Urteil
1 K 3181/16
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2015. 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstückes ..., in ... (Fl. St-Nr. ...). Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten, von denen drei dem Kläger und zwei anderen Eigentümern gehören. Verwalter der „Wohnungseigentümergemeinschaft“ ist der Kläger. Das Gebäude verfügt über einen Hauswasseranschluss mit einem Hauptzähler. 3 Mit Bescheid vom 23.02.2016 erhob die Beklagte vom Kläger für das Jahr 2015 Wasser- und Abwassergebühren i.H.v. 2.139,24 EUR. Davon entfielen auf Frischwasser 845,68 EUR zuzüglich einer Umsatzsteuer von 59,20 EUR, sowie auf Abwasser 1.234,36 EUR. Berechnungsgrundlage des Bescheides war ein Frischwasserverbrauch von 349 m³, Die Frischwassergebühren setzen sich zusammen aus einer verbrauchsabhängigen Gebühr von 2,32 EUR/m³, insgesamt 809,68 EUR und einer Jahresgrundgebühr von 3 EUR/Monat, insgesamt 36 EUR. Die Abwassergebühren beruhen auf einer verbrauchsabhängigen Gebühr von 3,10 EUR/m³, insgesamt 1081,90 EUR und einer flächenabhängigen Gebühr für Niederschlagswasser von 152,46 EUR, bemessen auf 363 m². 4 Den dagegen am 22.03.2016 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Ostalbkreis mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2016, zugestellt am 03.05.2016, zurück. 5 Dagegen hat der Kläger am 02.06.2016 Klage erhoben. 6 Der Kläger trägt vor, er sei nicht der richtige Passivlegitimierte für die Gebührenforderung. Ihm lägen bereits die Frisch- und Abwassersatzungen als Rechtsgrundlagen des streitgegenständlichen Bescheides nicht vor. Weiter habe die Beklagte bei der Auswahl des Gebührenschuldners ein Ermessen, welches sie vorliegend rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hätte. Darum sei der Bescheid aufzuheben. Es hätte der Beklagten oblegen, im streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich darzustellen, dass der Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werde, um ihn gegenüber den beiden anderen Wohnungseigentümern nicht dem Einwand auszusetzen, er habe seine eigene und nicht eine gemeinsame Forderung beglichen. 7 Der Kläger beantragt, - sachgerecht gefasst -, 8 den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2016 (Az: ...) und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ostalbkreis aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid erneut auszustellen und an die Wohnungseigentümergemeinschaft ..., z. Hd. des Verwalters ... zu richten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte trägt vor, Schuldner der Wassergebühren sei nach § 36 Abs. 1 der städtischen Wasserversorgungssatzung (WVS) der Anschlussnehmer, also nach § 2 WVS der Grundstückseigentümer. Selbiges gelte gemäß § 24 der Abwassersatzung auch für die Abwassergebühren. Mehrere Gebührenschuldner hafteten gemäß § 36 Abs. 2 WVS/ § 24 Abs. 4 AbwS als Gesamtschuldner. Bedenken gegen die satzungsrechtlichen Grundlagen seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 12 Die Sache ist mit Beschluss vom 02.02.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden, § 6 Abs.1 VwGO. 13 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 16 Der Kläger wehrt sich gegen den Gebührenbescheid nur insoweit, als er rügt, dieser hätte nicht an ihn als Person, sondern an ihn „als Gesamtschuldner“ erlassen werden müssen. Auch insoweit ist der Bescheid jedoch rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlagen für den Bescheid sind das Kommunalabgabengesetz („KAG“) sowie die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Beklagten jeweils vom 08.12.1982 in der zuletzt am 06.11.2013 geänderten Fassung. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 18 Gemäß § 24 Abs. 1 der Abwassersatzung ist Schuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer. Gemäß § 24 Abs. 4 der Abwassersatzung sind mehrere Grundstückseigentümer Gesamtschuldner. Der Begriff Gesamtschuldner ist in § 421 BGB derart legal definiert, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Jeder Schuldner ist also gegenüber dem Gebührengläubiger zur vollständigen Leistung verpflichtet (MüKoBGB/Bydlinski, § 421 Rn. 1). § 36 Abs. 1, Abs. 2 der Wassersatzung enthalten für Wassergebühren dieselbe Regelung. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 19 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Gebührenbescheid an ihn „als Gesamtschuldner“ hätte erlassen werden müssen. Aus dem Fehlen dieses Hinweises ergeben sich zunächst keine rechtsstaatlichen Bedenken dergestalt, dass so der Gebührenschuldner nicht hinreichend erkennbar, der Bescheid also nicht hinreichend bestimmt ist. Dem angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass der Kläger als Gebührenschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Stellung des Klägers als gegenüber weiteren Gebührenschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). 20 Mit den fehlenden Angaben zur Gesamtschuldnerstellung setzt der Bescheid auch nicht die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung („AO“) fehlerhaft um. Gemäß § 44 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (Abs. 1). Die Erfüllung der Schuld durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt (Abs. 2). 21 Die Abgabenordnung enthält explizit keine Angaben zu der Frage, ob im Bescheid an einen der Gesamtschuldner auf die Gesamtschuld hinzuweisen ist. Sie ist gleichwohl zu verneinen (für Fehlbelegungsabgabe: BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, Leitsatz 6; für Rundfunkbeitrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris), weil ein Hinweis des Bescheids auf die gesamtschuldnerische Haftung weiterer Verpflichteter die Rechtsstellung des Herangezogenen nicht zu verbessern vermag. Nicht die Bezeichnung im Gebührenbescheid ist für seine Ausgleichsforderung gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern maßgebend, sondern das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale in ihrer Person, etwa die Abgabepflicht mehrerer Inhaber derselben Wohnung, § 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG oder die Stellung als gemeldeter Mieter oder tatsächlicher Bewohner, § 2 Abs. 2 S. 1, 2 RBStV. In einem Rechtsstreit um den Gesamtschuldnerausgleich sind diese Voraussetzungen uneingeschränkt zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 17, 20). 22 Der auf Ausgleich in Anspruch genommene Gesamtschuldner ist nicht auf aus dem Innenverhältnis abgeleitete Einwendungen beschränkt, § 44 Abs. 2 S. 3 AO. Er kann der Ausgleichsforderung vielmehr alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger hätte geltend machen können, wenn dieser ihn zur Zahlung herangezogen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - IV C 46.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2 S. 1, 3). Selbst wenn der gegen einen dieser Schuldner erlassene Bescheid unanfechtbar geworden ist, kann der zum Ausgleich als Gesamtschuldner in Anspruch genommene weitere Schuldner dem entgegenhalten, der Bescheid sei mangels Bestehens einer Abgabepflicht rechtswidrig gewesen. Sogar ein zwischen dem Abgabengläubiger und dem von ihm herangezogenen Gesamtschuldner ergangenes, rechtskräftiges Urteil schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen weiteren Schuldners nach den Regeln über die Gesamtschuld nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 17, 20, BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 116/67 -, VersR 1969, 1039 m.wN.). 23 Sinn der gesetzlichen Regelungen über die Gesamtschuldnerstellung mehrerer möglicher Schuldner ist es, dem Gebührengläubiger langwierige Ermittlungen zu ersparen, wer zu welchem Anteil ihm gegenüber haftet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35). Die durch die satzungsrechtliche Inanspruchnahme als Gesamtschuldner erreichte Ermittlungsvereinfachung zugunsten des Abgabengläubigers würde konterkariert, wenn er durch die Verpflichtung einen möglichen Gesamtschuldner „als Gesamtschuldner“ zu bescheiden, doch wieder zu solchen Ermittlungen gezwungen würde. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 16 Der Kläger wehrt sich gegen den Gebührenbescheid nur insoweit, als er rügt, dieser hätte nicht an ihn als Person, sondern an ihn „als Gesamtschuldner“ erlassen werden müssen. Auch insoweit ist der Bescheid jedoch rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlagen für den Bescheid sind das Kommunalabgabengesetz („KAG“) sowie die Wasserversorgungssatzung und die Abwassersatzung der Beklagten jeweils vom 08.12.1982 in der zuletzt am 06.11.2013 geänderten Fassung. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 18 Gemäß § 24 Abs. 1 der Abwassersatzung ist Schuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer. Gemäß § 24 Abs. 4 der Abwassersatzung sind mehrere Grundstückseigentümer Gesamtschuldner. Der Begriff Gesamtschuldner ist in § 421 BGB derart legal definiert, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Jeder Schuldner ist also gegenüber dem Gebührengläubiger zur vollständigen Leistung verpflichtet (MüKoBGB/Bydlinski, § 421 Rn. 1). § 36 Abs. 1, Abs. 2 der Wassersatzung enthalten für Wassergebühren dieselbe Regelung. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 19 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Gebührenbescheid an ihn „als Gesamtschuldner“ hätte erlassen werden müssen. Aus dem Fehlen dieses Hinweises ergeben sich zunächst keine rechtsstaatlichen Bedenken dergestalt, dass so der Gebührenschuldner nicht hinreichend erkennbar, der Bescheid also nicht hinreichend bestimmt ist. Dem angefochtenen Bescheiden ist klar und unzweideutig zu entnehmen, dass der Kläger als Gebührenschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen wird. Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Stellung des Klägers als gegenüber weiteren Gebührenschuldnern möglicherweise ausgleichsberechtigte Gesamtschuldnerin, keine Feststellungen enthalten, ist kein Problem der hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). 20 Mit den fehlenden Angaben zur Gesamtschuldnerstellung setzt der Bescheid auch nicht die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung („AO“) fehlerhaft um. Gemäß § 44 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung (Abs. 1). Die Erfüllung der Schuld durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt (Abs. 2). 21 Die Abgabenordnung enthält explizit keine Angaben zu der Frage, ob im Bescheid an einen der Gesamtschuldner auf die Gesamtschuld hinzuweisen ist. Sie ist gleichwohl zu verneinen (für Fehlbelegungsabgabe: BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, Leitsatz 6; für Rundfunkbeitrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris), weil ein Hinweis des Bescheids auf die gesamtschuldnerische Haftung weiterer Verpflichteter die Rechtsstellung des Herangezogenen nicht zu verbessern vermag. Nicht die Bezeichnung im Gebührenbescheid ist für seine Ausgleichsforderung gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern maßgebend, sondern das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale in ihrer Person, etwa die Abgabepflicht mehrerer Inhaber derselben Wohnung, § 1 Abs. 1 Satz 2 AFWoG oder die Stellung als gemeldeter Mieter oder tatsächlicher Bewohner, § 2 Abs. 2 S. 1, 2 RBStV. In einem Rechtsstreit um den Gesamtschuldnerausgleich sind diese Voraussetzungen uneingeschränkt zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 17, 20). 22 Der auf Ausgleich in Anspruch genommene Gesamtschuldner ist nicht auf aus dem Innenverhältnis abgeleitete Einwendungen beschränkt, § 44 Abs. 2 S. 3 AO. Er kann der Ausgleichsforderung vielmehr alle Einwendungen entgegenhalten, die er auch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger hätte geltend machen können, wenn dieser ihn zur Zahlung herangezogen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - IV C 46.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2 S. 1, 3). Selbst wenn der gegen einen dieser Schuldner erlassene Bescheid unanfechtbar geworden ist, kann der zum Ausgleich als Gesamtschuldner in Anspruch genommene weitere Schuldner dem entgegenhalten, der Bescheid sei mangels Bestehens einer Abgabepflicht rechtswidrig gewesen. Sogar ein zwischen dem Abgabengläubiger und dem von ihm herangezogenen Gesamtschuldner ergangenes, rechtskräftiges Urteil schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen weiteren Schuldners nach den Regeln über die Gesamtschuld nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 17, 20, BGH, Urteil vom 22.09.1969 - VII ZR 116/67 -, VersR 1969, 1039 m.wN.). 23 Sinn der gesetzlichen Regelungen über die Gesamtschuldnerstellung mehrerer möglicher Schuldner ist es, dem Gebührengläubiger langwierige Ermittlungen zu ersparen, wer zu welchem Anteil ihm gegenüber haftet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35). Die durch die satzungsrechtliche Inanspruchnahme als Gesamtschuldner erreichte Ermittlungsvereinfachung zugunsten des Abgabengläubigers würde konterkariert, wenn er durch die Verpflichtung einen möglichen Gesamtschuldner „als Gesamtschuldner“ zu bescheiden, doch wieder zu solchen Ermittlungen gezwungen würde. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.