Urteil
10 K 3061/14
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. 2 Der Kläger war bis April 2011 Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Einen Antrag auf deren Verlängerung hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 26.01.2011 abgelehnt, da der Kläger einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war. Rechtsbehelfe gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger nicht. Am 22.08.2012 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 11.10.2012 erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Klage (VG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2013 - 5 K 3603/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2013 - 10 S 1885/13 -). Nachdem der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14.03.2013 - 10 S 281/13 - über die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtliche Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Fragestellung in der Anordnung vom 11.10.2012 geäußert hatte, änderte die Beklagte diese mit Schreiben vom 05.04.2013. 3 Mit Bescheid vom 24.10.2013, dem Kläger zugestellt am 28.10.2013, lehnte die Beklagte - nach Anhörung des Klägers am 02.08.2013 - den Antrag vom 22.08.2012 mit der Begründung ab, nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung sei von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Nichteignung zu schließen. Den hiergegen am 29.11.2013 erhobenen Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014, dem Kläger zugestellt am 05.06.2014, zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens erweise sich als rechtmäßig. Zweifel an der Gewähr des Klägers für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ergäben sich - wie bereits in der Anordnung vom 11.10.2012 ausgeführt - aus im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und einem erhöhten Aggressionspotenzial des Klägers. 4 Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2014 Klage erhoben, die er insbesondere damit begründet, dass seine Eignung aus medizinischer Sicht gegeben sei. Es gebe keine relevanten verkehrs- oder strafrechtlichen Verstöße, die gegen die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis sprächen. Die Mitarbeiter der Führerscheinstelle der Beklagten sowie Polizisten hätten den Kläger verfolgt und benachteiligt. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Verfügung der Beklagten vom 24.10.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen, 9 und zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide verwiesen. 10 Der Kläger ist ausweislich eines vom Gericht eingeholten Führungszeugnisses vom 11.11.2015 vom Amtsgericht Stuttgart wegen Beleidigung in zwei Fällen durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 22.05.2015 -14 Cs 133 Js 74106/14 3138 VRs - zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Ausweislich einer Auskunft des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 27.11.2015 ist der Kläger in 48 Fällen polizeilich in Erscheinung getreten und als gewalttätig bekannt. Im Zeitraum von 1996 bis 2015 wurden 32 Vorkommnisse zur Anzeige gebracht. Die Strafverfahren wurden teilweise auf den Weg der Privatklage verwiesen, teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO, teilweise nach § 154 oder § 153 StPO eingestellt, führten teilweise aber auch zu strafgerichtlichen Verurteilungen. 11 Das Gericht hat den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.01.2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 05.07.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Während des Termins zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 hat der Kläger erneut bekräftigt, dass ihn Polizisten und Mitarbeiter der Führerscheinstelle verfolgt und benachteiligt hätten, und die Übersendung entsprechender Nachweise angekündigt. Einen während der mündlichen Verhandlung übergebenen gegen den Einzelrichter gerichteten Befangenheitsantrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.09.2016 abgelehnt. 12 Dem Gericht liegen die Fahrerlaubnisakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Das Gericht hat zudem die Gerichtsakten des gegen die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung gerichteten Verfahrens - 5 K 3603/12 und 5 K 5675/14 - beigezogen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf den Inhalt der im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 25.08.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denn die Beklagte ist auf diese Möglichkeit bei der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung noch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 22.08.2012 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er bietet nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände aufgrund seines hohen Aggressionspotentials und seiner fehlenden Fähigkeit, besonnen und situationsangemessen zu reagieren, nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung, die lediglich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würden, bestehen nicht. 15 Der Antrag vom 22.08.2012 ist als Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu behandeln, da die Verlängerung der bis April 2011 geltenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.01.2011 abgelehnt worden ist. 16 Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis, wenn die in § 48 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört entgegen der missverständlichen Fassung der Vorschrift (hierzu: § 48 Abs. 5 Satz 2 Nummer 3 FeV und § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, NJW 2013, 1896 = juris, jeweils Rn. 4) insbesondere, dass der Kläger die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Bei Zweifeln an der Gewähr für die besondere Verantwortung kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Eine Anordnung hat zu unterbleiben, wenn mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Gewähr nicht bietet (§ 11 Abs. 7 FeV). 17 Mit der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit ab, die neben der körperlichen und geistigen Fahreignung des Bewerbers gegeben sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2004 - 19 A 832/04 -, juris Rn. 4). Zwischen einem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen ein hohe Vertrauenswürdigkeit verlangt (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben wie Ortskenntnis, fachliches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen dem Inhaber und seinen Fahrgästen, unter anderem die Sicherheit Letzterer vor Straftaten und Belästigungen durch Ersteren. Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet und vielfach besonders hilfsbedürftige Menschen wie etwa ältere Menschen, gebrechliche Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen die Dienste eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Anspruch nehmen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2012 - 15 E 518/12 -, juris Rn. 24; vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 5). 18 Ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Prognoseentscheidung fällt bereits dann zu Ungunsten des Betroffenen aus, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung der ihm anvertrauten Personen obliegen, zukünftig missachten werde. Eines zweifelsfreien Nachweises bedarf es nicht (zuletzt VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dem Schutz der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten ferner besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich. Aggressives Verhalten steht einer Annahme der besonderen Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung entgegen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). 19 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Prognoseentscheidung vorliegend zulasten des Klägers aus. Die dem Gericht bekannten und verwertbaren Umstände weisen auf ein beim Kläger bestehendes erhöhtes Aggressionspotential hin. Zudem fehlt dem Kläger die notwendige Besonnenheit, sodass er nicht in der Lage ist, in Situationen, die nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen, angemessen zu reagieren. Hierdurch wird er jedoch den erhöhten, an einen Taxifahrer gerichteten Anforderungen zu einem situationsangemessenen Verhalten nicht gerecht. Von einem erhöhten Aggressionspotential zeugt bereits die in der Mitteilung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 27.11.2015 enthaltene Einschätzung, der Kläger sei bereits in 48 Fällen einschlägig polizeilich in Erscheinung getreten und als gewalttätig bekannt, sowie die dort aufgelisteten, zur Anzeige gebrachten Verfahren. Auch wenn es nur in wenigen Fällen zu einer Verurteilung gekommen ist, veranschaulichen sie doch das hohe Aggressionspotential des Klägers, insbesondere aufgrund der Art der angezeigten Delikte: wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen, Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt. 20 Besonders deutlich wird die fehlende Besonnenheit des Klägers im Umgang mit Behörden. Ausweislich des seit dem 22.06.2015 rechtskräftigen Strafbefehls bezeichnete der Kläger zwei Polizistinnen als „rassistisch“ bzw. „verlogene, befangene, parteiische und rassistische Polizistin“. Hierbei handelt es sich mitnichten um einen Einzelfall. Mitarbeiter der Beklagten bezeichnete der Kläger als „miese korrumpierte rassistisch angestellte Stuttgarter Amtsdiener“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte), „alte Betonköpfe in Führerscheinstelle“ (Bl. 86 d. Behördenakte) und äußerte „Führerscheinstelle ist kleine Nest von Diktatoren“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 25.11.2012 zum Verfahren 5 K 3603/12, Bl. 59 d. Akte); einem Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart warf der Kläger ohne erkennbaren Anlass „brutale Auszockerei und Amtsmissbrauch“ vor (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte). 21 Dieser Annahme steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, er sei in der Vergangenheit von Polizisten und den Mitarbeitern der Führerscheinstelle der Beklagten benachteiligt und verfolgt worden. Hinweise auf eine solche Verfolgung durch staatliche Organe enthalten die beigezogenen Akten nicht. Nachweise dafür, dass die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht zuträfen und der Kläger benachteiligt und verfolgt würde, hat er trotz wiederholter Ankündigung - zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht geliefert. Gegen eine ständige Benachteiligung durch staatliche Organe spricht zudem, dass die zur Anzeige gebrachten Verfahren zum Teil eingestellt oder auf den Weg der Privatklage verwiesen wurden. 22 Da nach alledem feststeht, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 11.10.2012, ergänzt durch das Schreiben vom 05.04.2012, rechtmäßig war. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO genannten Gründe vorliegt. Gründe 13 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter anstelle der Kammer (§ 6 VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denn die Beklagte ist auf diese Möglichkeit bei der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung noch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 22.08.2012 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er bietet nach der vorzunehmenden Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände aufgrund seines hohen Aggressionspotentials und seiner fehlenden Fähigkeit, besonnen und situationsangemessen zu reagieren, nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung, die lediglich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würden, bestehen nicht. 15 Der Antrag vom 22.08.2012 ist als Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu behandeln, da die Verlängerung der bis April 2011 geltenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.01.2011 abgelehnt worden ist. 16 Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis, wenn die in § 48 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört entgegen der missverständlichen Fassung der Vorschrift (hierzu: § 48 Abs. 5 Satz 2 Nummer 3 FeV und § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, NJW 2013, 1896 = juris, jeweils Rn. 4) insbesondere, dass der Kläger die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Bei Zweifeln an der Gewähr für die besondere Verantwortung kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Eine Anordnung hat zu unterbleiben, wenn mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Gewähr nicht bietet (§ 11 Abs. 7 FeV). 17 Mit der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen stellt die Fahrerlaubnisverordnung auf die erforderliche große persönliche Zuverlässigkeit ab, die neben der körperlichen und geistigen Fahreignung des Bewerbers gegeben sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2004 - 19 A 832/04 -, juris Rn. 4). Zwischen einem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen ein hohe Vertrauenswürdigkeit verlangt (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Diese Vertrauenswürdigkeit beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Transportaufgaben wie Ortskenntnis, fachliches Können und Beachtung der Verkehrsvorschriften. Vielmehr umfasst sie auch weitere Umstände des Verhältnisses zwischen dem Inhaber und seinen Fahrgästen, unter anderem die Sicherheit Letzterer vor Straftaten und Belästigungen durch Ersteren. Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet und vielfach besonders hilfsbedürftige Menschen wie etwa ältere Menschen, gebrechliche Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen die Dienste eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Anspruch nehmen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2012 - 15 E 518/12 -, juris Rn. 24; vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 5). 18 Ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen (hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -). Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffende Prognoseentscheidung fällt bereits dann zu Ungunsten des Betroffenen aus, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung der ihm anvertrauten Personen obliegen, zukünftig missachten werde. Eines zweifelsfreien Nachweises bedarf es nicht (zuletzt VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch dem Schutz der Sicherheit der Fahrgäste dient, gelten ferner besondere Anforderungen an die Normorientierung, insbesondere ist zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich. Aggressives Verhalten steht einer Annahme der besonderen Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung entgegen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). 19 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Prognoseentscheidung vorliegend zulasten des Klägers aus. Die dem Gericht bekannten und verwertbaren Umstände weisen auf ein beim Kläger bestehendes erhöhtes Aggressionspotential hin. Zudem fehlt dem Kläger die notwendige Besonnenheit, sodass er nicht in der Lage ist, in Situationen, die nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen, angemessen zu reagieren. Hierdurch wird er jedoch den erhöhten, an einen Taxifahrer gerichteten Anforderungen zu einem situationsangemessenen Verhalten nicht gerecht. Von einem erhöhten Aggressionspotential zeugt bereits die in der Mitteilung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 27.11.2015 enthaltene Einschätzung, der Kläger sei bereits in 48 Fällen einschlägig polizeilich in Erscheinung getreten und als gewalttätig bekannt, sowie die dort aufgelisteten, zur Anzeige gebrachten Verfahren. Auch wenn es nur in wenigen Fällen zu einer Verurteilung gekommen ist, veranschaulichen sie doch das hohe Aggressionspotential des Klägers, insbesondere aufgrund der Art der angezeigten Delikte: wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen, Körperverletzungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt. 20 Besonders deutlich wird die fehlende Besonnenheit des Klägers im Umgang mit Behörden. Ausweislich des seit dem 22.06.2015 rechtskräftigen Strafbefehls bezeichnete der Kläger zwei Polizistinnen als „rassistisch“ bzw. „verlogene, befangene, parteiische und rassistische Polizistin“. Hierbei handelt es sich mitnichten um einen Einzelfall. Mitarbeiter der Beklagten bezeichnete der Kläger als „miese korrumpierte rassistisch angestellte Stuttgarter Amtsdiener“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte), „alte Betonköpfe in Führerscheinstelle“ (Bl. 86 d. Behördenakte) und äußerte „Führerscheinstelle ist kleine Nest von Diktatoren“ (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 25.11.2012 zum Verfahren 5 K 3603/12, Bl. 59 d. Akte); einem Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart warf der Kläger ohne erkennbaren Anlass „brutale Auszockerei und Amtsmissbrauch“ vor (Schreiben des Klägers an das VG Stuttgart vom 03.07.2013 - 5 K 3603/12, Bl. 159 d. Akte). 21 Dieser Annahme steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, er sei in der Vergangenheit von Polizisten und den Mitarbeitern der Führerscheinstelle der Beklagten benachteiligt und verfolgt worden. Hinweise auf eine solche Verfolgung durch staatliche Organe enthalten die beigezogenen Akten nicht. Nachweise dafür, dass die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht zuträfen und der Kläger benachteiligt und verfolgt würde, hat er trotz wiederholter Ankündigung - zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht geliefert. Gegen eine ständige Benachteiligung durch staatliche Organe spricht zudem, dass die zur Anzeige gebrachten Verfahren zum Teil eingestellt oder auf den Weg der Privatklage verwiesen wurden. 22 Da nach alledem feststeht, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 11.10.2012, ergänzt durch das Schreiben vom 05.04.2012, rechtmäßig war. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO genannten Gründe vorliegt.