Beschluss
5 K 2503/17
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 2 Der am 24.02.2017 mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom selben Tag gestellte Hauptantrag Nr. 1, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.02.2017 bezüglich der Beschlagnahme des Hundes „...“ - ein ca. ein Jahr alter, 45 kg schwerer, körperlich behinderter und geistig auf dem Stand eines acht Wochen alten Welpen zurückgebliebener American Bulldog - (Nr. 1 des Bescheids) wiederherzustellen, und hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Hundes (Nr. 3 des Bescheids) anzuordnen, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 5 VwGO, § 12 LVwVG), aber nicht begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen diese polizei- und vollstreckungsrechtliche Maßnahme dürfte bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben. Und Gründe, welche gleichwohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus Gründen der Billigkeit (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend) rechtfertigen, sind weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der verfügten Maßnahme verschont zu bleiben. 3 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts wie hier können die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potentiell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivitäten mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Zuverlässigkeit bezüglich der Hundehaltung exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Personen durch eine mangelnder Zuverlässigkeit dringend verdächtige Hundehalterin für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgebend sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, juris = DAR 2012, 603 = VRS 123 Nr. 87, zum Fahrerlaubnisrecht). 4 Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall im angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017 genannte Begründung. Diese knüpft an die bisherigen (Beiß-)Vorfälle (erster Beißvorfall am 03.01.2017, zweiter Beißvorfall am 09.02.2017) an. Die Antragsgegnerin führt in der Begründung weiter aus, wegen dieser Vorfälle sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch weiterhin nicht für eine sichere Haltung ihres Hundes „...“ sorge und es dadurch jederzeit zu einem erneuten Vorfall kommen könne. Um dieser Gefahr für gewichtige Rechtsgüter, wie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, umgehend wirkungsvoll entgegentreten zu können, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Beschlagnahme zwingend geboten. Diese Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses genügt den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2011, a.a.O.). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt. 5 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich die auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Beschlagnahme des Hundes „...“ im Hauptsacheverfahren - es befindet sich zur Zeit im Stadium des Widerspruchsverfahrens - als rechtmäßig erweisen wird. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermessensvorschrift sind im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.02.2017 zutreffend dargelegt. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, wegen der in Betracht kommenden milderen Möglichkeiten eines Leinen- oder Maulkorbzwanges sei die Beschlagnahme nicht erforderlich, wird sie damit im Widerspruchs- und einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin weist in der Antragserwiderung vom 16.03.2017 zutreffend darauf hin, dass sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bei ihrer Vorsprache beim Amt für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin am 02.03.2017 aus ihren Äußerungen und Verhaltensweisen ergibt, so dass ein Leinen- oder Maulkorbzwang nicht als milderes Mittel in Betracht kommt. Die im Aktenvermerk vom 02.03.2017 (Blatt 17 der Akten der Antragsgegnerin) geschilderten Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin anlässlich ihrer Vorsprache beim Amt für öffentliche Ordnung am selben Tag geben bei vertiefter Prüfung im Widerspruchsverfahren Anlass, der Antragstellerin über die verfügte Beschlagnahme des Hundes „...“ hinaus generell die Haltung von zumindest größeren Hunden zu untersagen (sog. Verböserung - reformatio in peius). „...“ ist aufgrund seines Gewichts von 45 kg zweifelsohne ein großer Hund. Überdies ist er ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 PolVOgH. Als gefährliche Hunde gelten hiernach Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht (§ 2 Satz 1 PolVOgH). Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die (1.) bissig sind, (2.) in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder (3.) zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (§ 2 Satz 2 PolVOgH). Die bereits erwähnten beiden (Beiß-)Vorfälle erfüllen die Tatbestände des § 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 PolVOgH. Das von einem gefährlichen Hund wahrgenommene ängstliche Verhalten anderer Menschen (27jährige Joggerin beim Beißvorfall am 03.01.2017, 6jähriger Junge beim Beißvorfall am 09.02.2017) kann bei einem solchen Hund weitere - hundetypische - Reaktionen hervorrufen, die die Angst des vom Hund bedrängten Menschen vergrößern kann. Da das Verhalten eines Tieres unberechenbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1976 - VI ZR 177/75 -, NJW 1976, 2130, zur Tierhalterhaftung; Kunze, Kampfhunde - Verfassungsrechtliche Aspekte der Gefahrenabwehr, NJW 2001, 1608 [dem Aufsatz ist ein Goethe-Zitat vorangestellt: „Wundern kann es mich nicht, dass Menschen die Hunde so lieben; Denn ein erbärmlicher Schuft ist, wie der Mensch, so der Hund.“]), sind mögliche Fehlreaktionen von Passanten als eine vom Hund und nicht von Passanten ausgehende Gefahr einzustufen, da die Fehlreaktionen durch den frei herumlaufenden Hund hervorgerufen werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.02.2004 - 24 B 03.645 -, DÖV 2004, 579). 6 Die im Aktenvermerk vom 02.03.2017 festgehaltene Aussage der Antragstellerin, sie benötige ihren Hund, um sich vor heiratswilligen männlichen Asylanten zu schützen, mutet eigenwillig an. In dem Aktenvermerk ist auch davon die Rede, dass die Antragstellerin von ihrem Prozessbevollmächtigen „nichts wissen will, weil dieser nur ihr Geld wolle …“. Vor diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im jüngsten Schriftsatz vom 30.03.2017 Ausführungen macht, die mit den Angaben der Antragstellerin bei ihrer Vorsprache beim Amt für öffentliche Ordnung am 02.03.2017 nicht in Einklang zu bringen sind. Die Antragstellerin hat am 02.03.2017 mündlich ausgeführt, „...“ habe sich von der Leine gerissen und ihr dabei den Finger fast gebrochen. Im Schriftsatz vom 30.03.2017 lässt die Antragstellerin ihren Prozessbevollmächtigten ausführen, „...selbst-verständlich kann sie [die Antragstellerin] ihre beiden Hunde sicher an der Leine ... führen.“. Wenn die Antragstellerin beklagt, „...“ habe ihr beim „Ausbüxen“ fast den Finger gebrochen, ist dies Ausdruck einer Selbstbemitleidung und verstellt den Blick darauf, dass „...“ zweimal andere Menschen verletzt hat. Die Antragstellerin will offenbar nicht wahrhaben, dass von „...“ eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen ausgeht. Von einem Realitätsverlust mit möglicherweise einhergehender Persönlichkeitsstörung zeugt auch das weitere mündliche Vorbringen der Antragstellerin am 02.03.2017, von den Erkrankungen und Fehlstellungen des Hundes „...“ (Vordergliedmaßen, Kieferfehlstellung mit Zungenbeeinträchtigung und damit einhergehender erschwerter Nahrungsaufnahme, wozu der Hund den Kopf in den Nacken nehmen muss) nichts gewusst zu haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30.03.2017 ausführt, aus der Akte der Antragsgegnerin „...war auch nichts Derartiges ersichtlich.“, hat der Prozessbevollmächtigte offenbar die Aktenstücke unter Quadrangel 14 der einschlägigen Behördenakten (zwei Aktenvermerke v. 16.02.2017, eine Telefonnotiz v. 17.02.2017, zwei Lichtbilder von „...“) nicht zur Kenntnis genommen. 7 Der Verdacht auf eine (gravierende) Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin wird noch verstärkt durch den Vermerk über ein Telefongespräch der Antragstellerin am 09.03.2017 mit einem Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin (Blatt 22 der Akten der Antragsgegnerin). Hierin heißt es, die Antragstellerin mache einen verwirrten Eindruck. Ihr Nachbar aus ... würde sie stalken. Von ihrer Leine verschwinde ihre Kleidung. Sie wolle eine Anzeige erstatten wegen der Steinigung eines 6jährigen Jungen. Diese Aussagen der Antragstellerin rechtfertigen umso mehr die von der Antragsgegnerin im Aktenvermerk vom 02.03.2017 thematisierten „Maßnahmen nach dem Psych-Kranken-Hilfe-Gesetz“. 8 Nach alledem bestehen bei summarischer Prüfung ganz erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung der Antragstellerin zur Haltung von zumindest größeren Hunden, was die Beschlagnahme des Hundes „...“ rechtfertigt. 9 Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme des beschlagnahmten Hundes „...“ für den Fall, dass die Antragstellerin den Hund nicht - wie in Nr. 1 Satz 2 des Bescheids vom 14.02.2017 verfügt - auf Verlangen herausgibt (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids), hat als Androhung unmittelbaren Zwangs ihre Rechtsgrundlage in den §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 LVwVG (in entsprechender Anwendung) und begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. § 28 LVwVG regelt die Wegnahme als einen besonderen Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 26 LVwVG). Der sachliche Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 LVwVG umfasst nach dem Wortlaut nur bewegliche Sachen. Tiere sind - im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches - keine Sachen (§ 90 a Satz 1 BGB). Tiere werden nach der Landesverfassung für Baden-Württemberg (LV) als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt (vgl. Art 3 b LV). Auf Tiere sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90 a Satz 3 BGB). Aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG) folgt nichts anderes. Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LVwVG). Ist folglich unmittelbarer Zwang sogar gegen Personen zulässig, gilt dies erst recht auch gegen Tiere (ad maiorem ad minus). 10 Dringt daher der Hauptantrag Nr. 1 nicht durch, kann auch der Hauptantrag Nr. 2 in der Fassung der Klarstellung mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.03.2017: „...die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen, nachdem der Hund bereits beschlagnahmt wurde, § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO.“, keinen Erfolg haben. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für den Fall, in dem eine ursprünglich rechtmäßige Vollziehung nachträglich wegen eines die aufschiebende Wirkung auslösenden Rechtsbehelfs oder der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine rechtliche Grundlage (mehr) hat (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80 RdNr. 112; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Okt. 2016, § 80 RdNrn. 342ff. u. 445ff.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift gilt in entsprechender Anwendung auch bei faktischer Vollziehung (vgl. Bosch/Schmidt/Vondung, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 9. Aufl., 2012, RdNr. 1410). Ein Fall der faktischen Vollziehung (vgl. dazu Bosch/Schmidt/Vondung, a.a.O., RdNr. 1377; Decker, in: Wolff/Decker, VwGO/ VwVfG, 3. Aufl., 2012, § 80 a VwGO RdNrn. 21ff.) liegt ebenfalls nicht vor. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bemessen (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Mit der festgesetzten Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren (5.000,00 EUR) ist berücksichtigt, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 -, VBlBW, Sonderbeilage Januar 2014). Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Wegnahme bleibt außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs in entsprechender Anwendung).