständiges Anliegen gewesen, die deutsche Bevölkerung über die unfassbaren Zustände in Sri Lanka zu informieren. Mit dieser Zielrichtung ist das Handeln der Klägerin von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Dass möglicherweise andere Demonstrationsteilnehmer eine innere Nähe zur LTTE gezeigt haben, ist der Klägerin nicht zurechenbar. So ist auch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land richten, auch dann keine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellt, wenn zu diesen Demonstrationen auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv inkriminierte Ziele verfolgen oder wenn auf diesen Demonstrationen durch andere Teilnehmer die Abzeichen einer verbotenen Organisation gezeigt werden (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 152 m.w.N.). 37 Aber auch bei Zugrundelegung einer Unterstützung der LTTE durch die Klägerin läge der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht vor, da das Gericht von einem glaubhaften Abwenden ausgeht. 38 Für ein Abwenden ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Einbürgerungsbewerber seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 181 m.w.N.). 39 Zwar genügt allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, nicht für die Bejahung einer Abwendung; der bloße Zeitablauf reicht zur Glaubhaftmachung eines erkennbaren Sinneswandels deshalb nicht aus (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 186 m.w.N.). Die Anforderungen an ein Abwenden sind aber so höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht; liegen also die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück und sind diese nach Art und Häufigkeit nicht als besonders schwerwiegend einzustufen, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 174 m.w.N.). Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren; dabei ist neben Zeitraum und Intensität der Förderung inkriminierte Bestrebungen einzubeziehen, wie sich der Einbürgerungsbewerber hierzu einlässt (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 190 m.w.N.). 40 Gemessen hieran muss im vorliegenden Fall von einem Abwenden ausgegangen werden. Wie die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2016 gezeigt hat, hat sich die Klägerin mit den inkriminierten Bestrebungen der LTTE auseinandergesetzt. Sie hat gewusst, dass die LTTE jedenfalls vor Ende des Bürgerkriegs u.a. terroristische Anschläge auf Zivilisten in ganz Sri Lanka und Massaker an singalesischen Siedlern im Nordosten von Sri Lanka verübt und Kinder als Soldaten rekrutiert und eingesetzt hat. Alle in der mündlichen Verhandlung angesprochenen terroristischen bzw. gewalttätigen Verhaltensweisen der LTTE hat die Klägerin mit voller Inbrunst verurteilt. Sie hat hierbei darauf hingewiesen, dass ihr Vater auch wegen Nachstellungen durch die LTTE das Tamilengebiet verlassen hat und mit der Familie in die Hauptstadt Colombo gezogen ist. Diese Einlassungen sind im Hinblick auf die Art, das Gewicht, die Dauer, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der der Klägerin vorgehaltenen Handlungen ausreichend für die Annahme, dass die Klägerin (auch) in Zukunft keine einbürgerungsschädlichen Unterstützungshandlungen zu Gunsten der LTTE tätigen wird. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.