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Beschluss

8 K 2485/19

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist möglich, obwohl Widerspruch gegen Verpflichtungen nach § 12a Abs. 2–4 AufenthG kraftlos ist. • Bei der Abwägung der Interessen ist maßgeblich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; bestehen solche Zweifel, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AufenthG sind kumulativ zu prüfen; fehlt eines der Kriterien, ist die Wohnsitzverpflichtung materiell rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gewährt: Wohnsitzauflage nach § 12a Abs.3 AufenthG aufgrund fehlender Voraussetzungen rechtswidrig • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist möglich, obwohl Widerspruch gegen Verpflichtungen nach § 12a Abs. 2–4 AufenthG kraftlos ist. • Bei der Abwägung der Interessen ist maßgeblich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; bestehen solche Zweifel, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AufenthG sind kumulativ zu prüfen; fehlt eines der Kriterien, ist die Wohnsitzverpflichtung materiell rechtswidrig. Der 29-jährige afghanische Antragsteller war nach abgelehntem Asylverfahren im Asylfolgeverfahren von einem Abschiebungsverbot betroffen und erhielt am 09.04.2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Stadt verpflichtete ihn durch Bescheid vom 09.04.2019 gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG, bis zum 30.10.2021 seinen Wohnsitz im Stadtkreis ... zu nehmen. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Gericht prüfte summarisch die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und die materiellen Voraussetzungen der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 AufenthG. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12a Abs. 8 AufenthG und kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gewährt werden. • Prüfmaßstab: Das Gericht entscheidet eigenständig durch Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers gegen das öffentliche Vollzugsinteresse; entscheidend sind summarische Erfolgsaussichten oder bei offenem Erfolg die voraussichtlichen Folgen der Anordnung. • Ermessen und Tatbestandsvoraussetzungen: § 12a Abs. 3 AufenthG ist so auszulegen, dass die drei in Nr. 1–3 genannten Integrationskriterien kumulativ vorliegen müssen, damit die Behörde überhaupt Ermessen hat, eine Wohnsitzverpflichtung anzuordnen. • Materielle Rechtswidrigkeit: Die Wohnsitzverpflichtung war materiell rechtswidrig, weil eine der tatbestandlichen Voraussetzungen, nämlich die Erleichterung des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Niveau A2), nicht gegeben war. • Sachverhaltswürdigung: Der Antragsteller verfügt bereits über fortgeschrittene Deutschkenntnisse (B1/B2-Niveau), belegt durch ein telc-Zertifikat, sodass die Wohnsitzzuweisung den Erwerb von A2-Kenntnissen nicht erleichtern würde. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids überwiegt das private Interesse des Antragstellers am Aussetzungserfolg gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse; daher ist aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wohnsitzverpflichtung wird stattgegeben. Die auf § 12a Abs. 3 AufenthG gestützte Verpflichtung ist materiell rechtswidrig, weil die kumulativ vorausgesetzte Erleichterung des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Niveau A2) nicht vorliegt; der Antragsteller verfügt bereits über B1/B2-Kenntnisse. Aufgrund dieser ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids überwiegt sein privates Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die Stadt trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.