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Urteil

14 K 2847/15

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV gestattet der zuständigen Landesbehörde die Anforderung einer angemessenen, insolvenzsicheren Sicherheitsleistung für den Fall, dass Systembetreiber ihre Pflichten nicht erfüllen und Ersatzvornahmekosten entstehen. • Die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG (nun § 25 KrWG) deckt die Regelung der Sicherheitsleistung in § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV; die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot. • Die Behörde darf von der bisherigen Berechnungspraxis (Cyclos-Modell) abweichen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen; die Ermessensausübung ist auf Ermessensfehler zu prüfen. • Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung ist eine Prognose künftiger Ersatzvornahmekosten zulässig; die Behörde kann bundesweite Untersuchungen (z. B. Sektoruntersuchung Bundeskartellamt) und Plausibilisierungen heranziehen sowie einen Sicherheitszuschlag vorsehen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung insolvenzsicherer Sicherheitsleistung nach §6 Abs.5 S.3 VerpackV zulässig • § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV gestattet der zuständigen Landesbehörde die Anforderung einer angemessenen, insolvenzsicheren Sicherheitsleistung für den Fall, dass Systembetreiber ihre Pflichten nicht erfüllen und Ersatzvornahmekosten entstehen. • Die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG (nun § 25 KrWG) deckt die Regelung der Sicherheitsleistung in § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV; die Norm genügt dem Bestimmtheitsgebot. • Die Behörde darf von der bisherigen Berechnungspraxis (Cyclos-Modell) abweichen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen; die Ermessensausübung ist auf Ermessensfehler zu prüfen. • Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung ist eine Prognose künftiger Ersatzvornahmekosten zulässig; die Behörde kann bundesweite Untersuchungen (z. B. Sektoruntersuchung Bundeskartellamt) und Plausibilisierungen heranziehen sowie einen Sicherheitszuschlag vorsehen. Die Klägerin ist als Systembetreiberin nach der Verpackungsverordnung zugelassen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hatte in der Feststellung Nebenbestimmungen zur Sicherheitsleistung aufgenommen. Auf Grundlage einer Neuberechnung (u. a. Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes, Plausibilisierungen, Sicherheitszuschlag 10 %) setzte das Ministerium mit Bescheid vom 08.05.2015 die zu leistende Sicherheitsleistung für die Klägerin deutlich höher fest und forderte Anpassung der Bürgschaft. Die Klägerin rügte die Rechtsgrundlage (§6 Abs.5 S.3 VerpackV), die Bestimmtheit der Norm, die Abweichung vom bisher angewandten Cyclos-Modell, die Auswahl und Gewichtung der Bemessungsgrundlagen sowie Ermessensfehler bei Dauer (ein Monat) und Sicherheitszuschlag. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Norm gedeckt und bestimmt sei, ob die Behörde ihr Ermessen bei Art und Höhe der Sicherheitsleistung überschritten habe und ob die konkrete Berechnung vertretbar sei. • Rechtsgrundlage: §6 Abs.5 Satz3 VerpackV ist wirksam und durch §24 Abs.1 Nr.2 KrW-/AbfG (jetzt §25 KrWG) gedeckt; die Ermächtigung umfasst Maßnahmen zur Sicherstellung der Rücknahme durch Rücknahmesysteme. • Bestimmtheit: Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt; die Sicherheitsleistung ist an den erwarteten Kosten einer Ersatzvornahme orientiert und damit ausreichend konkret. • Ermessen über „Ob“: Das Ermessen, ob grundsätzlich eine Sicherheitsleistung verlangt wird, war bereits durch frühere Nebenbestimmung bindend entschieden und nicht Gegenstand des aktuellen Bescheids; damit war nur die Bemessung der Höhe offen. • Änderung der Berechnungsmethode: Die Behörde durfte vom Cyclos‑Modell abweichen. Sachlicher Anlass war die Finanzkrise der dualen Systeme 2014 und die erkennbaren Risiken insolvenzfreier Leistungs‑ und Zahlungsstörungen; eine Verwaltungsselbstbindung lag nicht vor. • Datenbasis und Plausibilisierung: Die Verwendung der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes (Kosten 236 EUR/t) und ergänzende Plausibilisierungen durch Abfragen bei Entsorgern sind zur Prognose der Ersatzvornahmekosten vertretbar; bundesweite Datengrundlage ist geeignet, typische Kosten abzubilden. • Zeitraum und Zuschlag: Die Festlegung, die Sicherheitsleistung für die Dauer einer einmonatigen Ersatzvornahme zu bemessen, liegt im Ermessensspielraum; ein Sicherheitszuschlag von 10 % ist verhältnismäßig und nachvollziehbar begründet. • Prüfungsumfang: Bei Prognosen künftiger Kosten ist die gerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt; das Gericht prüfte daher lediglich, ob die Behörde alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und vertretbare Annahmen getroffen hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält den Bescheid vom 08.05.2015 in materieller und formeller Hinsicht für rechtmäßig: §6 Abs.5 Satz3 VerpackV ist verordnungsgemäß ermächtigt und bestimmt, die Abkehr vom Cyclos‑Modell war sachlich gerechtfertigt, die vom Beklagten gewählten Daten und Plausibilisierungen sowie der 10%-Sicherheitszuschlag sind vertretbar, und die Bemessung der Sicherheitsleistung (Abdeckung einer einmonatigen Ersatzvornahme, Aufteilung nach Marktanteilen) liegt im Ermessensrahmen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Somit bleibt die Anordnung der erhöhten, insolvenzsicheren Bankbürgschaft in der festgesetzten Höhe bestehen; ein Rechtsfehler seitens der Behörde wurde nicht festgestellt.