Beschluss
A 11 K 730/16
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der am 09.02.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenen Klage der Antragstellerinnen (Az. VG Stuttgart A 11 K 729/16) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2016 (Gesch.-Z. 6092746-121) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragstellerinnen sind Albanerinnen. Die Antragstellerin zu 1. ist die Mutter der 2006 bzw. 2008 geborenen Antragstellerinnen zu 2. und 3. Ihren Angaben zufolge reisten sie im Juli 2015 per Pkw ins Bundesgebiet ein. Hier stellten sie Asylanträge. 2 Mit Bescheid vom 05.01.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und Asylanerkennung (Ziff. 2) als offensichtlich unbegründet und die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (als unbegründet) ab (Ziff. 3), stellte es fest, dass Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte es die Antragstellerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Albanien auf, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen (Ziff. 5), ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an, das es auf 10 Monate ab dem Ausreisetag befristete (Ziff. 6) und befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 7). 3 Die Antragsteller erhoben wegen des Bescheids vom 05.01.2016 Klage und beantragten, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. 4 Nach mehrfach wiederholter Aufforderung übermittelte das BAMF dem Verwaltungsgericht am 09.08.2016 erstmals eine Kopie der Asylakte. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 6 1. Der Berichterstatter entscheidet über die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG als Einzelrichter. 7 2. Das Begehren der Antragstellerinnen ist bei sachdienlicher Auslegung ihres Vorbringens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO jeweils zu verstehen als Antrag, 8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids des BAMF vom 05.01.2016 anzuordnen. 9 3. Die so zu verstehenden Anträge sind zulässig und begründet. 10 a) Die Anträge sind gemäß §§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG statthaft, wurden rechtzeitig gestellt und sind auch im Übrigen zulässig. 11 b) Die Anträge sind auch in der Sache begründet, denn die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids des BAMF vom 05.01.2016 ist rechtwidrig und verletzt die Antragstellerinnen dadurch in deren Rechten. 12 (aa) Die Abschiebung wurde den Antragstellerinnen zu Unrecht unter Setzung einer nur einwöchigen Ausreisefrist angedroht. 13 Nach § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer vom BAMF zur Vermeidung einer Abschiebung zu setzende Ausreisefrist 30 Tage, soweit kein Fall vorliegt, für den das AsylG eine speziellere Regelung trifft. Im Fall der Antragstellerinnen greift keine speziellere Regelung, und zwar insbesondere auch nicht § 36 Abs. 1 AsylG. 14 Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer bei offensichtlicher Unbegründetheit seines Asylantrags eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen. § 36 Abs. 1 AsylG knüpft nicht daran an, dass der Asylantrag (nach Auffassung des Gerichts) offensichtlich unbegründet ist, sondern daran, dass das BAMF ihn als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (so wohl auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 AsylG, Rdn. 105, Stand 04/2016; Pietzsch, in: Kluth/ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 36, Rdn. 4, Stand 02/2016; Senge, in: Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 36 AsylG, Rdn. 1, Stand 05/2016). Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet muss sich auf die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz beziehen, denn gemäß § §§ 13 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG richtet sich der Asylantrag grundsätzlich außer auf die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft auch auf den subsidiären Schutz. Die Asylanträge der Antragstellerinnen wurden nur hinsichtlich der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt - hinsichtlich des subsidiären Schutzes erfolgte die Ablehnung hingegen als (einfach) unbegründet. 15 (bb) Ohne Belang ist, dass § 36 Abs. 1 AsylG (a.F.) im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung so auszulegen war, dass die Setzung einer Wochenfrist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet allein bezüglich der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft voraussetzte und nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes (aaa), denn die tragenden Gründe für diese Auslegung des Gesetzes sind nach der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Rechtslage entfallen (bbb). 16 (aaa) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung durch das BAMF setzte der Tatbestand von § 36 Abs. 1 AsylG (a.F.) eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet allein bezüglich der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft voraus, wohingegen hinsichtlich des subsidiären Schutzes die Ablehnung als solche genügte (vgl. auch VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 - 6 L 4047/15.A). 17 Die Ablehnung als solche musste bzgl. des subsidiären Schutzes genügen, weil das AsylG eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur hinsichtlich der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft vorsah und nicht auch hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Als Grundlage einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet kamen nämlich nur §§ 30 und 29a Abs. 1 AsylG a.F. infrage. Beide Regelungen bezogen die Ablehnung als offensichtlich unbegründet zwar dem Wortlaut nach (ebenso wie § 36 AsylG) auf den „Asylantrag“, und ein Asylantrag richtet sich nach §§ 13 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich außer auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung auch auf den subsidiären Schutz. Dennoch waren §§ 30, 29a AsylG a.F. europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie eine Ablehnung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht rechtfertigten. Dies entsprach Art. 18 Richtlinie (RL) 2011/95/EU. Nach Art. 18 RL 2011/95/EU müssen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zuerkennen, wenn er die Voraussetzungen von Kapitel II und V - über die Voraussetzungen subsidiären Schutzes - der Richtlinie erfüllt, was wiederum bedeutet, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht unabhängig vom Vorliegen seiner eigenen tatbestandlichen Voraussetzungen versagt werden darf. Die Regelungen zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet in §§ 30 oder 29a Abs. 1 AsylG a.F. knüpften jedoch tatbestandlich nicht an die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes oder ihres Fehlens an, sondern allein an das Fehlen von Voraussetzungen der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 29a, Rdn. 81ff., Stand 11/2007, und § 30, Rdn. 12ff., Stand 02/2013). Eine hierauf gestützte Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus‘ (als offensichtlich unbegründet) ließe die Pflicht zur Gewährung dieses Status‘ praktisch weitgehend leer laufen. 18 Die RL 2013/32/EU stand dieser Auslegung von §§ 30, 29a AsylG a.F. in Konformität zu Art. 18 RL 2011/95/EU nicht entgegen (vgl. auch VG Düsseldorf, a.a.O.). 19 (bbb) Die Gründe dieser Auslegung von § 36 Abs. 1 AsylG (a.F.) sind nach der für das Gericht maßgeblichen - aktuellen - Fassung des AsylG nicht mehr gegeben. 20 Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist das AsylG in seiner zum 06.08.2016 in Kraft getretenen Fassung. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird; § 74 Abs. 2 S. 2 bleibt unberührt. Im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung gilt das AsylG in seiner durch das IntegrationsG vom 31.07.2016 geänderten Fassung, denn gemäß Art. 8 IntegrationsG treten die durch das IntegrationsG bewirkten Änderungen des AsylG am Tag nach der Verkündung des IntegrationsG in Kraft und die Verkündung des IntegrationsG erfolgte bereits am 05.08.2016 im BGBl. I S. 1939 ff. Eine Übergangsregelung für das Inkrafttreten der Neufassung des AsylG sieht das IntegrationsG - anders als frühere Änderungsvorschriften zum Asyl(Vf)G - nicht vor. 21 Aufgrund der zum 06.08.2016 in Kraft getretenen Fassung des AsylG trifft es nicht mehr zu, dass § 36 Abs. 1 AsylG eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur hinsichtlich der Asylberechtigung und der Flüchtlingsanerkennung voraussetzen kann, weil hinsichtlich des subsidiären Schutzes eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gar nicht möglich wäre (wie früher, s.o.). Das AsylG in seiner aktuell anzuwendenden Fassung sieht eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nämlich auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes vor. §§ 30 und 29a Abs. 1 AsylG knüpfen nunmehr auch an die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes an. Gemäß § 30 AsylG ist ein Asylantrag nur offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen des internationalen Schutzes, d.h. auch des subsidiären Schutzes, offensichtlich nicht vorliegen; gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, ihm drohe abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG, der einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen vermag. 22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 24 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.