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Urteil

8 K 6604/18

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abschiebungsandrohungen sind rechtswidrig, wenn sie von einer sachlich nicht zuständigen Behörde erlassen wurden. • Bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels bleibt die untere Ausländerbehörde für den Erlass einer Abschiebungsandrohung bis zur Bestandskraft der Entscheidung zuständig (§ 8 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 4 Abs.2 AAZuVO). • Eine Abschiebungsandrohung setzt das Vorliegen einer Ausreisepflicht voraus; liegt diese nachträglich nicht mehr vor (z. B. wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.2 AufenthG), ist die Androhung rechtswidrig. • Das mit einer Abschiebungsandrohung verbundene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt das rechtliche Schicksal der Androhung und ist bei deren Rechtswidrigkeit ebenfalls aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung sachlich nicht zuständiger Abschiebungsandrohungen • Abschiebungsandrohungen sind rechtswidrig, wenn sie von einer sachlich nicht zuständigen Behörde erlassen wurden. • Bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels bleibt die untere Ausländerbehörde für den Erlass einer Abschiebungsandrohung bis zur Bestandskraft der Entscheidung zuständig (§ 8 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 4 Abs.2 AAZuVO). • Eine Abschiebungsandrohung setzt das Vorliegen einer Ausreisepflicht voraus; liegt diese nachträglich nicht mehr vor (z. B. wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.2 AufenthG), ist die Androhung rechtswidrig. • Das mit einer Abschiebungsandrohung verbundene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt das rechtliche Schicksal der Androhung und ist bei deren Rechtswidrigkeit ebenfalls aufzuheben. Die Kläger, ein türkisches Ehepaar, lebten lange in Deutschland und reisten 2011 in die Türkei; Ende November 2011 kehrten beide ohne Visum nach Deutschland zurück. Die Kläger stellten im März 2014 Anträge auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart. Diese Anträge wurden mit Verfügungen vom 10.04.2017 abgelehnt; Widersprüche wurden durch das Regierungspräsidium Stuttgart zurückgewiesen und die Klage der Kläger hierüber ist noch anhängig. Am 08.05.2018 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber den Klägern Bescheide, die sie zur Ausreise verpflichteten und Abschiebung androhten; bei Ziffer 2 wurde zugleich ein befristetes Einreiseverbot angeordnet. Die Kläger klagen gegen diese Bescheide; vorläufiger Rechtsschutz hatte bereits ergeben, dass die Bescheide mangels sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig erscheinen. • Klage ist zulässig und begründet; die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Zuständigkeit: Nach § 8 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 AAZuVO i.V.m. § 4 Abs.2 AAZuVO verbleibt der Erlass von Abschiebungsandrohungen im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln bei der unteren Ausländerbehörde; damit war hier die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart sachlich zuständig, nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe. • Auslegung der Vorschrift: ‚im Zusammenhang‘ bedeutet nach Auslegung der Kammer, dass die untere Ausländerbehörde bis zur Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung auch weiterhin zuständig bleibt; die bloße zeitliche Nachfolge der Androhung nach der Ablehnung schließt die Zuständigkeit der unteren Behörde nicht aus. • Fachaufsicht/Weisung: Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach § 4 Abs.4 AAZuVO wegen Fachaufsicht oder erteilter Weisung war nicht dargetan; die vorgelegten Akten enthalten keine Weisung zum Erlass der Abschiebungsandrohungen. • Heilung des Zuständigkeitsmangels ist ausgeschlossen; ein Zuständigkeitsverstoß verletzt die Betroffenenrechtsposition gemäß § 113 Abs.1 VwGO. • Konkreter Einzelfall (Kläger Ziffer 2): Zusätzlich ist die Abschiebungsandrohung gegen ihn rechtswidrig, weil ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs.2 AufenthG zu erteilen ist; damit fehlt die erforderliche Ausreisepflicht (§§ 50,58,59 AufenthG) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Einreiseverbot: Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt das Schicksal der Abschiebungsandrohung und ist ebenfalls rechtswidrig. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.05.2018 werden aufgehoben, da sie von einer sachlich nicht zuständigen Behörde erlassen wurden und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Soweit die Abschiebungsandrohungen gegen den Kläger Ziffer 2 ergingen, sind sie zudem rechtswidrig, weil ihm nach § 25a Abs.2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist und somit keine Ausreisepflicht mehr besteht. Das hiermit verbunden angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde in dem Umfang zugelassen, in dem die Klage stattgegeben wurde.