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Urteil

A 2 K 10116/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Sie ist eine Staatsangehörige Guineas und gibt an, am … geboren zu sein sowie dem Volk der Fulla anzugehören. Am 31.08.2018 meldete sie sich ohne Personaldokumente mit einem Asylgesuch in Karlsruhe, um am 05.09.2018 in Heidelberg ihren förmlichen Asylantrag stellen zu können. 3 Bei ihrer ausführlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 06.09.2019 gab sie im Wesentlichen an, vor ihrer Ausreise im Stadtteil H. der Stadt M. gewohnt zu haben und zwar in der Wohnung ihres Ehemannes als dessen dritte Ehefrau. Bis zum März 2013 habe sie im Dorf P., nördlich von M., gewohnt. Zur Schule sei sie nie gegangen. Sie habe aber gelernt, afrikanische Frisuren zu flechten. Im März 2013 sei sie gegen ihren Willen von ihrem Vater an einen alten Mann verheiratet worden. Sie habe ihm im Jahr 2014 ein erstes und im Jahr 2016 ein weiteres Kind geboren. Geliebt habe sie ihn nicht; als beschnittene Frau habe sie auch keine Lust empfinden können. Es habe immer wieder Probleme mit ihrem Ehemann gegeben; manchmal habe dieser sie auch geschlagen. Ihre Familienangehörigen hätten sie nicht unterstützt und bei familiären Problemen zur Polizei zu gehen, sei in Guinea sinnlos. Gleich zu Beginn der Ehe habe sie mehrfach versucht, aus dieser auszubrechen. Mit der ersten Schwangerschaft habe diese Neigung nachgelassen. Erst als ihr Ehemann ihre beiden Mädchen habe beschneiden lassen wollen, habe sie sich letztlich zur Flucht entschlossen. Sie habe beide Mädchen zu einer guten Freundin gebracht und sei dann ausgereist. Zudem war die Klägerin in der Lage, Fragen zu Guinea und ihrer Herkunftsregion zutreffend zu beantworten. 4 Mit Bescheid des Bundesamts vom 12.09.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte der Klägerin aber den subsidiären Schutzstatus zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des glaubhaften Vortrags der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch ihren Ehemann zu befürchten habe, vor der sie innerhalb Guineas keinen internen Schutz zu finden vermöge. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte kämen aber nicht in Betracht, da die erlebte häusliche Gewalt nicht auf alle Frauen in Guinea allein wegen ihres Geschlechts abziele. 5 In einem ergänzenden Vermerk der Einzelentscheiderin vom 12.09.2018 wurde unter anderem ausgeführt, auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass der Ehemann die Klägerin in Guinea landesweit ausfindig machen könne, sei zu berücksichtigen, dass sie voraussichtlich nicht in der Lage sein würde, in einem anderen Teil ihres Heimatlandes ihr Existenzminimum selbst zu sichern. Sie sei Analphabetin, besitze in ihrem Herkunftsland keinen familiären Rückhalt und müsse auch noch ihre beiden Töchter unterhalten. 6 Nach Zustellung des Bescheids am 09.10.2018 hat die Klägerin am 16.10.2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, zu Unrecht sei ihr die Flüchtlingseigenschaft vorenthalten worden. Denn die von ihr erlebte und ihr wieder drohende Verfolgung durch ihren Ehemann knüpfe an ihr Geschlecht an. Sie sei gegen ihren Willen einer Zwangsheirat ausgesetzt worden. Diese knüpfe an den Verfolgungsgrund der Geschlechtszugehörigkeit und damit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ledige Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebiete - an. Aus einer Auskunft von Amnesty International vom 29.05.2018 lasse sich erkennen, dass Frauen in Guinea gerade auch in Bezug auf das Familienrecht als Menschen zweiter Klasse behandelt würden. Weiter sei sie einer mittelbaren geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, da sie vor der drohenden Genitalverstümmelung ihrer beiden Töchter geflohen sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 12.09.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Erwiderung macht sie geltend, es gehe zu weit, in der erlebten Zwangsverheiratung eine auf das Geschlecht bezogene Verfolgungshandlung zu sehen. 12 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. 13 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akte des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr über den zuerkannten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) hinaus die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar hat auch der Berichterstatter keine Zweifel am von der Klägerin geschilderten Sachverhalt, als beschnittene Frau eine Zwangsverheiratung mit körperlichen Misshandlungen und der Drohung, die Töchter beschneiden zu lassen, erlebt zu haben. Doch rechtfertigt dieser festgestellte Sachverhalt aus Rechtsgründen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. 15 Maßgeblicher Unterschied zwischen § 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) ist, wie bereits ein Blick auf den Wortlaut beider Bestimmungen zeigt, die Merkmalbezogenheit der Verfolgung bei § 3 AsylG („Verfolgung wegen ...“; vgl. dazu auch § 3a Abs. 3 AsylG und das Erfordernis der Verfolgungsgründe nach Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Weitere Anforderungen regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Nach Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU kommt dabei Vorverfolgten die tatsächliche Vermutung zugute, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften, was dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris). 16 Nach diesen Maßgaben kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin nicht in Betracht. Soweit sie sich auf eine ihren Töchtern drohende Zwangsbeschneidung beruft, richtet sich diese nicht gegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale der Klägerin selbst. Es gibt zudem stichhaltige Gründe dafür, dass sich die von ihr erlebte Zwangsbeschneidung nicht wiederholen wird (dazu 1.) und es fehlt an der erforderlichen Merkmalbezogenheit der erlittenen Zwangsverheiratung (dazu 2.). 17 1. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine erneute Zwangsbeschneidung drohen würde. 18 Nach den verfügbaren Erkenntnisquellen wird in Guinea landesweit Genitalverstümmelung an fast allen Mädchen praktiziert (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.07.2019, S. 9; Terre des Femmes, Weibliche Genitalverstümmelung, Guinea, 01.09.2016). Dem entspricht die Angabe der Klägerin, diese schlimme Verletzung bereits erlitten zu haben. Es gibt aber stichhaltige Gründe, die eine Wiederholung dieser Art der Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Klägerin entkräften (Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). Den vorhandenen Erkenntnisquellen lassen sich nämlich keinerlei Hinweise auf eine erneute Beschneidung nach einem Auslandsaufenthalt entnehmen. Dies dürfte in vielen Fällen medizinisch auch nicht mehr möglich sein oder jedenfalls von den Beschneidungsbefürwortern nicht mehr für nötig gehalten werden; davon geht auch die Klägerin aus (den Wegfall der Wiederholungsträchtigkeit einer erlittenen Beschneidung in einem anderen Herkunftsland auch bejahend BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 juris Rn.38). 19 2. Die erforderliche Merkmalbezogenheit der erlittenen verabscheuungswürdigen Zwangsverheiratung mit Misshandlungen, welche der Klägerin bei einer Rückkehr wieder drohen könnten, lässt sich nicht ausreichend erkennen. 20 § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die Genfer Flüchtlingskonvention und die Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU zählen das Geschlecht als Verfolgungsmerkmal nicht unmittelbar auf. Die Klägerin müsste daher als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG von der erlebten Verfolgung betroffen gewesen sein (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Daran fehlt es. 21 Als eine bestimmte soziale Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, der Art. 10 Abs. 1 Buchst d der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU entspricht, eine Gruppe insbesondere dann, wenn 22 - ihre Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht oder nur äußerst schwer verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten 23 und 24 - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. 25 Diese Merkmale müssen - zumindest regelmäßig („insbesondere“) - kumulativ vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris). Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe (vor ihrer Zwangsverheiratung) zur sozialen Gruppe „lediger Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebiete“ gehört. 26 a) Es erscheint schon fraglich, ob in Guinea nur Frauen zwangsverheiratet werden und damit dieser Zwang (nur) an ihr Geschlecht oder ihre geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). So hat ein am selben Verhandlungstag wie die Klägerin angehörter Mann aus Guinea angegeben, seine Familie habe ihn mit 15 Jahren zwangsverheiraten wollen, um ihn loszuhaben (vgl. das Verfahren A 2 K 5633/18). Auch die Erkenntnisquellen hierzu (vgl. etwa OECD, Social Institutions & Gender Index 2019, Amnesty International, Auskunft über Zwangsverheiratung in Guinea, 29.05.2018) sind nicht eindeutig. Allerdings dürfte es nur bei zwangsverheirateten Frauen oder jedenfalls bei ihnen wesentlich häufiger zu Misshandlungen in der Ehe kommen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.07.2019, S. 9; OECD, Social Institutions & Gender Index 2019, S. 5). 27 b) Die somit erforderliche Nuancierung („zwangsverheiratete Frauen, die in der Ehe Misshandlungen erfahren“) macht es jedenfalls unmöglich, die Betroffenen als eine von ihrer Umgebung wahrnehmbare abgegrenzte Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG aufzufassen (so in einem vergleichbaren Fall aus einem anderen Herkunftsland auch VG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 - juris; a.A. gerade zu Guinea - allerdings ohne das Erfordernis des § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG zu subsumieren - VG Münster, Urt. v. 24.01.2020 - 4 K 534/18.A - juris). Es kann dabei nur auf die Sichtweise der übrigen Gesellschaft ankommen (BVerwG, Beschl. v. 17.09.2019 - 1 B 45.18 - juris; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 3b Rn. 21). Dieser ist die abgrenzbare Zuordnung solcher betroffenen Frauen nicht möglich. 28 3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe 14 Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr über den zuerkannten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) hinaus die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar hat auch der Berichterstatter keine Zweifel am von der Klägerin geschilderten Sachverhalt, als beschnittene Frau eine Zwangsverheiratung mit körperlichen Misshandlungen und der Drohung, die Töchter beschneiden zu lassen, erlebt zu haben. Doch rechtfertigt dieser festgestellte Sachverhalt aus Rechtsgründen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. 15 Maßgeblicher Unterschied zwischen § 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) ist, wie bereits ein Blick auf den Wortlaut beider Bestimmungen zeigt, die Merkmalbezogenheit der Verfolgung bei § 3 AsylG („Verfolgung wegen ...“; vgl. dazu auch § 3a Abs. 3 AsylG und das Erfordernis der Verfolgungsgründe nach Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Weitere Anforderungen regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Nach Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU kommt dabei Vorverfolgten die tatsächliche Vermutung zugute, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften, was dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris). 16 Nach diesen Maßgaben kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin nicht in Betracht. Soweit sie sich auf eine ihren Töchtern drohende Zwangsbeschneidung beruft, richtet sich diese nicht gegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale der Klägerin selbst. Es gibt zudem stichhaltige Gründe dafür, dass sich die von ihr erlebte Zwangsbeschneidung nicht wiederholen wird (dazu 1.) und es fehlt an der erforderlichen Merkmalbezogenheit der erlittenen Zwangsverheiratung (dazu 2.). 17 1. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine erneute Zwangsbeschneidung drohen würde. 18 Nach den verfügbaren Erkenntnisquellen wird in Guinea landesweit Genitalverstümmelung an fast allen Mädchen praktiziert (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.07.2019, S. 9; Terre des Femmes, Weibliche Genitalverstümmelung, Guinea, 01.09.2016). Dem entspricht die Angabe der Klägerin, diese schlimme Verletzung bereits erlitten zu haben. Es gibt aber stichhaltige Gründe, die eine Wiederholung dieser Art der Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Klägerin entkräften (Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). Den vorhandenen Erkenntnisquellen lassen sich nämlich keinerlei Hinweise auf eine erneute Beschneidung nach einem Auslandsaufenthalt entnehmen. Dies dürfte in vielen Fällen medizinisch auch nicht mehr möglich sein oder jedenfalls von den Beschneidungsbefürwortern nicht mehr für nötig gehalten werden; davon geht auch die Klägerin aus (den Wegfall der Wiederholungsträchtigkeit einer erlittenen Beschneidung in einem anderen Herkunftsland auch bejahend BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 juris Rn.38). 19 2. Die erforderliche Merkmalbezogenheit der erlittenen verabscheuungswürdigen Zwangsverheiratung mit Misshandlungen, welche der Klägerin bei einer Rückkehr wieder drohen könnten, lässt sich nicht ausreichend erkennen. 20 § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die Genfer Flüchtlingskonvention und die Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU zählen das Geschlecht als Verfolgungsmerkmal nicht unmittelbar auf. Die Klägerin müsste daher als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG von der erlebten Verfolgung betroffen gewesen sein (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Daran fehlt es. 21 Als eine bestimmte soziale Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, der Art. 10 Abs. 1 Buchst d der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU entspricht, eine Gruppe insbesondere dann, wenn 22 - ihre Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht oder nur äußerst schwer verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten 23 und 24 - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. 25 Diese Merkmale müssen - zumindest regelmäßig („insbesondere“) - kumulativ vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris). Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe (vor ihrer Zwangsverheiratung) zur sozialen Gruppe „lediger Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebiete“ gehört. 26 a) Es erscheint schon fraglich, ob in Guinea nur Frauen zwangsverheiratet werden und damit dieser Zwang (nur) an ihr Geschlecht oder ihre geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). So hat ein am selben Verhandlungstag wie die Klägerin angehörter Mann aus Guinea angegeben, seine Familie habe ihn mit 15 Jahren zwangsverheiraten wollen, um ihn loszuhaben (vgl. das Verfahren A 2 K 5633/18). Auch die Erkenntnisquellen hierzu (vgl. etwa OECD, Social Institutions & Gender Index 2019, Amnesty International, Auskunft über Zwangsverheiratung in Guinea, 29.05.2018) sind nicht eindeutig. Allerdings dürfte es nur bei zwangsverheirateten Frauen oder jedenfalls bei ihnen wesentlich häufiger zu Misshandlungen in der Ehe kommen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.07.2019, S. 9; OECD, Social Institutions & Gender Index 2019, S. 5). 27 b) Die somit erforderliche Nuancierung („zwangsverheiratete Frauen, die in der Ehe Misshandlungen erfahren“) macht es jedenfalls unmöglich, die Betroffenen als eine von ihrer Umgebung wahrnehmbare abgegrenzte Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG aufzufassen (so in einem vergleichbaren Fall aus einem anderen Herkunftsland auch VG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 - juris; a.A. gerade zu Guinea - allerdings ohne das Erfordernis des § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG zu subsumieren - VG Münster, Urt. v. 24.01.2020 - 4 K 534/18.A - juris). Es kann dabei nur auf die Sichtweise der übrigen Gesellschaft ankommen (BVerwG, Beschl. v. 17.09.2019 - 1 B 45.18 - juris; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 3b Rn. 21). Dieser ist die abgrenzbare Zuordnung solcher betroffenen Frauen nicht möglich. 28 3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).