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Urteil

14 K 12555/17

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) ist die unmittelbare Dienststellenleitung als Vor- und Endbeurteilerin zuständig; eine Beurteilung durch die Personalabteilungsleitung kann die Unabhängigkeit der BfC nicht wahren. • Fehlt dem Beurteiler eigene Anschauung über die Leistungen, müssen hinreichende schriftliche oder differenzierte mündliche Beurteilungsbeiträge von relevanten Erkenntnisquellen eingeholt werden; einfache Billigung unzureichender Beiträge reicht nicht aus. • Wird ein Beamtin/Beamter im Beurteilungszeitraum überwiegend höherwertige Aufgaben übertragen und das Gesamturteil verschlechtert sich erheblich, bedarf diese Verschlechterung einer gesonderten nachvollziehbaren Begründung. • Fehlerhafte Festlegung des zuständigen Beurteilers, unzureichende Tatsachengrundlage und unterbliebene Beachtung der Dienstpostenwertigkeit machen die dienstliche Beurteilung rechtswidrig und begründen Anspruch auf erneute Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Beauftragten für Chancengleichheit: Zuständigkeit, Erkenntnisquellen und Begründungspflicht • Bei Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) ist die unmittelbare Dienststellenleitung als Vor- und Endbeurteilerin zuständig; eine Beurteilung durch die Personalabteilungsleitung kann die Unabhängigkeit der BfC nicht wahren. • Fehlt dem Beurteiler eigene Anschauung über die Leistungen, müssen hinreichende schriftliche oder differenzierte mündliche Beurteilungsbeiträge von relevanten Erkenntnisquellen eingeholt werden; einfache Billigung unzureichender Beiträge reicht nicht aus. • Wird ein Beamtin/Beamter im Beurteilungszeitraum überwiegend höherwertige Aufgaben übertragen und das Gesamturteil verschlechtert sich erheblich, bedarf diese Verschlechterung einer gesonderten nachvollziehbaren Begründung. • Fehlerhafte Festlegung des zuständigen Beurteilers, unzureichende Tatsachengrundlage und unterbliebene Beachtung der Dienstpostenwertigkeit machen die dienstliche Beurteilung rechtswidrig und begründen Anspruch auf erneute Beurteilung. Die Klägerin, seit 23.08.2012 als Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) tätig und ursprünglich im Referat 22 (A 11), erhielt zum Stichtag 01.06.2015 eine Regelbeurteilung auf Basis der neuen Beurteilungsverordnung mit 9 von 15 Punkten. Vorangegangene Beurteilungen (bis 2014) ergaben höhere Bewertungen. Die Klägerin rügte u.a. falsche Aufgabenbeschreibung, fehlende Vorbeurteilung, unzuständige Beurteilerin (Regierungsvizepräsidentin statt Regierungspräsident) und mangelnde Kenntnisgrundlage; sie widersprach und beantragte Neubeurteilung. Das Regierungspräsidium ergänzte und änderte im Widerspruchsverfahren Teile der Beurteilung, blieb aber bei der Mehrzahl der Bewertungen; die Klägerin klagte. Das Gericht prüfte Zuständigkeit der Beurteilerin, das Vorliegen hinreichender Beurteilungsbeiträge, die Berücksichtigung höherwertiger Aufgaben und die Erfordernis einer gesonderten Begründung bei materieller Verschlechterung. • Rechtsgrundlagen sind §51 LBG, BeurtVO (16.12.2014) und die Beurteilungsrichtlinien (BRL); dienstliche Beurteilungen unterliegen eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, prüfen aber Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler, Verfahrensverstöße und Missachtung verbindlicher Verwaltungsvorschriften. • Zuständigkeit: Die BfC nimmt eine Stabsfunktion mit unmittelbarer Zuordnung zur Dienststellenleitung ein; deshalb muss die dienstliche Beurteilung von der Dienststellenleitung (Regierungspräsident) als Vor- und Endbeurteilerin erfolgen, um Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit zu schützen. Die Regierungsvizepräsidentin war daher nicht zuständig. • Kenntnisverschaffung: War der Beurteilerin eigene Anschauung über den relevanten Zeitraum nicht möglich (sie war erst 2016 im Amt), hätte sie hinreichende schriftliche oder differenzierte mündliche Beurteilungsbeiträge von den maßgeblichen Erkenntnisquellen (insbesondere damaliger Regierungspräsident und Leiterin Referat Personal sowie die Vorgesetzte der Zeit im Referat 22) einholen müssen. Die vorgelegte E-Mail und der nicht förmliche Beitrag reichten nicht aus; einfaches Billigen vorhandener Bewertungen war unzureichend. • Dienstpostenwertigkeit/statusamtsbezogene Beurteilung: Die Beurteilung muss die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben in Bezug auf das Statusamt setzen. Es bestand unklarheit, ob die höheren, A‑13‑ähnlichen Aufgaben der Klägerin bei der Bewertung berücksichtigt wurden; die Beurteilung enthält keine nachvollziehbare Darstellung hierzu. • Begründungspflicht bei erheblicher Verschlechterung: Liegt eine nicht unerhebliche materielle Verschlechterung vor und hat die Beamtin überwiegend höherwertige Tätigkeiten ausgeübt, ist eine gesonderte, nachvollziehbare Begründung erforderlich. Hier ist die materielle Verschlechterung gegenüber früherer Beurteilung und Anlassbeurteilung nicht ausreichend erklärt worden. • Rechtsfolge: Aufgrund der Fehler (unzutreffende Zuständigkeit, unzureichende Tatsachengrundlage, fehlende Plausibilisierung der Dienstpostenwertigkeit und fehlende Begründung bei erheblicher Verschlechterung) ist die Regelbeurteilung rechtswidrig; die Behörde ist zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der gerichtlichen Hinweise zu verpflichten. • Verfahrenskosten/Notwendigkeit der Bevollmächtigten: Die Kosten hat der Beklagte zu tragen; die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach §162 Abs.2 VwGO notwendig. Die Klage ist begründet: Der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 wird aufgehoben. Die Klägerin hat Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.05.2015 unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen. Insbesondere ist die Beurteilung von der zuständigen Dienststellenleitung (Regierungspräsident) als Vor‑ und Endbeurteilerin zu veranlassen; dabei sind als Erkenntnisquellen der damalige Regierungspräsident, die Leiterin des Referats Personal und die vorgesetzte Stelle aus dem Referat 22 hinreichend schriftlich oder in inhaltlich differenzierten Beiträgen zu befragen. Die erneute Beurteilung hat die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben statusgerecht zu berücksichtigen und bei einer erheblichen materiellen Verschlechterung eine gesonderte, nachvollziehbare Begründung zu enthalten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Anwaltsbeauftragung im Vorverfahren war notwendig.