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Urteil

11 K 2731/18

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG setzt ein inhaltlich zutreffendes und von innerer Überzeugung getragenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus. • Ein bloßes Lippenbekenntnis oder die bewusste Vermeidung eindeutiger Äußerungen zu verfassungsrelevanten Fragen rechtfertigt die Versagung der Einbürgerung. • Bei Zweifeln am Bekenntnis sind auch Einbürgerungswege nach §§8,9 StAG ausgeschlossen, da die Voraussetzungen (Ermessen/Integrationserwartung) nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Versagung der Einbürgerung wegen nicht überzeugendem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung • Ein Einbürgerungsanspruch nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG setzt ein inhaltlich zutreffendes und von innerer Überzeugung getragenes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus. • Ein bloßes Lippenbekenntnis oder die bewusste Vermeidung eindeutiger Äußerungen zu verfassungsrelevanten Fragen rechtfertigt die Versagung der Einbürgerung. • Bei Zweifeln am Bekenntnis sind auch Einbürgerungswege nach §§8,9 StAG ausgeschlossen, da die Voraussetzungen (Ermessen/Integrationserwartung) nicht gegeben sind. Der K., libanesischer Staatsangehöriger, lebt seit 2002 in Deutschland, ist verheiratet mit einer deutschen F. und Arzt. Er beantragte am 11.10.2012 die Einbürgerung und gab eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Das Integrationsministerium äußerte zunächst Zweifel wegen früherer Mitgliedschaft in einer islamischen Gemeinschaft, erteilte aber zeitweise Zustimmung. Beim Abholen der Urkunde verweigerte der K. einer Mitarbeiterin den Handschlag aus religiöser Rücksicht auf seine Ehefrau; dies und späterer Widerruf der Zustimmung führten zur endgültigen Versagung. In der mündlichen Verhandlung antwortete der K. zu Fragen zur Scharia, Gleichberechtigung der Frau, strafrechtlichen Vorgaben der Scharia und zu Mohammed-Karikaturen oft ausweichend oder unverbindlich. Das Landratsamt lehnte die Einbürgerung ab; das Regierungspräsidium bestätigte den Ablehnungsbescheid. Der K. klagte auf Aufhebung der Bescheide. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Anspruch nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.1 StAG verlangt Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Abkehr von verfassungsfeindlichen Bestrebungen. • Inhalt des Bekenntnisses: Dieses muss inhaltlich zutreffen und von innerer Überzeugung getragen sein; reines Lippenbekenntnis genügt nicht. • Vermeidung und Ausweichverhalten: Der K. gab in der Verhandlung vielfach ausweichende oder widersprüchliche Antworten, sodass das Gericht nicht von einer inneren Überzeugung ausgehen konnte. • Konkretisierungen: Unklare Stellungnahmen zur Scharia, zu Geschlechtergleichheit, zu strafrechtlichen Sanktionen nach der Scharia und zur Verheiratung Minderjähriger ließen an der Vereinbarkeit mit Art.3 GG und den Grundrechten zweifeln. • Beweiswürdigung: Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten lagen nicht vor; der K. lebt lange in Deutschland, ist studiert und konnte sich differenziert ausdrücken, weshalb sein Verhalten als bewusste Verbergung gewertet wurde. • Folgen für §8 und §9 StAG: Auch Ermessensentscheidung nach §8 StAG war negativ auf Null reduziert wegen begründeter Zweifel am Bekenntnis; bei §9 StAG fehlt die begründete Erwartung der Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse. • Verfahrensentscheidung: Die Klage war unzulässig im Ergebnis unbegründet; Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob §9 StAG ein Bekenntnis verlangt. Die Klage wird abgewiesen; der K. hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Das Gericht konnte sich nicht von der Ernsthaftigkeit und inhaltlichen Zutreffung des abgegebenen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung überzeugen, weil der K. in wesentlichen Punkten ausweichend oder zustimmend zu verfassungsrechtlich problematischen Vorgaben der Scharia Stellung nahm oder diese offenließ. Wegen dieser begründeten Zweifel ist auch ein positives Ermessen nach §8 StAG ausgeschlossen und die Einordnung nach §9 StAG nicht zu erwarten. Die angefochtenen Bescheide bleiben damit rechtmäßig; der K. trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde zugelassen.