Beschluss
7 K 1185/18
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII muss der Leistungsberechtigte die Fälligkeit des Anspruchs glaubhaft machen.
• Nach § 3 Abs. 2a KiTaG BW ist eine Anzeige der beabsichtigten Inanspruchnahme sechs Monate zuvor erforderlich; der Antrag muss die tatsächlichen Angaben enthalten, die der Träger zur Erfüllung des Anspruchs benötigt (u.a. Wohnortnähe, Beginn und Betreuungsumfang).
• Fehlt die Glaubhaftmachung eines frist- und inhaltsgerecht gestellten Antrags, ist ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Zuweisung eines Kitaplatzes scheitert an fehlender Glaubhaftmachung des fälligen Anspruchs • Für den Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII muss der Leistungsberechtigte die Fälligkeit des Anspruchs glaubhaft machen. • Nach § 3 Abs. 2a KiTaG BW ist eine Anzeige der beabsichtigten Inanspruchnahme sechs Monate zuvor erforderlich; der Antrag muss die tatsächlichen Angaben enthalten, die der Träger zur Erfüllung des Anspruchs benötigt (u.a. Wohnortnähe, Beginn und Betreuungsumfang). • Fehlt die Glaubhaftmachung eines frist- und inhaltsgerecht gestellten Antrags, ist ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes nicht begründet. Der im März 2017 geborene Antragsteller begehrt per Eilantrag die vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes ab 01.03.2018. Die Eltern hatten sich über die Plattform Juniko am 23.11.2017 mit drei Wunscheinrichtungen angemeldet und einen Betreuungsbedarf von fünf bis sieben Stunden täglich angegeben. Das Jugendamt der Antragsgegnerin vermerkt eine frühere Anmeldung vom 13.11.2016, die der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt oder inhaltlich dargelegt hat. Die Antragsgegnerin bot dem Kind einen Platz ab September 2018 an, den der Antragsteller annahm, jedoch den Eilantrag weiterverfolgte. Es besteht kein ablehnender Bescheid; strittig ist, ob der Anspruch für den begehrten Beginn fällig und hinreichend glaubhaft gemacht ist. • Rechtsgrundlagen: § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO für Regelungsanordnungen; Anspruchsgrundlage § 24 SGB VIII; Mitwirkungs- und Anzeigeanforderung nach § 3 Abs. 2a KiTaG BW. • Anordnungsanspruch erfordert Glaubhaftmachung eines fälligen Anspruchs; diese steht hier nicht fest, weil nicht nachgewiesen wurde, dass ein ordnungsgemäß formulierter und fristgemäßer Antrag vorlag. • § 24 SGB VIII selbst regelt die Fälligkeit nicht konkret; Landesrecht (§ 3 Abs. 2a KiTaG BW) verlangt Anzeige sechs Monate vor Inanspruchnahme und notwendige inhaltliche Angaben (Wohnort, Beginn, täglicher Betreuungsumfang). Diese Angaben sind erforderlich, damit der Träger einen Platz in zumutbarer Entfernung nachweisen kann. • Der über Juniko gestellte Antrag vom 23.11.2017 beantragt einen Platz ab 01.03.2018 und wahrt damit nicht die sechsmonatige Frist. Eine frühere Anmeldung vom 13.11.2016 wurde nicht vorgelegt und inhaltlich nicht substantiiert, sodass die Behörde die Geltendmachung als nicht erfüllt ansehen durfte. • Mangels Glaubhaftmachung des Fälligkeitszeitpunkts und der form- und fristgerechten Anzeige fehlt der Anordnungsanspruch; damit ist auch der Anordnungsgrund nicht gegeben. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO und einschlägigen Gebührenvorschriften; der Streitwert bemisst sich nach dem Auffangwert für die Zurverfügungstellung eines Kitaplatzes. Der Eilantrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller die Fälligkeit seines Anspruchs auf frühkindliche Förderung nicht glaubhaft gemacht hat, weil der relevante Antrag nicht frist- und inhaltsgerecht nachgewiesen wurde (insbesondere wurde die Anmeldung vom 13.11.2016 nicht vorgelegt und der Antrag vom 23.11.2017 wahrt nicht die sechsmonatige Frist nach § 3 Abs. 2a KiTaG BW). Ohne diese Glaubhaftmachung fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch und damit die Grundlage für eine einstweilige Anordnung. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Gegenstandswert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.