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Urteil

14 K 2931/17

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die freiwillige Rücknahme ungefährlicher Alttextilien und -schuhe nach §26 Abs.6 i.V.m. Abs.3 KrWG kann auch fremde, gattungsgleiche Produkte umfassen und ist als Produktgruppenverantwortung aller Hersteller und Vertreiber zu verstehen. • Ein Anspruch auf Erteilung eines Feststellungsbescheids nach §26 Abs.6 KrWG besteht, wenn die Rücknahme der Produktverantwortung dient, die Kreislaufwirtschaft fördert und die umweltverträgliche Verwertung gewährleistet ist. • Eine enge Beschränkung auf zuvor vom Rücknehmenden selbst vertriebene Produkte ist nicht erforderlich; Maßstab sind vielmehr objektiv prüfbare quantitative und qualitative Bezüge der Rücknahmetätigkeit zur Haupttätigkeit des Rücknehmenden. • Die freiwillige Rücknahme steht in einem alternativen Verhältnis zur Überlassungspflicht nach §17 KrWG; eine Gefährdung der kommunalen Entsorgung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Ablehnungsgrund.
Entscheidungsgründe
Freiwillige Rücknahme von Alttextilien als Produktgruppenverantwortung • Die freiwillige Rücknahme ungefährlicher Alttextilien und -schuhe nach §26 Abs.6 i.V.m. Abs.3 KrWG kann auch fremde, gattungsgleiche Produkte umfassen und ist als Produktgruppenverantwortung aller Hersteller und Vertreiber zu verstehen. • Ein Anspruch auf Erteilung eines Feststellungsbescheids nach §26 Abs.6 KrWG besteht, wenn die Rücknahme der Produktverantwortung dient, die Kreislaufwirtschaft fördert und die umweltverträgliche Verwertung gewährleistet ist. • Eine enge Beschränkung auf zuvor vom Rücknehmenden selbst vertriebene Produkte ist nicht erforderlich; Maßstab sind vielmehr objektiv prüfbare quantitative und qualitative Bezüge der Rücknahmetätigkeit zur Haupttätigkeit des Rücknehmenden. • Die freiwillige Rücknahme steht in einem alternativen Verhältnis zur Überlassungspflicht nach §17 KrWG; eine Gefährdung der kommunalen Entsorgung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Ablehnungsgrund. Die Klägerin, zentrale Einkaufsgesellschaft einer großen Einzelhandelskette mit bundesweit ca.650 Filialen, beantragte beim Regierungspräsidium die Erteilung eines Feststellungsbescheids nach §26 Abs.6 i.V.m. §23 KrWG zur filialbasierten Rücknahme eigener und fremder Alttextilien und -schuhe mittels Rücknahmeboxen. Sie plante bundesweit Sammelbehälter, Transport in Zentrallager, Sortierung durch einen Fachbetrieb, Wiederverwendung sowie stoffliches Recycling oder energetische Verwertung nicht verwertbarer Reste; die geschätzte jährliche Sammelmenge betrug bis zu 2.400 t. Das Regierungspräsidium lehnte ab mit der Begründung, §26 KrWG begrenze Produktverantwortung auf eigene Produkte und eine Ausweitung auf Fremdware führe zu Missbrauch und Störungen kommunaler Entsorgung. Die Klägerin klagte und machte geltend, Produktverantwortung sei als Produktgruppenverantwortung auszulegen, praktische Rückverfolgbarkeit spreche für Aufnahme fremder gattungsgleicher Waren und ihr Konzept erfülle die Voraussetzungen des §26 Abs.6 i.V.m. Abs.3 KrWG. • Rechtsgrundlagen: §§23, 26 KrWG, §§17, 18 KrWG; Zielstellungen der Kreislaufwirtschaft und Art.8 Abfallrahmenrichtlinie. • Auslegung §26 Abs.6 KrWG: Absatz 6 regelt die freiwillige Rücknahme nichtgefährlicher Abfälle; der Verweis auf §26 Abs.3 S.1 bezieht sich nur auf die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen Nr.1–3, nicht auf die Freistellungsregelung für gefährliche Abfälle. • Begriff der Produktverantwortung: Produktverantwortung ist als Produktgruppenverantwortung zu verstehen; sie setzt nicht voraus, dass der Rücknehmende das konkrete zurückgegebene Produkt zuvor selbst hergestellt oder vertrieben hat. • Praktikabilität und teleologische Auslegung: Praktische Unmöglichkeit der zuverlässigen Zuordnung einzelner Kleidungsstücke (Delabeling, fehlende Kassenbelege) und Ziele der Kreislaufwirtschaft sprechen für eine weite Auslegung. • Materielle Voraussetzungen nach §26 Abs.3 S.1 HS.2 Nr.1–3: Klägerin ist Vertreiberin/teilweise Herstellerin; die zurückgenommenen Alttextilien sind Abfälle und gattungsgleich mit ihrem Sortiment; das vorgestellte Rücknahmekonzept fördert die Kreislaufwirtschaft durch Sortierung und Wiederverwendung und gewährleistet umweltverträgliche Verwertung durch zertifizierte Partner. • Missbrauchs- und Konkurrenzbedenken: Ein etwaiger wirtschaftlicher Vorteil (Marktwert der Altkleider) schließt die Feststellung nicht aus; die Norm verlangt aber ein sachliches Verhältnis zwischen Rücknahmetätigkeit und Haupttätigkeit des Rücknehmenden, das durch objektive Indikatoren (Umsatz, Verkaufsfläche, geschätzte Sammelmenge) geprüft wird. • Verhältnis zur Überlassungspflicht: Freiwillige Rücknahme ist eine Ausnahme von §17 KrWG und steht in einem Alternativverhältnis zu öffentlichen bzw. gewerblichen Sammlungen; Bedenken der Gefährdung kommunaler Entsorgung begründen ohne konkrete Tatsachen keinen Ablehnungsgrund. • Ermessensfragen: Keine Ermessenserwägung geboten, da die Norm als Soll-Vorschrift zu erfüllen ist und die Klägerin die Voraussetzungen dargelegt hat. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid vom 09.02.2017 auf und verpflichtet die Behörde, festzustellen, dass die angekündigte Rücknahme eigener und fremder Alttextilien und -schuhe der Klägerin in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung nach §23 KrWG erfolgt. Die Klage ist somit überwiegend erfolgreich, weil die Voraussetzungen des §26 Abs.6 i.V.m. Abs.3 KrWG erfüllt sind: die Rücknahme dient der Produktverantwortung, fördert die Kreislaufwirtschaft und gewährleistet die umweltverträgliche Verwertung. Eine Beschränkung auf zuvor beim Rücknehmenden selbst erworbene Produkte ist nicht erforderlich; maßgeblich ist ein angemessenes quantitatives und qualitatives Verhältnis der Sammeltätigkeit zur Hauptvertriebstätigkeit, das hier durch Umsatz-, Flächen- und Mengenschätzungen belegt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.