OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 K 8117/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 100 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vom Gemeindeverwaltungsverband P. die Verlängerung einer ihr befristet erteilten Genehmigung zur Nutzung von Wohncontainern. 2 Diesen Antrag lehnte der Gemeindeverwaltungsverband mit Bescheid vom 22.06.2016 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.2016 Widerspruch. Diesen wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.02.2018 zurück und setzte für seine Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 400 EUR fest. Am 19.03.2018 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid den Gemeindeverwaltungsverband zu „verurteilen“, die ihr genehmigte Nutzung von Wohncontainern zu verlängern (2 K 3586/18). 3 Am 03.08.2018 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Inhalt, dem Antragsgegner die Beitreibung der Widerspruchsgebühr zu untersagen. Zur Begründung verweist sie auf ein Schreiben einer für ihren Betriebssitz zuständigen Gerichtsvollzieherin vom 09.08.2018 mit dem Hinweis auf einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und darauf, dass die „aufschiebende Wirkung ihrer Klage auch die Kostenentscheidung über die Verwaltungsgebühren des Widerspruchsbescheids umfasse“. II. 4 Es kann dahinstehen, ob der gestellte Antrag nach § 123 VwGO zulässig ist oder ob nicht vielmehr ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung auf Feststellung, dass die anhängige Klage gegenüber der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr aufschiebende Wirkung entfaltet, vorrangig wäre (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), dann allerdings gegenüber einem anderen Antragsgegner. 5 Der Antrag bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Die Antragstellerin verkennt, dass ihre Klage vom 19.03.2018 - 2 K 3586/18 - insgesamt und damit auch gegenüber der Verwaltungsgebühr im Widerspruchsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu entfalten vermag. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt nämlich, dass (Anfechtungs-)widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Für Verpflichtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) wie jene von der Antragstellerin erhobene gilt dies ungeachtet der damit verbundenen Anfechtung des Versagungsbescheids schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht (so auch Puttler, in: Nomos-Kommentar zur VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 143). 6 Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Antragstellerin auf Kommentierungen verweist, wonach ein Widerspruch/eine Klage gegen die Sachentscheidung auch aufschiebende Wirkung gegenüber der mit der Sachentscheidung verbundenen oder von ihr abhängigen Kostenentscheidung entfalte (meist unter dem Hinweis auf einen „Anfechtungsverbund“ [vgl. dazu im Landesrecht § 24 Satz 2 LGebG], so etwa Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 23; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, Stand Juli 2018, § 80 Rn. 54). Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass diese Ansicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht geteilt wird: Sie geht davon aus, dass die Verwaltungsgebühr in einem Widerspruchsbescheid zur „Anforderung von Kosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gehört und gegenüber ihrer Anforderung somit selbst eine Anfechtungsklage gegen die Sachentscheidung, der aufschiebende Wirkung zukommt, keine aufschiebende Wirkung zu entfalten vermag (vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.04.2011 - 2 S 247/11 - VBlBW 2012, 116; Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352; OVG Sachsen, Beschl. v. 22.09.2010 - 4 B 214/10 - Juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.05.2003 - 9 B 1517/02 - DÖV 2003, 864 -; so auch Saurenhaus/Buchheister in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 16). 7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.