Urteil
14 K 20290/17
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bürgermeisterin hat als Leiterin der Gemeindeverwaltung die Pflicht, Jahresabschlüsse fristgerecht aufzustellen und Mängel in der Haushalts- und Rechnungsführung zu beseitigen; dies umfasst auch Organisations- und Überwachungspflichten (§§ 95, 95b, 114 Abs.5, 116 GemO).
• Beamte haften dem Dienstherrn nach § 48 BeamtStG bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; Haftung kann gesamtschuldnerisch auferlegt werden (§ 48 Satz 2 BeamtStG).
• Externe Beratungsaufwendungen sind ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung der Pflichtverletzungen erforderlich und für einen verständigen Geschäftspartner angemessen waren; ersatzfähige Posten können u.a. Honorare, Skontoverluste und Säumniszuschläge sein.
• Feststellungsanträge zu unbestimmten künftigen Schäden sind unzulässig, wenn die Leistungsklage die grundsätzliche Leistungsverpflichtung bereits klärt oder das Feststellungsinteresse fehlt (§ 43 VwGO).
Entscheidungsgründe
Schadensersatzpflicht von Bürgermeisterin und Kämmerer wegen mangelhafter Jahresabschlüsse (§ 48 BeamtStG) • Bürgermeisterin hat als Leiterin der Gemeindeverwaltung die Pflicht, Jahresabschlüsse fristgerecht aufzustellen und Mängel in der Haushalts- und Rechnungsführung zu beseitigen; dies umfasst auch Organisations- und Überwachungspflichten (§§ 95, 95b, 114 Abs.5, 116 GemO). • Beamte haften dem Dienstherrn nach § 48 BeamtStG bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; Haftung kann gesamtschuldnerisch auferlegt werden (§ 48 Satz 2 BeamtStG). • Externe Beratungsaufwendungen sind ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung der Pflichtverletzungen erforderlich und für einen verständigen Geschäftspartner angemessen waren; ersatzfähige Posten können u.a. Honorare, Skontoverluste und Säumniszuschläge sein. • Feststellungsanträge zu unbestimmten künftigen Schäden sind unzulässig, wenn die Leistungsklage die grundsätzliche Leistungsverpflichtung bereits klärt oder das Feststellungsinteresse fehlt (§ 43 VwGO). Die Klägerin (Gemeinde) machte Schadensersatz für Aufwendungen zur Bereinigung fehlerhafter oder nicht erstellter Jahresabschlüsse 2000–2014 geltend. Beklagte zu 1 war von 05.09.2006 bis 04.09.2014 Bürgermeisterin; Beklagter zu 2 war langjähriger Kämmerer und Betriebsleiter des Eigenbetriebs Wasserversorgung bis 31.07.2014. Überörtliche Prüfungen der GPA (2006, 2010, 2015) konstatierten erhebliche Mängel in Haushalts- und Rechnungsführung, verspätete oder nicht festgestellte Jahresrechnungen sowie unübersichtliche Buchführung. Die Gemeinde engagierte externe Berater (F. und G.) zur Aufarbeitung; Rechnungen und Tätigkeitsnachweise wurden vorgelegt. Die Klägerin forderte vorprozessual Zahlung; die Beklagten wiesen ab bzw. reagierten nicht. Die Klage forderte 223.167,96 EUR sowie Feststellung weiterer Ersatzpflichten; die Klägerin zog einzelne Kleinpositionen zurück. • Zulässigkeit: Die allgemeine Leistungsklage wegen öffentlich-rechtlichem Schadensersatz nach § 48 BeamtStG ist gegeben; Vorverfahren war für Klagen des Dienstherrn nicht erforderlich (§ 54 BeamtStG). • Pflichtverletzungen: Beklagte zu 1 verletzte originäre Pflichten zur Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen (§§ 95, 95b GemO) sowie Organisations-, Überwachungs- und Stellungnahmepflichten (§ 114 Abs.5 GemO). Beklagter zu 2 verletzte als Kämmerer und Betriebsleiter die Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufstellung und Bereinigung der Abschlüsse (§ 116 GemO, § 16 EigBG) und die Gewissenhaftigkeit (§ 34 BeamtStG). • Verschulden: Die Pflichtverletzungen sind vorsatz- bzw. grob fahrlässig (bedingter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), weil offensichtliche Beanstandungen in mehreren GPA-Prüfberichten über Jahre unbeachtet blieben und erforderliche Organisation/Unterstützung nicht veranlasst wurde. • Ersatzfähigkeit der Aufwendungen: Nach der Differenzmethode (§§ 249 ff. BGB) sind selbst veranlasste Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nur ersatzfähig, soweit sie ex ante erforderlich und für einen verständigen Dritten angemessen erscheinen. Vor dem Hintergrund der chronischen, komplexen Mängel und der unvollständigen Altdatenübernahme war die Hinzuziehung externer Berater erforderlich und angemessen. Deshalb sind die Honorare der Berater (F., G.) erstattungsfähig. • Höhe des Schadens: Die ersatzfähigen Positionen umfassen externe Beratungsleistungen (217.159,21 EUR), entgangene Skontoabzüge (1.039,29 EUR) und steuerliche/sonstige Gebühren (4.969,46 EUR) zusammen 223.167,96 EUR; Verzinsung ab Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB. • Gesamtschuldnerische Haftung: Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch nach § 48 Satz 2 BeamtStG; Auswahl der Gesamtschuldner durch Dienstherrn ist ermessensfehlerfrei. • Feststellungsantrag: Das Begehren auf Feststellung weiterer, unbestimmter künftiger Schäden ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses und Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 VwGO). Die Klage wurde insoweit eingestellt, als einzelne Kleinpositionen zurückgenommen wurden. Im Übrigen wurden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 223.167,96 EUR zu zahlen sowie Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Klage im übrigen wurde abgewiesen; die mit Klageantrag 2 begehrte Feststellung weiterer unbestimmter zukünftiger Ersatzansprüche war unzulässig. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Begründend legt das Gericht dar, dass Bürgermeisterin und Kämmerer ihre jeweiligen Kernpflichten aus der GemO und dem EigBG verletzt und dies vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandhabt haben; die vom Dienstherrn veranlassten externen Beratungsleistungen waren zur sachgerechten Bereinigung der langjährigen und komplexen Mängel erforderlich und somit erstattungsfähig.