Urteil
4 K 8787/18
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Träger öffentlicher Gewalt haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen gleich zu behandeln.
• Eine in öffentlicher Trägerschaft betriebene Bank ist an die verfassungsrechtliche Bindung der öffentlichen Hand gebunden; ihre vermeintlich privatwirtschaftliche Tätigkeit enthebt sie nicht von Gleichbehandlungsanforderungen.
• Die politische Ausrichtung einer Partei darf von der öffentlichen Hand keine Rechtfertigung für eine Differenzierung sein, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt ist.
• Die bloße Möglichkeit, bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto zu führen, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung durch eine öffentliche Bank.
Entscheidungsgründe
Öffentliche Bank muss Partei Girokonto eröffnen (§ 5 PartG) • Träger öffentlicher Gewalt haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen gleich zu behandeln. • Eine in öffentlicher Trägerschaft betriebene Bank ist an die verfassungsrechtliche Bindung der öffentlichen Hand gebunden; ihre vermeintlich privatwirtschaftliche Tätigkeit enthebt sie nicht von Gleichbehandlungsanforderungen. • Die politische Ausrichtung einer Partei darf von der öffentlichen Hand keine Rechtfertigung für eine Differenzierung sein, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt ist. • Die bloße Möglichkeit, bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto zu führen, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung durch eine öffentliche Bank. Die Klägerin ist eine politische Partei; ihr Landesverband Baden-Württemberg beantragte bei der in öffentlicher Trägerschaft stehenden BW Bank die Eröffnung eines Girokontos. Die BW Bank, betrieben von der beklagten Landesbank, lehnte die Kontoeröffnung mit der Begründung ab, sie unterliege keinem Kontrahierungszwang gegenüber politischen Parteien und könne ihre Entscheidung nicht näher begründen. Zuvor hatten private Banken Konten des Landesverbands gekündigt; hierzu laufen zivilrechtliche Verfahren. Die Klägerin verlangt gerichtlich die Eröffnung des Girokontos zu den allgemeinen Bedingungen. Die Beklagte rügte unter anderem mangelnde Vertretungsbefugnis, fehlende Existenz des Landesverbands, mögliche Privatrechtsfähigkeit der Bank und verwies auf die „bankenfeindliche“ Ausrichtung der Partei sowie auf Reputationsrisiken. Das Gericht hat die Zulässigkeit der Klage, die Beteiligtenfähigkeit und die Existenz des Landesverbands festgestellt und die Bank zur Kontoeröffnung verurteilt. • Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG öffentlich-rechtlicher Natur ist; die Klage wurde von vertretungsbefugter Person erhoben und die Beteiligtenfähigkeit der Partei ist gegeben. • Existenz und Kontofähigkeit: Der Landesverband Baden-Württemberg ist als nicht rechtsfähiger Verein wirksam gegründet und kontofähig; Anhaltspunkte wie eigene Geschäftsbeziehungen, Geschäftsadresse und interne Anerkennung rechtfertigen dies. • Passivlegitimation: Die Beklagte ist Träger öffentlicher Gewalt und Rechtsträger der BW Bank; sie ist deshalb an die Verpflichtungen aus § 5 PartG gebunden. • Rechtsprinzipien: § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert das verfassungsrechtliche Chancengleichheitsgebot der Parteien (Art. 21 i.V.m. Art. 3 GG). Die verfassungsrechtliche Bindung der öffentlichen Hand gilt unabhängig von organisatorischer Form oder wirtschaftlicher Tätigkeit. • Anwendungsbereich: Auch eine öffentlich getragene Bank muss Parteien gegenüber formell gleich behandeln; die Gewährung eines Girokontos stellt eine öffentliche Leistung i.S.d. § 5 PartG dar. • Grenzen der Differenzierung: Sachliche Gründe rechtfertigen nur unter strengem Maßstab eine Ungleichbehandlung; das Bestehen oder die Möglichkeit eines Kontos bei anderen Banken ist kein zulässiger Differenzierungsgrund. • Politische Ausrichtung: Die Beklagte kann die politische Ausrichtung der Partei (z.B. bankenfeindliche Haltung) nicht als Rechtfertigung für Ablehnung heranziehen, solange keine Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt ist. • Sachverhaltsprüfung: Die Beklagte hat keine ausreichenden, andere sachliche Gründe dargelegt, die die Kontoeröffnung zu den allgemeinen Bedingungen gerechtfertigt ablehnen würden. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 124a VwGO nicht vorliegen. Das Gericht verurteilte die Beklagte, für den Landesverband Baden-Württemberg der Klägerin ein Girokonto bei der BW Bank zu den allgemeinen Bedingungen zu eröffnen. Die Klage war sowohl zulässig als auch begründet: Die Beklagte ist als Träger öffentlicher Gewalt an § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gebunden und durfte die Partei nicht anders behandeln als andere Parteien. Weder die Existenz anderer Konten noch die politische Ausrichtung der Partei rechtfertigen die Ablehnung; es wurden keine sachlichen Gründe dargetan, die eine Differenzierung erlauben würden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde nicht zugelassen.