Urteil
7 K 5717/15
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 03.09.2015, in dem seine Versorgungsbezüge für die Jahre 2003 bis 2009 neu geregelt wurden. 2 Der am … 1944 geborene Kläger war bis zum 31.12.2000 Technischer Bundesbahnoberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13. Zuletzt war der Kläger seit dem 24.05.2000 dauerhaft krankgeschrieben. Ein bahnärztliches Gutachten vom 08.11.2000 stellte fest, dass der Kläger unter einem chronifizierten psychophysischen Erschöpfungssyndrom und unter Hypertonie leide und deshalb dauerhaft dienstunfähig sei. Der Beklagte versetzte ihn daher mit seinem Einverständnis zum 31.12.2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. 3 Seit dem 01.01.2001 erhielt der Kläger Versorgungsbezüge, die erstmals durch Bescheid vom 07.12.2000 festgesetzt wurden. Mit Schreiben vom 25.01.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit dem 01.02.2003 bei der ... GmbH als Geschäftsführer geringfügig beschäftigt sei. Die ... GmbH befasst sich vor allem mit der Planung und Umsetzung von Eisenbahninfrastrukturprojekten. Das Geschäftsführergehalt des Klägers belief sich auf monatlich 325,00 Euro. Daraufhin durchgeführte Überprüfungen des Beklagten ergaben zunächst, dass sich das Einkommen des Klägers aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirkten. 4 Im August 2008 kam es zu einer erneuten Überprüfung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Jahre 2001 bis 2008 wegen des von ihm erzielten Erwerbseinkommens. Mit Schreiben vom 18.08.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2008 vorzulegen. Daneben holte der Beklagte eine Handelsregisterauskunft über die ... GmbH ein. Aus dem am 24.08.2009 vom Amtsgericht Stuttgart vorgelegten Ausdruck aus dem Handelsregister ergibt sich, dass der Kläger jedenfalls seit dem 16.03.2006 der alleinige Gesellschafter der ... GmbH mit zwei Einlagen von 12.500,00 Euro war. Einem weiteren Auszug aus dem Handelsregister vom 26.07.2011 ließ sich entnehmen, dass der Kläger auch der alleinige Geschäftsführer der ... GmbH war. Für einen begrenzten Zeitraum vom 04.09.2006 bis 04.12.2006 war Frau ..., geb. ..., Prokura eingeräumt. 5 Mit E- Mail vom 02.09.2009 legte der Kläger seine Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2001 bis 2006 vor. Am 30.10.2010 ging der Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2007 bei der Beklagten ein. 6 Mit Bescheid vom 25.08.2009 wurden die Versorgungsbezüge wegen vom Kläger erhaltener Rentenzahlungen neu geregelt und ab dem 01.08.2009 auf monatlich 3.017,41 Euro festgesetzt. 7 Mit Schreiben vom 01.10.2013 teilte der Beklagte mit, dass die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 noch nicht vorgelegt worden seien. Daneben könne den bisher vorgelegten Bescheiden entnommen werden, dass der Kläger sehr hohe Einkünfte aus Kapitalerträgen gehabt habe. Um klären zu können, ob es sich dabei um Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG handle, solle der Kläger detailliert erklären, wie sich die Kapitalerträge zusammensetzen. Mit Schreiben vom 17.05.2014 ließ der Kläger durch seinen Steuerberater seine Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2007 nebst Anlagen vorlegen. Daneben erklärte der Steuerberater, dass es sich bei den in den Anlagen KAP für die Jahre 2003 bis 2006 angegebenen Kapitaleinkünften um Zinsen handele, die zum einen für Spar- und Bausparguthaben sowie zum anderen für ein Darlehen angefallen seien, welches der Kläger der ... GmbH privat zum Start des Unternehmens gegeben habe. Mit Schreiben vom 30.07.2014 wies der Beklagte darauf hin, dass in den Jahren 2003 und 2004 der in den Steuerklärungen angegebene Betrag an Kapitaleinkünften von dem Betrag in den Steuerbescheiden abweichen würde. In den Steuerbescheiden würden jeweils 3.000,00 Euro mehr angesetzt. Zudem liege für das Jahr 2001 lediglich der Einkommenssteuerbescheid vor. Der Kläger wurde daher aufgefordert, die Zusammensetzung der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2001, 2003 und 2004 zu erklären. 8 Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte der Steuerberater des Klägers mit, dass er zum Jahr 2001 keine Angaben machen könne, da die Unterlagen außerhalb des Verjährungszeitraums liegen würden und daher auch beim Finanzamt keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Die Differenzen bei den Zinseinkünften für die Jahre 2001, 2003 und 2004 zwischen Steuererklärung und Bescheid würden aus der Gewährung von persönlichen Freibeträgen resultieren. Diese würden für das Jahr 2001 3.000 DM, für 2002 bis 2003 1.150,00 Euro, für 2004 bis 2006 1.370,00 Euro, für 2007 und 2008 750,00 Euro und ab 2009 801,00 Euro pro Jahr betragen. Anzunehmen sei, dass es sich bei den Kapitaleinkünften um Zinsen aus Sparguthaben und privaten Darlehen handle. Eine Überprüfung der Bilanzen und Betriebsprüfungsakten für 2003 bis 2007 habe keine Darlehen des Klägers als Gesellschafter an die ... GmbH ergeben. 9 Mit Schreiben vom 29.09.2014 wies der Beklagte darauf hin, dass die Angaben insbesondere bzgl. der Jahre 2003 und 2004 nicht logisch seien, da weiterhin Differenzen zwischen den Steuererklärungen und den Bescheiden für diese Jahre bestünden. Außerdem seien die Angaben widersprüchlich, da der Kläger im Schreiben vom 17.05.2014 angegeben habe, die Zinsen würden auch aus einem Darlehen an die Gesellschaft stammen, dies aber nunmehr in der Stellungnahme vom 22.08.2014 verneint würde. Daneben seien bislang auch die Kapitalerträge in den Jahren 2007 bis 2009 nicht nachvollziehbar dargelegt. Daher sei zu vermuten, dass die Erträge durch Entnahmen aus der Gesellschaft und nicht durch echte Zinseinkünfte entstanden seien. Der Kläger wurde deshalb letztmalig aufgefordert, geeignete Nachweise vorzulegen, da ansonsten die im Steuerbescheid aufgeführten Beträge als Erwerbseinkommen gemäß § 53 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnen seien. 10 Mit Bescheid vom 03.02.2015 regelte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.06.2001 bis 31.07.2009 neu. Er setzte dabei die in den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheiden aufgeführten Kapitalerträge als gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG anzurechnendes Erwerbseinkommen an, wobei ihr mittlerweile auch der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vorlag. Der Beklagte berechnete einen überzahlten Betrag von insgesamt 56.930,48 Euro. 11 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete die Prozessbevollmächtigte des Klägers damit, dass Rückforderungsansprüche gegen den Kläger bereits verjährt seien. Daneben würden die angerechneten Beträge teilweise aus der Ausschüttung einer GmbH stammen und seien damit Kapitaleinkünfte. Diese seien aber im Rahmen von § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht anzurechnen. Außerdem seien die negativen Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht geblieben. Daneben legte sie mit Schreiben vom 01.07.2015 eine weitere Erklärung zur Zusammensetzung der Kapitaleinkünfte vor. Sie wies darauf hin, dass die ... GmbH erst 2003 gegründet worden sei. Die Kapitaleinkünfte aus dem Jahr 2001 würden aus Spar- und Bausparzinsen stammen. Für das Jahr 2003 würden sich die Einkünfte aus Zinsen für ein privates Darlehen des Klägers an die GmbH ergeben, welche als Zinseinkünfte zu versteuern seien. Daneben seien 473,00 Euro Sparzinsen für 2003 angefallen. 2004 habe der Kläger 2.731,00 Euro Zinsen für private Darlehen an die GmbH, 269,00 Euro Sparzinsen und 2.441,00 Bausparzinsen sowie eine Gewinnausschüttung von 3.000,00 Euro erhalten. 2005 setzten sich die Kapitaleinkünfte aus 3.151,00 Euro privaten Darlehenszinsen, 31,00 Euro Sparzinsen und 8,00 Euro Bausparzinsen zusammen. 2006 habe der Kläger keine Zinsen erhalten. 2007 seien 118,00 Euro Bausparzinsen und eine Gewinnausschüttung von 60.479,00 Euro angefallen. 2008 habe er eine Gewinnausschüttung von 8.565,00 Euro und für 2009 in Höhe von 3.552,00 Euro erhalten. Zugleich legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Prüfbericht des Finanzamts ... vom 25.11.2010 unter anderem für das Gesellschafterkonto des Klägers vor, wonach der Kläger 2003 598,71 Euro, 2004 526,02 Euro und 2005 450,17 Euro als verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten habe. Daneben ging aus dem Prüfbericht hervor, dass jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 Herr ..., der Sohn des Klägers, ebenfalls Gesellschafter der ... GmbH war. 12 Mit Bescheid vom 20.08.2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 03.02.2015 auf. 13 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2015 regelte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers für die Jahre 2003 bis 2009 neu, weil der Kläger Erwerbseinkommen in Form von Kapitalvermögen (Entnahme aus Vermögensmasse) erhalten habe. Er stellte fest, dass für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.07.2009 eine Überzahlung an Versorgungsbezügen in Höhe von 46.639,89 Euro vorliege. 14 Hiergegen ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch erheben. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beträge, die von der Beklagten angerechneten worden seien, Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Es handle sich dabei nicht um Entnahmen aus der Vermögensmasse, sondern um Gewinnausschüttungen. Diese würden nicht unter den Begriff des Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG fallen. Darüber hinaus erhebe sie die Einrede der Verjährung. 15 Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 20.10.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es sich bei den Einkünften aus Kapitalerträgen um Gewinnanteile aus der Gesellschaft handle, die als anrechenbares Erwerbseinkommen als Einkommen aus Gewerbebetrieb gem. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich sei § 15 Abs. 2 EStG heranzuziehen, wonach Gewinnanteile, bei denen der Gesellschafter als Unternehmer des Betriebs anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen würden. Daneben seien Gestaltungen des bürgerlichen Rechts, welche die Vorschriften des Beamtenversorgungsrechtes umgehen, nicht zulässig. Außerdem seien grundsätzlich solchen Einnahmen als Erwerbseinkommen anzusehen, die aufgrund der vorzeitig freiwerdenden Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten erzielt würden. Das sei hier der Fall, da der Kläger, wenn er noch im aktiven Dienst wäre, die Tätigkeit in seinem Ingenieurbüro in der vorliegenden Form nicht ausüben könnte. Zu Gunsten des Klägers seien seine eigenen Angaben, die vorgelegten Steuerbescheide sowie der Prüfbericht des Finanzamts ... vom 25.10.2010 der Berechnung zugrunde gelegt worden. Demgegenüber greife die Einrede der Verjährung nicht ein, da die Zahlung von Versorgungsbezügen stets unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge stehe. Auch bestehe kein Vertrauensschutz in diesem Fall. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.11.2015 zugestellt. 16 Dagegen hat der Kläger am 04.12.2015 Klage erheben lassen. 17 Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass es sich bei den von der Beklagten angerechneten Beträgen um Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen handle. Diese seien aber nicht von § 53 Abs. 7 BeamtVG erfasst, da sich das BeamtVG auf die Einkommensbegriffe des Einkommenssteuergesetzes beziehe. Falsch sei auch die Annahme der Beklagten, bei den Einkünften des Klägers handle es sich ausschließlich um Gewinnausschüttungen aus der GmbH. Sie seien steuerrechtlich als Gewinnausschüttungen und als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt worden. Dagegen habe der Kläger keine Entnahmen aus der Vermögensmasse der Gesellschaft getätigt. Bei Ausschüttungen aus einer GmbH handle es sich um Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, welches nicht vom Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG erfasst sei. Daneben berufe sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung, da die Steuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2006 dem Beklagten spätestens am 02.09.2009 vorgelegen haben. Der Steuerbescheid für 2007 sei am 30.10.2010 beim Beklagten eingegangen. Im Hinblick auf die Jahre 2008 und 2009 habe der Kläger die Steuerbescheide zwar erst 2014 vorgelegt. Allerdings habe der Beklagte seine Entscheidung auf dieselben Gesichtspunkte wie für das Jahr 2007 gestützt, so dass auch diesbezüglich spätestens Ende 2013 Verjährung eingetreten sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Ausführungen dahingehend ergänzt, dass er beim Beklagten, als er noch im aktiven Dienst war, verschiedene große Bahnprojekte als Ingenieur betreut habe. Seine Tätigkeit in der ... habe vor allem darin bestanden, Konzeptionen insbesondere für Bahnprojekte zu entwerfen, die dann seine Mitarbeiter umsetzten. Außerdem seien die Auftraggeber der ... GmbH wegen der in der Branche bekannten Erfahrung des Klägers an diese herangetreten. Bei den Mitarbeitern habe es sich zunächst um zwei Ingenieure, einen Bauzeichner und eine Verwaltungskraft gehandelt. Daneben habe er zeitlich befristet zusätzlich Teilzeitkräfte beschäftigt. Außerdem sei in der Anfangszeit sein Sohn Mitgesellschafter gewesen. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid der Beklagten vom 03.09.2015 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.10.2015 aufzuheben. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung wiederholt der Beklagte die Begründungen der bisher ergangenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass das BeamtVG zwar hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens in § 53 BeamtVG auf den einkommenssteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte verweise, aber abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht erfasse. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn die Kapitalerträge aus Gewinnanteilen einer Gesellschaft stammen würden, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Das sei beim Kläger der Fall, da er der Geschäftsführer der ... GmbH sei und zweifacher Gesellschafter. Daher seien die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen, die er nicht näher durch Unterlagen und Erklärungen erläutern konnte, als Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG angesehen worden. Bei der Berechnung seien die Angaben des Klägers zur Zusammensetzung der Kapitaleinkünfte berücksichtigt worden. Der weiterhin bestehende Differenzbetrag zwischen den Angaben des Klägers und den Beträgen in den Einkommenssteuerbescheiden dieser Jahre sowie die Angaben des Finanzamts ... seien Grundlage für die Neuberechnung der Versorgungsbezüge geworden. Die Einkünfte seien im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen, da der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH nicht hätte ausüben können, wenn er noch im aktiven Dienst gewesen wäre. Es sei nicht zulässig, durch Gestaltungen des bürgerlichen Rechts neben dem Ruhegehalt Einkünfte zu erzielen. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt stünden, dass etwaige Überzahlungen zurückgefordert werden. Im Übrigen seien durch den streitgegenständlichen Bescheid lediglich die Versorgungsbezüge neu geregelt und nicht etwaige Überzahlungen zurückgefordert worden. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass der Kläger von August 2009 bis Dezember 2009 ein Geschäftsführergehalt von insgesamt ca. 20.000,00 Euro erhalten habe. 23 In der mündlichen Verhandlung erhielten die Beteiligten eine Mehrfertigung des im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlusses der ... GmbH für das Jahr 2015, aus dem hervorgeht, dass der Kläger als Geschäftsführer im Jahr 2015 ein Gehalt von insgesamt 78.000,00 Euro erhalten hat. 24 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 26 Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist gem. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Beim Bundeseisenbahnvermögen handelt es sich um ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen, dem durch Art. 1 Eisenbahnneuordnungsgesetz i. V. m. § 4 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz die Fähigkeit verliehen wurde, selbst im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden zu können. II. 27 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 53 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2015, gültigen Fassung. Sie können dagegen nicht auf § 52 Abs. 2 BeamtVG gestützt werden. Gegenstand der Bescheide ist nicht die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Vielmehr geht es darin lediglich um die Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung des nach Auffassung des Beklagten anzurechnenden Erwerbseinkommens des Klägers. Im Bescheid vom 03.09.2015 heißt es explizit, dass eine Rückforderung beabsichtigt sei und mit gesondertem Bescheid erfolge. In den angefochtenen Bescheiden geht es vielmehr um eine Neuregelung der Versorgungsbezüge für die Vergangenheit. Ausdrücklich enthält § 53 BeamtVG keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass entsprechender Bescheide. Allerdings ergibt sich diese aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Berechnung der Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG kommt vor allem für den Versorgungsberechtigten immense Bedeutung zu, weshalb sie durch einen häufig als Ruhensbescheid bezeichneten Verwaltungsakt zu regeln ist (vgl. Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band 1, Teil 3c, Stand März 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 82; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, Stand April 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 242). 28 Die Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG liegen vor. Der Kläger bezog im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.07.2009 Erwerbseinkommen, das seine Versorgungsbezüge in dem im angefochtenen Bescheid genannten Umfang in Höhe von 46.639,89 Euro zum Ruhen brachte. 29 1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Den Begriff des Erwerbseinkommens definiert § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. Danach sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 30 2. Bei den vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angerechneten Einkünften des Klägers handelt es sich unstreitig um Gewinnausschüttungen aus der vom Kläger gegründeten GmbH. Diese fallen in der vorliegenden Konstellation unter den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. 31 a) Den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb definiert das BeamtVG selbst nicht. Das Einkommenssteuergesetz kennt aber die Einkunftsarten, die in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG genannt sind. Beispielsweise definiert es in § 15 EStG den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das BeamtVG in § 53 Abs. 7 Satz 1 auf die Einkommensarten des EStG Bezug nimmt und die Begriffe identisch sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2011 - 2 C 31/10 -, juris; BVerwG, U. v. 26.05.2011 - 2 C 8/10 -, juris). 32 Legt man das zugrunde, fallen die vom Beklagten angerechneten Gewinnausschüttungen aus der ... GmbH an den Kläger an sich nicht unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. In Betracht kommt nur die Gewinnausschüttungen aus der ... GmbH unter den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind unter anderem Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Erfasst hiervon sind allein Personengesellschaften, da das EStG für Gewinne aus Kapitalgesellschaften eine eigene Regelung in § 20 EStG enthält und Kapitalgesellschaften selbst durch das Körperschaftssteuergesetz besteuert werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden insbesondere Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien oder aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Die Kategorie der Einkünfte aus Kapitalvermögen kennt § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG aber nicht. 33 b) Von dem Grundsatz, dass § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG für die Einkommensbegriffe auf das Einkommenssteuergesetz verweist, ist aber in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme zu machen. Die Gewinnausschüttungen, die der Kläger im fraglichen Zeitraum erhalten hat, fallen hier unter den Begriff des Einkommens aus Gewerbebetrieb. 34 aa) Sinn und Zweck von § 53 BeamtVG ist es, dasjenige Einkommen des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, das er durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt. Grundsätzlich schuldet ein Beamter seine Arbeitskraft seinem Dienstherren. Ist er aber dienstunfähig und wird deshalb, wie auch im Falle des Klägers, in den Ruhestand versetzt, erhält ein Beamter in Umsetzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips Versorgungsbezüge. Kann er entgegen dieser Prämisse aber dennoch seine Arbeitskraft einsetzen, hat er sich das aus dieser Tätigkeit Erlangte auf seine Versorgungsbezüge anrechnen zu lassen. Das entspricht dem Gedanken der Vorteilsausgleichung. Daraus folgt auch, dass für eine Anrechnung von Erwerbseinkommen der Wegfall der Dienstleistungspflicht kausal für die vom Versorgungsberechtigten erzielten Einkünfte sein muss (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 2 C 39/03 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 17.07.2008 - 12 A 41/08 -, juris). Dem Versorgungsberechtigten sollen durch den vorzeitigen Ruhestand gerade keine anderen Erwerbstätigkeiten eröffnet werden (vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40; BVerfG, Kammerb. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, juris; BVerwG, U. v. 31.05.2012 - 2 C 18/10 -, juris; BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 2 C 39/03 -, juris). Deshalb ist es auch grundsätzlich zutreffend, dass Kapitaleinkünfte auf Versorgungsbezüge nicht anzurechnen sind. Bei Kapitaleinkünften ist im Regelfall davon auszugehen, dass diese entstehen, weil der Beamte sozusagen sein Vermögen für sich arbeiten lässt und gerade nicht seine eigene Arbeitskraft einsetzt. Dabei handelt es sich prinzipiell um Vermögensverwaltung, die ein Beamter auch während des aktiven Dienstes vornehmen darf (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2011 - 2 C 31/10 -, juris). 35 bb) Dieser Gedanke der Vorteilsausgleichung greift auch im vorliegenden Fall. Der Kläger war hier nicht nur Kapitalgeber für die ... GmbH, ohne selbst in dem Unternehmen tätig zu sein. Zwar war er nicht die ganze Zeit seit der Gründung der GmbH der alleinige Gesellschafter. Zwischenzeitlich war auch sein Sohn beteiligt. Der Kläger war aber immer der einzige Geschäftsführer und hat nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch wesentlich bei den Geschäften mitgewirkt. Er hat die Konzeptionen erarbeitet, die seine Mitarbeiter schließlich umgesetzt haben. Hinzu kommt, dass das Unternehmen auch mit seiner Erfahrung wirbt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Gesellschaft gerade wegen seiner Kontakte Aufträge erhalten habe. Der Kläger ist damit eine zentrale Person in der ... GmbH, die maßgeblich für die Geschäftstätigkeit verantwortlich ist und letztlich auch den Erfolg sowie die Gewinne des Unternehmens beeinflusst. Das unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich vom Regelfall der Vermögensverwaltung. Der Kläger beschränkt sich hier nicht darauf, lediglich Kapitalgeber für die GmbH zu sein, sondern gestaltet die Geschäfte aktiv mit und lenkt sie auch maßgeblich. Aus diesem Umfang der Tätigkeit des Klägers ergibt sich auch, dass das Erlöschen seiner Dienstpflicht gegenüber dem Beklagten ihm diese Tätigkeit erst ermöglichte. Als hauptamtlicher Beamter beim Beklagten wäre es dem Kläger kaum möglich gewesen, ganze Konzeptionen für Bahnprojekte zu erarbeiten. Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger beim Beklagten ebenfalls im Rahmen größerer Projekte tätig, die einen erheblichen zeitlichen Umfang einnahmen. 36 Hinzu kommt, dass sich der Kläger als Geschäftsführer nur ein geringes Gehalt von 3.900,00 Euro jährlich hat auszahlen lassen. Dabei ist auffällig, dass er sich etwa im Jahr 2015 ausweislich des veröffentlichten Jahresabschlusses der ... GmbH mittlerweile ein jährliches Geschäftsführergehalt von 78.000,00 Euro auszahlen hat lassen. Nach den Informationen des Beklagten hat er sich bereits ab August 2009, als § 53 Abs. 1 BeamtVG wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 53 Abs. 8 BeamtVG nicht mehr anwendbar war, ein weitaus höheres Geschäftsführergehalt ausgezahlt hat als zuvor. Es spricht daher einiges dafür, dass im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Klägers in der ... GmbH rechtlich bewusst so ausgestaltet worden ist, dass § 53 Abs. 1 BeamtVG umgangen werden sollte. 37 cc) Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber möglicherweise von derartigen Umgehungskonstruktionen Kenntnis hatte und dennoch den Wortlaut des § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht angepasst hat. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 schlug der Bundesrat vor, den Wortlaut von § 53 Abs. 7 BeamtVG so zu ergänzen, dass er auch Gewinn aus Kapitalgesellschaften, in denen der Versorgungsberechtigte ohne oder ohne angemessene Vergütung tätig ist, als Erwerbseinkommen erfasst (vgl. BT-Drs. 14/7223, S. 7). Dieser Vorschlag wurde nicht umgesetzt. Jedoch ist aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Formulierung nicht übernommen wurde. 38 Im Unterschied zum Versorgungsrecht basieren die Differenzierungen der unterschiedlichen Einkommensarten im Einkommenssteuergesetz auch nicht auf dem Gedanken, ob der Steuerpflichtige seine Arbeitskraft für die Erzielung des Einkommens einsetzt oder nicht. Vielmehr setzten die Differenzierungen an den unterschiedlichen Steuersubjekten an. So ist es steuerrechtlich konsequent, dass Einkünfte einer GmbH nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG zugeordnet werden, da eine GmbH selbst Steuersubjekt der Körperschaftssteuer ist. Zudem betreibt eine GmbH selbst kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe, da sie gem. § 15 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft gilt. Steuerrechtlich ist aber keine Zurechnung dieses Handelsgewerbes zu den hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen erforderlich, da die GmbH wie erwähnt selbst Steuersubjekt ist. Abgesehen davon sind auch die Begriffe des Einkommenssteuergesetzes nicht immer trennscharf. Die steuerrechtliche Rechtsprechung kennt ebenfalls Fälle, in denen Einkünfte, die an sich als Vermögensverwaltung den Kapitaleinkünften gem. § 20 EStG zuzuordnen wären, ausnahmsweise doch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG angesehen werden. Das kann beispielsweise beim Wertpapierhandel oder der Veräußerungen von Grundstücken der Fall sein (vgl. zum Wertpapierhandel BFH, U. v. 01.06.2004 - IX R 35/01 -, juris; zu Grundstücksverkäufen BFH, U. v. 23.04.1996 - VIII R 27/94 -, juris). 39 Daneben entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nicht in jedem Fall die Wertungen und Begrifflichkeiten des Einkommenssteuerrechts übertragen werden können. Vielmehr können diese nur herangezogen werden, wenn sie mit der Zielsetzung des § 53 BeamtVG und den Strukturprinzipien vereinbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.06.2011 - 2 C 58/11 -, juris; BVerwG, U. v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 -, juris; BBG, Band 2, Stand April 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 128). Das gilt insbesondere dann, wenn durch bestimmte vertragliche Gestaltungen wie hier ein Anreiz zur Umgehung von § 53 BeamtVG geschaffen wird (vgl. BVerwG, U. v. 31.05.2012 - 2 C 18/10 -, juris für den Fall einer aufgrund einer Pensionszusage ausgezahlten Kapitalleistung). Gerade im Hinblick auf den aufgezeigten Sinn und Zweck von § 53 BeamtVG ist es daher nicht zwingend, in jedem Fall die Wertungen des Steuerrechts auf das Beamtenversorgungsrecht zu übertragen (vgl. OVG NRW, U. v. 20.06.2007 - 21 A 2664/05 -, juris). Im Falle des Einkommens aus Gewerbebetrieb kommt es daher allein darauf an, ob der Versorgungsberechtigte seine Arbeitskraft in den Gewerbebetrieb einbringt und die Einkünfte als Gegenleistung für seine Arbeit erhält (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.2014 - 2 B 72/14 -, juris; OVG NRW, U. v. 20.06.2007 - 21 A 2664/05 -, juris). Das ist auszuschließen, wenn der Versorgungsberechtigte Einkünfte aus Kapitalvermögen erhält und in dem jeweiligen Unternehmen nicht mitarbeitet, nicht aber, wenn er - wie hier - maßgeblich die Geschäfte der Gesellschaft leitet und seine Arbeitskraft in erheblichem Maß einbringt (in diese Richtung BVerwG, B. v. 13.11.2014 - 2 B 72/14 -, juris). 40 3. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Insbesondere ist die Höhe der Gewinnausschüttungen sowie die Art und Weise der Neuberechnung der Versorgungsbezüge durch den Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig. 41 4. Daneben greift auch die Einrede der Verjährung im vorliegenden Fall nicht durch. Wie eingangs ausgeführt, geht es hier nicht um eine Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen, sondern lediglich um eine Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers in den Jahren 2003 bis 2009. Diese Neuregelung unterliegt aber nicht der Verjährung. Vielmehr steht die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften wie § 53 BeamtVG gekürzt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 13.05.1965 - 2 C 122.62 -, juris; Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band 1, Teil 3c, Stand März 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 83). III. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. 43 Die Frage, ob Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die der Versorgungsberechtigte als Geschäftsführer leitet und in der er mitarbeitet, als Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge gem. § 53 Abs. 1, Abs. 7 BeamtVG anzurechnen sind, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Gründe 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 26 Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist gem. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Beim Bundeseisenbahnvermögen handelt es sich um ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen, dem durch Art. 1 Eisenbahnneuordnungsgesetz i. V. m. § 4 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz die Fähigkeit verliehen wurde, selbst im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden zu können. II. 27 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 53 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2015, gültigen Fassung. Sie können dagegen nicht auf § 52 Abs. 2 BeamtVG gestützt werden. Gegenstand der Bescheide ist nicht die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Vielmehr geht es darin lediglich um die Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung des nach Auffassung des Beklagten anzurechnenden Erwerbseinkommens des Klägers. Im Bescheid vom 03.09.2015 heißt es explizit, dass eine Rückforderung beabsichtigt sei und mit gesondertem Bescheid erfolge. In den angefochtenen Bescheiden geht es vielmehr um eine Neuregelung der Versorgungsbezüge für die Vergangenheit. Ausdrücklich enthält § 53 BeamtVG keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass entsprechender Bescheide. Allerdings ergibt sich diese aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Berechnung der Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG kommt vor allem für den Versorgungsberechtigten immense Bedeutung zu, weshalb sie durch einen häufig als Ruhensbescheid bezeichneten Verwaltungsakt zu regeln ist (vgl. Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band 1, Teil 3c, Stand März 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 82; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, Stand April 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 242). 28 Die Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG liegen vor. Der Kläger bezog im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.07.2009 Erwerbseinkommen, das seine Versorgungsbezüge in dem im angefochtenen Bescheid genannten Umfang in Höhe von 46.639,89 Euro zum Ruhen brachte. 29 1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze, wenn er Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Den Begriff des Erwerbseinkommens definiert § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. Danach sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 30 2. Bei den vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angerechneten Einkünften des Klägers handelt es sich unstreitig um Gewinnausschüttungen aus der vom Kläger gegründeten GmbH. Diese fallen in der vorliegenden Konstellation unter den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. 31 a) Den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb definiert das BeamtVG selbst nicht. Das Einkommenssteuergesetz kennt aber die Einkunftsarten, die in § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG genannt sind. Beispielsweise definiert es in § 15 EStG den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das BeamtVG in § 53 Abs. 7 Satz 1 auf die Einkommensarten des EStG Bezug nimmt und die Begriffe identisch sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2011 - 2 C 31/10 -, juris; BVerwG, U. v. 26.05.2011 - 2 C 8/10 -, juris). 32 Legt man das zugrunde, fallen die vom Beklagten angerechneten Gewinnausschüttungen aus der ... GmbH an den Kläger an sich nicht unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. In Betracht kommt nur die Gewinnausschüttungen aus der ... GmbH unter den Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind unter anderem Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Erfasst hiervon sind allein Personengesellschaften, da das EStG für Gewinne aus Kapitalgesellschaften eine eigene Regelung in § 20 EStG enthält und Kapitalgesellschaften selbst durch das Körperschaftssteuergesetz besteuert werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden insbesondere Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien oder aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Die Kategorie der Einkünfte aus Kapitalvermögen kennt § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG aber nicht. 33 b) Von dem Grundsatz, dass § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG für die Einkommensbegriffe auf das Einkommenssteuergesetz verweist, ist aber in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme zu machen. Die Gewinnausschüttungen, die der Kläger im fraglichen Zeitraum erhalten hat, fallen hier unter den Begriff des Einkommens aus Gewerbebetrieb. 34 aa) Sinn und Zweck von § 53 BeamtVG ist es, dasjenige Einkommen des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, das er durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt. Grundsätzlich schuldet ein Beamter seine Arbeitskraft seinem Dienstherren. Ist er aber dienstunfähig und wird deshalb, wie auch im Falle des Klägers, in den Ruhestand versetzt, erhält ein Beamter in Umsetzung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips Versorgungsbezüge. Kann er entgegen dieser Prämisse aber dennoch seine Arbeitskraft einsetzen, hat er sich das aus dieser Tätigkeit Erlangte auf seine Versorgungsbezüge anrechnen zu lassen. Das entspricht dem Gedanken der Vorteilsausgleichung. Daraus folgt auch, dass für eine Anrechnung von Erwerbseinkommen der Wegfall der Dienstleistungspflicht kausal für die vom Versorgungsberechtigten erzielten Einkünfte sein muss (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 2 C 39/03 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 17.07.2008 - 12 A 41/08 -, juris). Dem Versorgungsberechtigten sollen durch den vorzeitigen Ruhestand gerade keine anderen Erwerbstätigkeiten eröffnet werden (vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40; BVerfG, Kammerb. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, juris; BVerwG, U. v. 31.05.2012 - 2 C 18/10 -, juris; BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 2 C 39/03 -, juris). Deshalb ist es auch grundsätzlich zutreffend, dass Kapitaleinkünfte auf Versorgungsbezüge nicht anzurechnen sind. Bei Kapitaleinkünften ist im Regelfall davon auszugehen, dass diese entstehen, weil der Beamte sozusagen sein Vermögen für sich arbeiten lässt und gerade nicht seine eigene Arbeitskraft einsetzt. Dabei handelt es sich prinzipiell um Vermögensverwaltung, die ein Beamter auch während des aktiven Dienstes vornehmen darf (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2011 - 2 C 31/10 -, juris). 35 bb) Dieser Gedanke der Vorteilsausgleichung greift auch im vorliegenden Fall. Der Kläger war hier nicht nur Kapitalgeber für die ... GmbH, ohne selbst in dem Unternehmen tätig zu sein. Zwar war er nicht die ganze Zeit seit der Gründung der GmbH der alleinige Gesellschafter. Zwischenzeitlich war auch sein Sohn beteiligt. Der Kläger war aber immer der einzige Geschäftsführer und hat nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch wesentlich bei den Geschäften mitgewirkt. Er hat die Konzeptionen erarbeitet, die seine Mitarbeiter schließlich umgesetzt haben. Hinzu kommt, dass das Unternehmen auch mit seiner Erfahrung wirbt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Gesellschaft gerade wegen seiner Kontakte Aufträge erhalten habe. Der Kläger ist damit eine zentrale Person in der ... GmbH, die maßgeblich für die Geschäftstätigkeit verantwortlich ist und letztlich auch den Erfolg sowie die Gewinne des Unternehmens beeinflusst. Das unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich vom Regelfall der Vermögensverwaltung. Der Kläger beschränkt sich hier nicht darauf, lediglich Kapitalgeber für die GmbH zu sein, sondern gestaltet die Geschäfte aktiv mit und lenkt sie auch maßgeblich. Aus diesem Umfang der Tätigkeit des Klägers ergibt sich auch, dass das Erlöschen seiner Dienstpflicht gegenüber dem Beklagten ihm diese Tätigkeit erst ermöglichte. Als hauptamtlicher Beamter beim Beklagten wäre es dem Kläger kaum möglich gewesen, ganze Konzeptionen für Bahnprojekte zu erarbeiten. Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger beim Beklagten ebenfalls im Rahmen größerer Projekte tätig, die einen erheblichen zeitlichen Umfang einnahmen. 36 Hinzu kommt, dass sich der Kläger als Geschäftsführer nur ein geringes Gehalt von 3.900,00 Euro jährlich hat auszahlen lassen. Dabei ist auffällig, dass er sich etwa im Jahr 2015 ausweislich des veröffentlichten Jahresabschlusses der ... GmbH mittlerweile ein jährliches Geschäftsführergehalt von 78.000,00 Euro auszahlen hat lassen. Nach den Informationen des Beklagten hat er sich bereits ab August 2009, als § 53 Abs. 1 BeamtVG wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 53 Abs. 8 BeamtVG nicht mehr anwendbar war, ein weitaus höheres Geschäftsführergehalt ausgezahlt hat als zuvor. Es spricht daher einiges dafür, dass im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Klägers in der ... GmbH rechtlich bewusst so ausgestaltet worden ist, dass § 53 Abs. 1 BeamtVG umgangen werden sollte. 37 cc) Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber möglicherweise von derartigen Umgehungskonstruktionen Kenntnis hatte und dennoch den Wortlaut des § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht angepasst hat. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 schlug der Bundesrat vor, den Wortlaut von § 53 Abs. 7 BeamtVG so zu ergänzen, dass er auch Gewinn aus Kapitalgesellschaften, in denen der Versorgungsberechtigte ohne oder ohne angemessene Vergütung tätig ist, als Erwerbseinkommen erfasst (vgl. BT-Drs. 14/7223, S. 7). Dieser Vorschlag wurde nicht umgesetzt. Jedoch ist aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Formulierung nicht übernommen wurde. 38 Im Unterschied zum Versorgungsrecht basieren die Differenzierungen der unterschiedlichen Einkommensarten im Einkommenssteuergesetz auch nicht auf dem Gedanken, ob der Steuerpflichtige seine Arbeitskraft für die Erzielung des Einkommens einsetzt oder nicht. Vielmehr setzten die Differenzierungen an den unterschiedlichen Steuersubjekten an. So ist es steuerrechtlich konsequent, dass Einkünfte einer GmbH nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG zugeordnet werden, da eine GmbH selbst Steuersubjekt der Körperschaftssteuer ist. Zudem betreibt eine GmbH selbst kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe, da sie gem. § 15 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft gilt. Steuerrechtlich ist aber keine Zurechnung dieses Handelsgewerbes zu den hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen erforderlich, da die GmbH wie erwähnt selbst Steuersubjekt ist. Abgesehen davon sind auch die Begriffe des Einkommenssteuergesetzes nicht immer trennscharf. Die steuerrechtliche Rechtsprechung kennt ebenfalls Fälle, in denen Einkünfte, die an sich als Vermögensverwaltung den Kapitaleinkünften gem. § 20 EStG zuzuordnen wären, ausnahmsweise doch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG angesehen werden. Das kann beispielsweise beim Wertpapierhandel oder der Veräußerungen von Grundstücken der Fall sein (vgl. zum Wertpapierhandel BFH, U. v. 01.06.2004 - IX R 35/01 -, juris; zu Grundstücksverkäufen BFH, U. v. 23.04.1996 - VIII R 27/94 -, juris). 39 Daneben entspricht es auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nicht in jedem Fall die Wertungen und Begrifflichkeiten des Einkommenssteuerrechts übertragen werden können. Vielmehr können diese nur herangezogen werden, wenn sie mit der Zielsetzung des § 53 BeamtVG und den Strukturprinzipien vereinbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.06.2011 - 2 C 58/11 -, juris; BVerwG, U. v. 26.11.2013 - 2 C 17/12 -, juris; BBG, Band 2, Stand April 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 128). Das gilt insbesondere dann, wenn durch bestimmte vertragliche Gestaltungen wie hier ein Anreiz zur Umgehung von § 53 BeamtVG geschaffen wird (vgl. BVerwG, U. v. 31.05.2012 - 2 C 18/10 -, juris für den Fall einer aufgrund einer Pensionszusage ausgezahlten Kapitalleistung). Gerade im Hinblick auf den aufgezeigten Sinn und Zweck von § 53 BeamtVG ist es daher nicht zwingend, in jedem Fall die Wertungen des Steuerrechts auf das Beamtenversorgungsrecht zu übertragen (vgl. OVG NRW, U. v. 20.06.2007 - 21 A 2664/05 -, juris). Im Falle des Einkommens aus Gewerbebetrieb kommt es daher allein darauf an, ob der Versorgungsberechtigte seine Arbeitskraft in den Gewerbebetrieb einbringt und die Einkünfte als Gegenleistung für seine Arbeit erhält (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.2014 - 2 B 72/14 -, juris; OVG NRW, U. v. 20.06.2007 - 21 A 2664/05 -, juris). Das ist auszuschließen, wenn der Versorgungsberechtigte Einkünfte aus Kapitalvermögen erhält und in dem jeweiligen Unternehmen nicht mitarbeitet, nicht aber, wenn er - wie hier - maßgeblich die Geschäfte der Gesellschaft leitet und seine Arbeitskraft in erheblichem Maß einbringt (in diese Richtung BVerwG, B. v. 13.11.2014 - 2 B 72/14 -, juris). 40 3. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Insbesondere ist die Höhe der Gewinnausschüttungen sowie die Art und Weise der Neuberechnung der Versorgungsbezüge durch den Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig. 41 4. Daneben greift auch die Einrede der Verjährung im vorliegenden Fall nicht durch. Wie eingangs ausgeführt, geht es hier nicht um eine Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen, sondern lediglich um eine Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers in den Jahren 2003 bis 2009. Diese Neuregelung unterliegt aber nicht der Verjährung. Vielmehr steht die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften wie § 53 BeamtVG gekürzt werden können (vgl. BVerwG, U. v. 13.05.1965 - 2 C 122.62 -, juris; Stadler, in: Fürst, GKÖD, Band 1, Teil 3c, Stand März 2017, § 53 BeamtVG, Rn. 83). III. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. 43 Die Frage, ob Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die der Versorgungsberechtigte als Geschäftsführer leitet und in der er mitarbeitet, als Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge gem. § 53 Abs. 1, Abs. 7 BeamtVG anzurechnen sind, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.