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Beschluss

PL 22 K 4511/19

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Wahl zum Hauptpersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an ... wird für ungültig erklärt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2019 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats für .... 2 Die Antragstellerin sind beamtete Lehrerinnen am ... in .... 3 Bei der vom 14. bis 16.05.2019 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats wurden Wahlvorschläge des ... und der ... eingereicht. Die Stimmzettel der Beamten mit 733 Bewerbern für den ... und 439 Bewerbern für die ... enthielten folgende Hinweise zur Stimmabgabe: 4 „Die Bewerberinnen und Bewerber, die gewählt werden, sind durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen. 5 Der Wahlberechtigte soll nur mit einem Stimmzettel wählen. 6 Der Wahlberechtigte darf 1. höchstens 17 Stimmen abgeben, 2. Bewerberinnen/Bewerber Beamten aus dem anderen Wahlvorschlag übernehmen (panaschieren) (bitte Nr. und Namen übernehmen) 3. von den höchstens 17 Stimmen einer Bewerberin / einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). 4. Im Personalrat sollen zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen. 7 Personen, die auf keinem vom Wahlvorstand öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind, können nicht gewählt werden.“ 8 Das Ergebnis der Wahl wurde am 26.06.2019 bekannt gemacht. 9 Am 05.07.2019 haben die Antragstellerinnen das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. 10 Die Antragstellerinnen beantragen, 11 die Wahl zum Hauptpersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an ... für ungültig zu erklären. 12 Zur Begründung tragen sie vor: Der Hinweis in Satz 3 Nr. 4 auf dem Stimmzettel („Im Personalrat sollen zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen.“) verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Prinzip der freien Wahl. Denn dadurch werde dem Wahlberechtigten in unzulässiger Weise nahegelegt, bei seiner Stimmabgabe einen gewissen Geschlechterproporz einzuhalten. Der Hinweis auf den Geschlechterproporz sei für die Stimmabgabe in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Denn der Wähler sei nicht gebunden, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben. Der beanstandete Hinweis auf dem Stimmzettel sei eine unzulässige Beeinflussung der Wahlentscheidung und verstoße folglich gegen die unabdingbaren Wahlgrundsätze des § 24 Abs. 1 Satz 2 LPVG. 13 Bemerkenswert sei, dass auf der amtlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge, die zwei Wochen vor der Wahl in den Schulen ausgehängt worden sei, unter der Überschrift Wahlverfahren unter den Punkten 1 bis 3 dieselben rechtlichen Hinweise zum Stimmenumfang, zum Panaschieren und zum Kumulieren gegeben worden seien wie auf dem Stimmzettel. Unter Punkt 4 habe allerdings folgender Satz gestanden: 14 „Der Wähler ist nicht gebunden, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines Geschlechts zu vergeben.“ 15 Dieser rechtlich korrekte Satz auf der amtlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge sei auf dem Stimmzettel in den o.g. Hinweis auf das Geschlechterverhältnis geändert worden. Darin liege eine unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens. Vielen Wahlberechtigten sei nicht klar gewesen, dass es sich bei dem unter Nr. 4 gegebenen Hinweis nicht, wie bei den Hinweisen in Nrn. 1 bis 3, um eine Vorgabe für das Wahlverhalten handelte. Das werde daraus deutlich, dass sich der Vorsitzende des ... am Tag vor Beginn der Wahl veranlasst gesehen habe, mit einer E-Mail an die Schulvertreterinnen und Schulvertreter darauf hinzuweisen, dass der betreffende Hinweis (lediglich) der Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung diene und die Wähler in der Personalratswahl völlig frei seien. Jede Wählerin und jeder Wähler könne auch ausschließlich Frauen oder ausschließlich Männer wählen. Auch würden bei der Auszählung der Stimmzettel Männer und Frauen nicht als getrennte Gruppen behandelt, um vorgegebene Sitzzahlen zu erreichen. 16 Es werde nicht verkannt, dass der Staat auf die Beseitigung von Nachteilen auf Grund des Geschlechts hinwirken solle. Auch werde jegliche Information über einen angestrebten Geschlechterproporz außerhalb der eigentlichen Wahl nicht beanstandet. § 20 Abs. 4 Satz 3 LPVGWO regele allerdings ausdrücklich, dass kein Wähler daran gebunden sei, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben. Dieser gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz werde durch den im Stimmzettel enthaltenen Hinweis in Satz 3 Nr. 4 beeinträchtigt. 17 Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Zur Begründung wird vorgetragen: Eine unzulässige Beeinflussung der freien Wählerentscheidung liege nicht vor. In der amtlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Wähler nicht gebunden sei, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben. Der von den Antragstellerinnen beanstandete Hinweis auf dem Stimmzettel („Im Personalrat sollen zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen.“) entspreche der Vorgabe in § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO. Dieser Hinweis beziehe sich allgemein auf die Sitzverteilung im Personalrat. Aus dem Hinweis gehe nicht hervor, dass der Wähler eine bestimmte Anzahl an Stimmen auf Frauen oder Männer verteilen solle. Die wesentlichen Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes seien alle eingehalten und korrekt umgesetzt worden. 20 Der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Er macht geltend, ein Fehlverhalten des Hauptwahlvorstandes sei nicht erkennbar. Durch den Hinweis unter Punkt 4 des Stimmzettels sei lediglich der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO Rechnung getragen worden. 23 Die Antragstellerinnen haben darauf entgegnet: Die angeführte Vorschrift in der Wahlordnung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO) entspreche nicht dem Grundsatz der freien Wahl. Das Prinzip der freien Wahl umfasse die freie Stimmabgabe, d.h. die Freiheit, die Stimme für einen bestimmten Wahlvorschlag (gültig oder ungültig) abzugeben. Dies schließe Einflussnahmen auf die Entschließungsfreiheit beim Wahlakt, sei es durch Einwirkung von Personen auf die Wähler unmittelbar vor oder im Wahlraum oder durch die Gestaltung des Wahlverfahrens, aus. Stimmzettel dürften nicht durch Inhalt und äußere Gestaltung dem Wähler die Entscheidung in bestimmtem Sinne nahelegen. Gerade dies bezwecke der beanstandete Hinweis, mit dem die Wahl dahin beeinflusst werden sollte, dass jeder Wähler bei der Stimmabgabe einen bestimmten, politisch gewollten Geschlechterproporz beachte. 24 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 25 Auf den Antrag der Antragstellerinnen ist die Wahl zum Hauptpersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an ... für ungültig zu erklären. 26 Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. 27 Die formellen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind erfüllt. Die Antragstellerinnen sind als beamtete Lehrerinnen am ... in ... für die Wahl zum Hauptpersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an ... wahlberechtigt (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPVG). Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 LPVG geforderte Mindestzahl von mindestens drei, die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten ist erreicht. Der am 05.07.2019 bei Gericht eingegangene Antrag wahrt auch die vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses (26.06.2019) gerechnete Anfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen. 28 Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet. 29 Die Antragstellerinnen waren nicht darauf beschränkt, die Wahlanfechtung auf die Wahl der Gruppe der Beamten zu beschränken. Sie machen eine Verletzung des Wahlrechtsgrundsatzes der freien Wahl geltend. Ihre Einwendungen betreffen die Gestaltung des Stimmzettels für die Wahl des Hauptpersonalrats insgesamt, also sowohl für die Gruppe der Beamten als auch für die Gruppe der Arbeitnehmer. Für die Anfechtung ist es nicht erforderlich, dass sich unter den Antragstellern Beschäftigte aller in der Dienststelle vorhandenen Gruppen befinden. Auch die Wahl einer Gruppenvertretung kann von den Wahlberechtigten nur der anderen Gruppe angefochten werden (vgl. Mausner in Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Auflage, § 21, Rnr. 7). 30 Die Wahl des Personalrats kann nach § 21 Abs. 1 LPVG erfolgreich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 31 Bei der angefochtenen Wahl zum Hauptpersonalrat wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen (1). Durch diesen Verstoß konnte auch das Wahlergebnis beeinflusst werden (2). 1. 32 Die Gestaltung des Stimmzettels für die Wahl zum Hauptpersonalrat war geeignet, die in § 20 Abs. 1 LPVG gewährleistete Freiheit der Wahl zu beeinträchtigen. Darin liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. 33 Die Vorgaben an die Gestaltung des Stimmzettels ergeben sich für die hier durchzuführende Verhältniswahl (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 LPVG) aus § 34 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 12.03.2015 (GBl. S. 260) - LPVGWO -. Diese Rechtsverordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 114 Nr. 5 LPVG. Danach erlässt die Landesregierung zur Regelung der in den §§ 8 bis 20, 22, 23, 54, 55 und 58 bis 62 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Stimmabgabe. Zu den Vorschriften über die Stimmabgabe gehören auch Regelungen über die Gestaltung der Stimmzettel. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO müssen die Stimmzettel die Ordnungsnummer und die Bewerber in der vorgeschlagenen Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Amts- oder Funktionsbezeichnung enthalten. Weiter müssen die Stimmzettel nach § 34 Abs. 2 Satz 3 LPVGWO Hinweise darauf enthalten, 34 1. dass der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben soll, 2. wie viele Stimmen jeder Wähler abgeben kann (§ 20 Abs. 4), 3. dass die Bewerber gewählt werden, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz durch Beifügen einer Zahl oder auf sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen sind (§ 20 Abs. 3), 4. dass der Wähler Bewerber anderer Wahlvorschläge übernehmen (panaschieren) kann (§ 33), 5. dass der Wähler einem Bewerber innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen durch Beifügen einer Zahl bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) kann (§ 33), 6. wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen (§ 8), 7. dass Personen, die auf keinem Wahlvorschlag aufgeführt sind, nicht gewählt werden können. 35 Mit dem von den Antragstellerinnen beanstandeten Hinweis auf dem Stimmzettel („Im Personalrat sollen zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen.“) wird die Vorgabe des § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO umgesetzt. 36 Der Hinweis entspricht auch den gesetzlichen Regelungen des Wahlverfahrens im Landespersonalvertretungsgesetz. Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG bestimmt, dass, sofern der Personalrat - wie hier - aus mindestens drei Mitgliedern besteht, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten im Personalrat vertreten sein sollen. Damit wird eine Zielvorstellung des Gesetzgebers zur Erfüllung des Auftrags des Grundgesetzes, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) formuliert. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 22.10.2013 (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 93) heißt es, es sei anzustreben, dass beide Geschlechter im Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle sowie in jeder Gruppe (Arbeitnehmer/Beamte) berücksichtigt werden. Um eine Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen und die Vertretung der Interessen von Frauen in Personalvertretungen effektiv zu sichern (vgl. LT-Drs. 15/4224, a.a.O.), hat der Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums für das Wahlverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981, - 2 BvC 1/81 -, juris Rnr. 23) Anforderungen an die Einreichung der Wahlvorschläge gestellt. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 LPVG müssen Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Männer und Frauen zu erreichen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, werden nur dann als gültig zugelassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 LPVG). Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 LPVG ist die Begründung einer etwaigen Abweichung außerdem mit dem Wahlvorschlag bekanntzugeben. 37 Von weitergehenden Vorgaben für das Wahlverfahren zur Durchsetzung der Geschlechterparität im Personalrat hat der Landesgesetzgeber abgesehen. Insbesondere wurde im Gegensatz zur Wahl der Betriebsräte (vgl. § 15 Abs. 2 BetrVG i.V.m. §§ 5, 15 der Wahlordnung 2001) darauf verzichtet, eine verbindliche Geschlechterquote festzuschreiben. Erst recht gibt es keine Vorgaben oder Einschränkungen für die Stimmabgabe. Der in § 20 Abs. 1 LPVG statuierte Grundsatz der Freiheit der Wahl, der es ausdrücklich verbietet, Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven Wahlrechts zu beschränken (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG) gilt daher uneingeschränkt. Auch in der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, die Geschlechtergerechtigkeit solle nicht kraft gesetzlicher Regelungen dazu führen, die Wahlentscheidung durch eine bindende, die Sitzverteilung bestimmende Geschlechterquote zu verändern (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 93). 38 Die Gestaltung des Stimmzettels für die Wahl zum Hauptpersonalrat war geeignet, die in § 20 Abs. 1 LPVG gewährleistete Freiheit der Wahl zu beeinträchtigen. 39 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG darf niemand die Wahl behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Der Schutzumfang dieser Regelung ist umfassend. Zwar spricht Abs. 1 Satz 1 nur von „Behinderung“ und „sittenwidriger Beeinträchtigung“. Hierbei handelt es sich aber nur um eine exemplarische Aufzählung verbotener Eingriffe. Geschützt sind Wahl, Wähler, Wahlbewerber und alle anderen Personen, die im Zusammenhang mit der Wahl Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, auch gegen jedwede sonstige Benachteiligung oder unzulässige Wahlbeeinflussung (vgl. Mausner, a.a.O, § 20, Rnr. 3). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass der Wähler in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung zu seiner Wahlentscheidung finden und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 - juris, Rnr. 32). Der Wähler muss daher in allen Verfahrensstadien einer Wahl gegen Zwang, Druck und gegen alle seine freie Willensentscheidung ernstlich beeinträchtigende Beeinflussungen von staatlicher und nichtstaatlicher Seite geschützt sein. Nochmals gesteigert ist der Schutz der Wahlfreiheit im Zeitpunkt der Stimmabgabe. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den amtlichen Stimmzettel, dessen sich der Wähler bedienen muss, um von seinem Wahlrecht Gebrauch machen zu können. Der Stimmzettel ist deshalb in besonderer Weise der Wahlfreiheit des Wählers verpflichtet (vgl. Morlok, NVwZ 2012, 913 [916]). Dies schließt eine inhaltliche Einwirkung auf die Entscheidung des Wählers durch die Gestaltung des Stimmzettels aus. 40 Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, eine unzulässige Einwirkung auf die Entscheidung des Wählers liege darin, dass der Stimmzettel den (in § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO vorgeschrieben) Hinweis enthalte, wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Mit dem Hinweis gem. § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO wird der Wähler über die Zielvorstellung des Gesetzgebers, die Geschlechtergerechtigkeit in den Personalräten zu verbessern, informiert. Dabei geht es nicht, wie die Antragstellerinnen meinen, um einen „politisch gewollten Geschlechterproporz“ sondern um die Verwirklichung des Verfassungsauftrags, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Die sachliche Information des Wählers über die Zielvorstellung des Gesetzgebers zur Durchsetzung des Verfassungsauftrags gem. Art 3 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Stimmzettel beinhaltet, sofern sie nicht als Appell an den Wähler verstanden werden kann, bevorzugt Kandidaten des Geschlechts zu wählen, welches unterrepräsentiert erscheint, keine unzulässige Einwirkung auf die freie Entscheidung des Wählers. 41 Der hier zu beurteilende Stimmzettel beschränkt sich allerdings nicht auf eine sachliche Information des Wählers über die gesetzliche Zielsetzung, die Geschlechtergerechtigkeit der Personalräte zu erreichen. Durch das Fehlen eines Hinweises auf die nicht bestehende Bindung des Wählers an die Geschlechterparität (a), die Kennzeichnung als Hinweis zur Stimmabgabe (b) und die systematische und gestalterische Einordnung des Hinweises in die zwingenden Vorgaben für die Stimmabgabe (c) entfaltet der Stimmzettel aus der Sicht des mündigen, verständigen Wählers einen appellativen Charakter (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2014 - VGH A 15/14, VGH 17/14 - juris, Rnr. 69). Die Gestaltung des Stimmzettels bewirkt eine faktische Aufforderung an den Wähler, mit der Stimmabgabe dafür zu sorgen, dass im Personalrat „zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen“. Das ist mit dem Grundsatz der freien Wahl (§ 20 Abs. 1 LPVG) nicht vereinbar. 42 (a) Der hier verwandte Stimmzettel enthält keinen Hinweis darauf, dass der Wähler nicht daran gebunden ist, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben. Der Verordnungsgeber schreibt in § 34 Abs. 2 LPVGWO im Einzelnen vor, welche Hinweise der Stimmzettel enthalten muss, um dem Wähler eine der Wahlordnung entsprechende, gültige Stimmabgabe zu ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die für die Ausübung des Wahlrechts bedeutsamen Angaben über die Art und Weise der Wahl (Ankreuzen von Namen, Beifügen einer Zahl oder auf sonstige, zweifelsfreie Weise; vgl. § 20 Abs. 3 LPVGWO) und wie viele Stimmen jeder Wähler abgeben kann (vgl. § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LPVGWO). Genauso bedeutsam für die Ausübung des Wahlrechts ist die ebenfalls in § 20 LPVGWO enthaltende Bestimmung des § 20 Abs. 4 Satz 3 LPVGWO („Der Wähler ist nicht gebunden, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines Geschlechts zu vergeben.“). Enthält der Stimmzettel (wie in § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO vorgeschrieben) die Information, wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein müssen (§ 34 Abs. 2 LPVGWO), ist die für die Stimmabgabe viel wichtigere Information geboten, dass der Wähler nicht gebunden ist, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines Geschlechts zu vergeben. Ohne einen solchen Hinweis kann die Angabe auf dem Stimmzettel, wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen, missverstanden werden. Dies zeigt sich daran, dass beim ... Anfragen von Wählern eingingen, wie die Sollbestimmung auf dem Wahlzettel („Im Personalrat sollen zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen.“) zu verstehen sei. Der Vorsitzende des ... sah sich deshalb veranlasst, am Tag vor Beginn der Wahl eine klarstellende E-Mail an die Schulvertreter des Verbandes zu senden. Bezeichnend ist, dass der Verordnungsgeber für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in § 18 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO ausdrücklich vorschreibt, auf die jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des § 20 Abs. 4 LPVGWO hinzuweisen, also auch auf die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 3 LPVGWO, wonach der Wähler nicht gebunden ist, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber eines bestimmten Geschlechts zu vergeben. Dieser Hinweis ist bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ausdrücklich erfolgt. Dass der für die Ausübung des Wahlrechts wesentliche Hinweis gem. § 20 Abs. 4 Satz 3 LPVGWO zwar für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge, nicht aber für den Stimmzettel selbst vorgeschrieben ist, ist nicht verständlich; insoweit dürfte von einem Versehen des Verordnungsgebers auszugehen sein. 43 Der Hinweis auf § 20 Abs. 4 Satz 3 LPVGWO in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge, die an einer geeigneten oder an mehreren solchen Stellen („Schwarzes Brett“) auszuhängen ist (vgl. § 2 Abs. 1 LPVGWO), kann das durch den Stimmzettel hervorgerufene, mögliche Missverständnis nicht ausräumen. 44 (b) Der appellative Charakter des Stimmzettels wird dadurch verstärkt, dass der in Rede stehende Hinweis („Im Personalrat sollen zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen.“) nicht als schlichte Information kenntlich gemacht wird, sondern in die „Hinweise zur Stimmabgabe“ aufgenommen wurden. Dadurch kann der Eindruck entstehen, die Zielvorstellung des Gesetzgebers, Geschlechterparität zu erreichen, sei für die individuelle Wahlentscheidung bedeutsam, was nicht der Fall ist. Denn der Wähler ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Personalratswahl keineswegs verpflichtet, „geschlechtergerecht“ zu wählen. 45 (c) Auch die systematische Einordnung des genannten Hinweises in die zwingenden Vorgaben für die Stimmabgabe kann als Aufforderung verstanden werden, entsprechend dem angegebenen Geschlechterverhältnis zu wählen. In diese Richtung weist der einleitende Halbsatz „Der Wahlberechtigte darf...“. Auch wenn sich dieser Halbsatz grammatikalisch und inhaltlich nur auf die unter den Nrn. 1 bis 3 genannten zwingenden Vorgaben für die Stimmabgabe bezieht, wurde der Satz „Im Personalrat sollen zwölf Sitze auf Frauen und sieben Sitze auf Männer entfallen“ - systematisch falsch - als Nr. 4 in diese Aufzählung aufgenommen. Durch diese Aufzählung und die Formatierung des Textes (einheitliches Einrücken) wird der Eindruck erweckt, der Hinweis Nr. 4 habe dieselbe rechtliche Relevanz wie die Hinweise Nrn. 1 bis 3, so dass die Annahme möglich ist, beim Hinweis Nr. 4 handele es sich, wie bei den Hinweisen Nrn. 1 bis 3, um eine den Wähler bindende Vorgabe für die Stimmabgabe, was nach dem Ausgeführten nicht zutrifft. 2. 46 Durch den Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl konnte auch das Wahlergebnis beeinflusst werden. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei Verwendung eines ordnungsgemäßen Stimmzettels das Wahlergebnis unverändert geblieben wäre. 47 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.