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Beschluss

A 11 K 9544/16

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG, § 83b AsylG. 2 § 30 RVG ist anwendbar. Denn vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach dem Asylgesetz im Sinne von § 30 RVG. Hierzu gehören nicht nur Hauptverfahren nach dem Asylgesetz, sondern auch sämtliche Nebenverfahren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 1993 – A 16 S 2045/92 –, juris; vgl. Beschluss vom 02. September 2011 – A 12 S 2451/11 –, juris; vgl. Beschluss vom 28. Februar 2017 – A 2 S 271/17 –, juris Rn. 2 und 3). 3 Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. 4 Dahinstehen kann, ob die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG enthaltenen Verfahrensregelungen auch bei der Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG Anwendung finden (verneinend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2017 – A 11 K 1306/17 –). Denn die in § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG enthaltenen Voraussetzungen liegt vor, insbesondere hat der Vollstreckungsschuldner mit Schreiben vom 19.05.2017 einen entsprechenden Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswerts nach Fälligkeit der Vergütung - hier nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses vom 03.03.2017 - gestellt. 5 Ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist vorliegend auch unbillig. Denn das Ziel des Vollstreckungsverfahrens war, die Vollstreckungsschuldnerin unter Setzung eines Zwangsgeldes anzuhalten, einem asylrechtlichen Verpflichtungsurteil nachzukommen. 6 Ein derartiges - der Hauptsache nachgelagertes - Begehren ist weder von der Bedeutung für den Vollstreckungsgläubiger noch vom Aufwand für den Prozessbevollmächtigten vergleichbar mit einer (Sach-)Entscheidung durch das Gericht (a.A. VG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 M 28/15 –, juris Rn. 7). Während eine Klage auf Sachentscheidung grundsätzlich noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und regelmäßig auch erfordert, fällt der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren deutlich geringer aus. 7 Dem steht auch nicht entgegen, dass das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz auf eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Verfahren, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand hatten, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht, abzielte. Denn aus der Gesetzesbegründung (BT-Druck-sache 17/11471, S. 269) geht nicht hervor, dass auch das gerichtliche Vollstreckungsverfahren erfasst sein soll. All den dort genannten Verfahren ist zudem gemeinsam, dass sie – anders als vorliegend – eine materielle Anspruchsprüfung zum Gegenstand haben. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.