Urteil
A 1 K 8218/16
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei glaubhaft gemachter Vorverfolgung wegen zugeschriebener Homosexualität begründet dies eine widerlegliche Vermutung für eine anhaltende flüchtlingsrelevante Verfolgung.
• Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bei Vorverfolgung verläuft zweistufig: erst Feststellung der Vorverfolgung (volle Überzeugung), dann Prüfung, ob stichhaltige Gründe die Fortgeltung der Verfolgungsgefahr ausschließen.
• Ein Systemwechsel in der Herkunftsrepublik kann stichhaltige Gründe darstellen, wenn mit hinreichender Sicherheit Verfolgungssicherheit erreicht ist; bloße politische Bekundungen reichen hierfür nicht zwingend aus.
• Die Zuschreibung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe genügt zum Schutzanspruch auch dann, wenn der Betroffene die zugeschriebene Eigenschaft selbst leugnet (vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG).
Entscheidungsgründe
A. A. als Flüchtling wegen zugeschriebener Homosexualität nach Vorverfolgung • Bei glaubhaft gemachter Vorverfolgung wegen zugeschriebener Homosexualität begründet dies eine widerlegliche Vermutung für eine anhaltende flüchtlingsrelevante Verfolgung. • Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bei Vorverfolgung verläuft zweistufig: erst Feststellung der Vorverfolgung (volle Überzeugung), dann Prüfung, ob stichhaltige Gründe die Fortgeltung der Verfolgungsgefahr ausschließen. • Ein Systemwechsel in der Herkunftsrepublik kann stichhaltige Gründe darstellen, wenn mit hinreichender Sicherheit Verfolgungssicherheit erreicht ist; bloße politische Bekundungen reichen hierfür nicht zwingend aus. • Die Zuschreibung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe genügt zum Schutzanspruch auch dann, wenn der Betroffene die zugeschriebene Eigenschaft selbst leugnet (vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG). Der Kläger, g. Staatsangehöriger, reiste 2015 über I. und die S. nach D. ein und stellte 2016 einen Asylantrag. Er behauptete, wegen unterstellter Homosexualität am 28.01.2014 festgenommen, schwer misshandelt, gefoltert und acht Monate im Zentralgefängnis inhaftiert worden zu sein. Am 12.09.2014 sei er aus dem R. V. T. H. geflohen und schließlich nach B. gelangt; von dort habe er die Weiterreise organisiert erhalten. Die Behörde lehnte die Anträge auf Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab mit der Begründung mangelnder Glaubhaftigkeit und forderte seine freiwillige Ausreise. Das Verwaltungsgericht nahm Beweise ein, darunter eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Lage in Gambia, und führte eine mündliche Verhandlung durch. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die erlittene Vorverfolgung und die Lageentwicklung in Gambia eine fortbestehende Verfolgungsgefahr begründen. • Rechtsgrundlagen: § 3 AsylG, § 3 a Abs. 1 AsylG, § 3 b Abs. 2 AsylG; Art. 4 Abs. 4 QRL; Verfahrensregelungen (§§ 87a, 101 VwGO). • Zweistufige Prüfung: Bei Vorverfolgung ist zunächst von der tatsächlichen Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise in voller Überzeugung auszugehen; danach muss die Behörde stichhaltige Gründe darlegen, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen. • Glaubhaftigkeit: Der Kläger schilderte in beiden Verfahrensstadien konsistent detailliert Verhaftung, Folter, Haftbedingungen und Flucht; örtliche Überprüfungen stützten die Angaben; daher bestand volle Überzeugung von der Vorverfolgung. • Soziale Gruppe: Die Verfolgung erfolgte wegen zugeschriebener Homosexualität; nach § 3 b Abs. 2 AsylG genügt die Zuschreibung für den Schutzbegriff. • Entkräftung durch Lagewandel: Der Machtwechsel zu P. B. stellt kein stichhaltiges Entkräften dar, weil die Aussagen der neuen Regierung widersprüchlich sind, relevante Strafnormen (Art.144 StGB Gambia) weiterhin bestehen und das Auswärtige Amt keine definitive Entwarnung gab. • Beweislast und Maßstab: Durch die Vorverfolgung verlagert sich die Beweislast auf die Behörde; diese hat keine ausreichenden stichhaltigen Gründe vorgetragen, die eine hinreichende Verfolgungssicherheit belegen. • Ergebnis der Revisionen: Eine generelle Rechtsprechung, die Rückkehrergefahr für alle Homosexuellen nach Gambia verneint, schließt Einzelfälle konkreter Vorverfolgung nicht aus; daher bleibt der individuelle Schutzanspruch bestehen. Das Gericht hat die Klage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich stattgegeben und den ablehnenden Bescheid insoweit aufgehoben, weil die Vorverfolgung wegen zugeschriebener Homosexualität glaubhaft und die Vermutung einer anhaltenden Verfolgungsgefahr nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet wurde. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb mangels Anwendbarkeit von Art. 16a GG wegen Einreise über einen EU-Staat (I.) unbegründet. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung begründet dem Kläger internationalen Schutz als Flüchtling, da die erlittene Verfolgung und die Lage in Gambia eine Rückkehr mit realem Risiko von Verfolgung begründen und die Behörde dieses Risiko nicht ausreichend entkräftet hat.