Beschluss
5 K 2634/20
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der am 28.05.2020 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28.05.2020, wonach die Teilnehmerzahl auf 5.000 Teilnehmer begrenzt wird, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insbesondere bedarf die Durchführung der Versammlung - anders als in anderen Bundesländern - nicht der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO zu erstreiten wäre. Denn § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 09.05.2020 in der ab 27.05.2020 gültigen Fassung nimmt Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes dienen, ausdrücklich von den in § 3 Abs. 1 CoronaVO enthaltenen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum aus. Es verbleibt mithin bei den allgemeinen Regelungen des Versammlungsgesetzes (VersG), wonach Versammlungen keiner expliziten Erlaubnis bedürfen, sondern im Einzelfall durch Auflagen beschränkt und notfalls verboten werden können. In der CoronaVO wird dies nochmals klargestellt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaVO). Der Antrag ist aber nicht begründet. 2 In formeller Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 3 Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Teilnehmende überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, dass die angefochtene Verbotsoder Auflagenverfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt. Die Verwaltungsgerichte müssen daher schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nur summarisch zu prüfen, jedenfalls aber eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris). 5 Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - , juris). Art. 8 Abs. 1 GG umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, Art. 8 Abs. 2 GG. Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot einer Versammlung und für beschränkende Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, juris) (zu dem Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 3). 6 Zu Recht weist der Antragsteller daraufhin, dass der Bescheid einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt. Zum Kern der Gewährleistung von Art. 8 Abs. 1 GG gehört das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung. Er darf selbst Ort und Zeit, sowie Umstände und Inhalte der Versammlung festlegen. Hierzu gehört als wesentliches Element auch die Festlegung der Teilnehmerzahl, denn eine Versammlung als Form der Meinungskundgabe und Mittel der Meinungsbildung ist typischerweise darauf angelegt, für die eigene Auffassung zu werben, weitere Anhänger und Unterstützer der eigenen Meinung zu gewinnen. Häufig ist es daher die gewissermaßen natürliche Absicht des Veranstalters einer Versammlung, dass die Versammlung „expandiert“, dass die Versammlung also über den ursprünglich angestrebten Teilnehmerkreis hinaus weitere Unterstützung findet und anwächst. Dieser typische Charakter von Versammlungen ist aus Sicht des Veranstalters auch ein wesentliches Element, um an dem für das Funktionieren der Demokratie wesentlichen Prozess der öffentlichen Auseinandersetzung in der Gesellschaft teilzunehmen. Die mit der Gewährleistung von Art. 8 Abs. 1 GG verbundene Freiheit, möglichst viele Unterstützer für die eigene Meinung zu finden, ist daher für eine Demokratie elementar. Folglich treffen versammlungsbehördliche Begrenzungen der Teilnehmerzahl die Versammlungsfreiheit des Veranstalters auf das empfindlichste. Gleichwohl sind versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). In ganz besonderen Ausnahmefällen können sie rechtmäßig sein. Den gesetzlichen Rahmen hierfür gibt § 15 Abs. 1 VersammlG unter besonderer Beachtung der freiheitlichen Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 GG und unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Daher können höchst ausnahmsweise besonders schwerwiegende Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere gravierende Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG, für die der Staat eine Schutzpflicht innehat, versammlungsbehördliche Begrenzungen der Teilnehmerzahl von Versammlungen rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese schwerwiegenden Gefahren in keiner Weise anders abwendbar sind und dass die versammlungsbehördlichen Maßnahmen zugleich eine im Hinblick auf die Gefahrenlage möglichst weitgehende Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters gewährleisten. Versammlungsbehördliche Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind daher nach einem strengen Maßstab so vorzunehmen, dass die Begrenzung bei gleichzeitiger Abwendung der Gefahr so gering wie irgend möglich ausfällt (zu dem Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 4). 7 Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze führt die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung hier zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl aller Voraussicht nach aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist. Denn die öffentliche Sicherheit in Form von Leben und Gesundheit der Bevölkerung ist nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung in der angemeldeten Form unmittelbar gefährdet (siehe hierzu 1.). Die von der Antragsgegnerin erlassene Auflage der Beschränkung der Teilnehmerzahl ist auch nicht zu beanstanden (siehe hierzu 2.). 8 1. Die Antragsgegnerin stellt zur Begründung ihrer Verfügung auf den Gesichtspunkt des Infektionsschutzes und die dazu erlassenen Regelungen in der CoronaVO ab, wonach es derzeit der Einhaltung von Mindestabständen zwischen Personen im öffentlichen Raum unter im Einzelnen in der Verordnung dargelegten Umständen bedürfe. Dieses Abstandsgebot gelte auch für die Teilnehmer von Versammlungen. Seine Durchsetzung sei nur dann möglich, wenn die Anzahl der Teilnehmenden auf 5.000 Personen beschränkt werde. Bei den insoweit in Bezug genommenen Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit handelt es sich um zentrale Rechtsgüter. Ziel der in der baden-württembergischen CoronaVO - und vergleichbaren Verordnungen der anderen Bundesländer - enthaltenen Einschränkungen ist die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung sowie zum Schutz vulnerabler Personen. Dies ist nach wie vor notwendig, was sich aus den Besonderheiten der Übertragung dieses Virus ergibt. Nach den bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus zu einem großen Teil über Tröpfcheninfektion, das heißt über Tröpfchen, die beim Husten oder Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute vor allem der Nase und des Mundes aufgenommen werden. Zudem erscheint auch die Übertragung über sogenannte Aerosole, also Tröpfchenkerne, die kleiner als fünf Mikrometer sind, und zum Beispiel beim Singen und Sprechen ausgeschieden werden, als denkbar (vgl. hierzu die Informationen des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc1 3776792bodyText1, Nr. 1; abgerufen am 29.05.2020). Im Hinblick auf die Infektiosität von Personen, die sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert haben, ist nach derzeitiger Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Übertragung der Krankheit bereits zwei Tage vor Symptombeginn möglich ist und am Tag vor Symptombeginn ihren Höhepunkt erreicht. Hieraus ergibt sich, dass die Übertragung, anders als bei einer Reihe anderer Infektionskrankheiten, nicht erst dann erfolgt, wenn dieses Risiko anhand von Symptomen erkannt werden kann. Es ist vielmehr sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein großer Teil der Übertragungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die infektiöse Person (noch) keine Kenntnis von der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr hat. Zudem ist nach wie vor unbekannt, ob COVID-19 bei einem nicht unerheblichen Anteil der Infizierten asymptomatisch verläuft, also überhaupt keine Krankheitssymptome auftreten, worauf verschiedene Studien hindeuten (vgl. hierzu die Informationen des Robert-Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc1 3776792bodyText1, Nrn. 8 und 23; abgerufen am 29.05.2020). Aus all dem ergibt sich, dass die Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ausgesprochen schwierig ist und der stetigen Einhaltung von Gegenmaßnahmen bedarf. Seine leichte und schnelle Verbreitbarkeit kann ansonsten rasch zu einem wiederum exponentiellen Ansteigen der Zahl der Infizierten führen, wie sich in den vergangenen Wochen in einer Vielzahl von Ländern auf der ganzen Welt gezeigt hat. Sichtbar ist dies aber auch in Deutschland, wo immer wieder, vor allem in Alten- und Pflegeheimen, aber beispielsweise auch in der fleischverarbeitenden Industrie zu sehen ist, dass innerhalb kürzester Zeit eine ganz erhebliche Anzahl der Bewohner oder Mitarbeiter infiziert wird, ohne dass dies rasch entdeckt und eingedämmt werden kann. Zudem zeigen auch die aktuellen Ereignisse bei einem Gottesdienst in Frankfurt sowie einem Restaurantbesuch im Landkreis Leer, dass sich Infektionen schnell verbreiten können, wenn mehrere Menschen zusammen kommen. Nicht zuletzt geht auch das Robert-Koch-Institut nach wie vor davon aus, es handele sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Zwar ist die Anzahl der neu übermittelten Fälle aktuell rückläufig. Aber das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch (vgl. den täglichen Lagebericht des Robert-KochInstituts vom 28.05.2020, Seite 11, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti ges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-05-28-de.pdf?__blob=publicationFile). 9 Der Antragsteller dringt nicht mit seinem Argument durch, dass das Gericht eine eigene Plausibilitätsprüfung durchführen müsse. Denn dies tut das Gericht bereits. Das Gericht prüft die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nach seiner allgemeinen Lebenserfahrung und unter Verfolgung des Infektionsgeschehens, soweit ihm dies aus der Presseberichterstattung möglich ist, auf Plausibilität. Das Gericht hat jedoch keine Fachkenntnisse über Infektionskrankheiten und deren Ausbreitung und die gerichtliche Anhörung eines Sachverständigen auf diesem Gebiet ist dem Gericht im hier vorliegenden Eilverfahren und damit in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 10 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das Robert-Koch-Institut eine weisungsabhängige Behörde sei, und seine Bewertungen daher keine medizinischen Erkenntnisse widerspiegeln, sondern politischen Vorgaben folgen würden, sind für diese Behauptung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. 11 Der Antragsteller beruft sich zudem darauf, dass das European center for desease control (ECDC) zu einer anderen Gefahreneinschätzung als das Robert-Koch-Institut gelangen würde. Hierbei übersieht der Antragsteller aber zum einen, dass die von ihm widergegebene Einschätzung des ECDC vom 23.04.2020 stammt (vgl. https://www.ecdc.europa.eu/en/current-risk-assessment-novel-coronavirus-situation, abgerufen am 29.05.2020) und damit einen Monat älter ist als die aktuell gehaltene Einschätzung des Robert-Koch-Instituts. Und zum anderen verkennt der Antragsteller, dass sich die Gefahreneinschätzungen des Robert-Koch-Instituts und des ECDC auf unterschiedliche Fragestellungen beziehen. Während das Robert-Koch-Institut mit seiner Gefahreneinschätzung angibt, wie hoch die Gefahr ist, dass sich der Einzelne überhaupt mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert und sich die Infektionen damit in der Bevölkerung weiter ausbreiten können, gibt das ECDC eine Gefahreneinschätzung zu der Frage ab, wie hoch das Risiko für den Einzelnen ist, schwer zu erkranken, also nicht nur einen leichten Krankheitsverlauf zu haben. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf ersteres abzustellen. 12 2. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen bei Demonstrationen weiterhin notwendig. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen ist dabei aus Sicht des Gerichts, auch unter Berücksichtigung des hohen Guts der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit, nicht zu beanstanden. 13 Zum einen ist es unter Einhaltung der erforderlichen Abstände nicht möglich, mehr als 5.000 Teilnehmende auf der zugelassenen Versammlungsfläche Theodor-HeussStraße und Friedrichstraße zwischen Rotebühlplatz und Arnulf-Klett-Platz zuzulassen. Denn wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme ausführt, benötigt eine Person eine Aufstellfläche von 1 qm. Hierzu kommen 0,75 m Abstand auf jeder Seite. Dies ergibt 2,5 m x 2,5 m, also 6,25 qm, die eine Person benötigt. Die zur Verfügung stehende Versammlungsfläche beträgt 35.800 qm. Unter Berücksichtigung, dass hiervon noch die Bühne sowie die dazugehörigen Aufbauten, Rettungswege, Hauszugänge, Bewegungsfläche der Ordner und Anpflanzungen abzuziehen sind, ist eine Zulassung von mehr als 5.000 Teilnehmenden auf dieser Versammlungsfläche nicht möglich. 14 Hinzu kommt, dass sich bei einer darüber hinausgehenden Teilnehmerzahl die derzeit bestehenden und erforderlichen Gebote der Kontaktreduzierung und der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht in verlässlicher Weise einhalten lassen. 15 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung überzeugend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass bei höheren Teilnehmerzahlen die Einhaltung des Mindestabstandes nicht verlässlich durchgehalten werden kann. Sie begründet dies mit ihren Erfahrungen bei drei vorangegangenen Demonstrationen, die der Antragsteller als Verantwortlicher initiiert hat. Dabei gelang die Einhaltung der Abstände bei einer Größe von etwa 5.000 Teilnehmenden am 02.05.2020 und 16.05.2020, scheiterte aber, als sich bei der Demonstration am 09.05.2020 10.000 Personen einfanden. Aus Sicht des Gerichts ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Schwierigkeiten ergaben sich nach den Angaben der Antragsgegnerin unmittelbar vor den aufgebauten Bühnen, was mit dem Interesse der Versammlungsteilnehmer an den Redebeiträgen zu erklären ist. Aus Sicht des Gerichts kommt hinzu, dass eine verlässliche Einhaltung der Abstände auch ansonsten umso problematischer ist, je mehr die Teilnehmerzahl zunimmt. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die auf zwei Stunden angesetzte Versammlung statisch in sich ruht und ohne Bewegung abläuft. Zum einen ist notwendig, dass jeder Teilnehmer einen Platz findet und einnimmt, zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer über die gesamte Dauer der Veranstaltung auf der ihm zugewiesenen Fläche bleibt. Die sich daraus ergebende Dynamik wird zwangsläufig auch zu engeren Begegnungen der Teilnehmer führen. Je mehr die Zahl der Teilnehmer zunimmt, desto vielfältiger wird eine solche Dynamik sein. Sie unter Kontrolle zu halten, fällt bei zunehmender Größe schwer. Das Argument des Antragstellers, durch Ausweisung einer entsprechend größeren Veranstaltungsfläche könne die Einhaltung der Mindestabstände auch für eine größere Teilnehmerzahl gewährleistet werden, greift daher nicht durch, zumal die Antragsgegnerin insoweit zurecht einwendet, dass bei größerer Teilnehmerzahl auch die Zahl der Ordner weiter zu erhöhen wäre, was auch insoweit Koordination und Einweisung weiter Ordner erschweren würde. Diese Problematik verschärft sich im Vergleich zu früheren Demonstrationen auf dem Cannstatter Wasen auf dem jetzigen Versammlungsgelände der Theodor-Heuss-Straße/Friedrichstraße noch dadurch, dass auf der langgezogenen Fläche ein Sichtbezug zu allen Teilnehmern nicht möglich ist und auch die Beschallung von der Bühne, um auf die Einhaltung der Auflagen hinzuweisen, nicht alle Teilnehmenden und alle Ordner erreichen kann. 16 Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - darauf hingewiesen, dass nach den umfangreichen Erfahrungen des Senats in versammlungsrechtlichen Fällen offenkundig ist, dass Versammlungen mit zunehmender Teilnehmerzahl immer unübersichtlicher werden und es auch für den Veranstalter immer schwieriger wird, bei Bedarf auf die Einhaltung von Auflagen hinzuwirken. Dem Wesen von Versammlungen ist es gerade immanent, dass Teilnehmer zum Zwecke der Meinungsbildung miteinander diskutieren oder auf das Geschehen auf der Bühne konzentriert sind. Dass dabei Abstandsregelungen vergessen werden könnten, liegt auf der Hand und ist gerade auch bei der Versammlung vom 09.05.2020 unstreitig vorgekommen (juris Rn. 14). 17 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Versammlung nicht auf eine Personenzahl begrenzt werden sollte, sondern lediglich auf die einzuhaltenden Abstände, kann das Gericht dem nicht folgen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass der Versammlungsleiter bzw. die Ordner gerade nicht kontrollieren können, ob Teilnehmer der Versammlung in einem gemeinsamen Haushalt leben, sodass die geforderte pauschale Angabe der Einhaltung von 1,5 Metern keine taugliche infektionsschutzrechtliche Maßnahme ist. 18 Auch die Einwände des Antragstellers in seinem um 13:09 Uhr übersandten Schriftsatz führen nicht zu einem Obsiegen des Antragstellers. Denn die Teilnehmerzahl beruht nicht allein auf der Größe der Versammlungsfläche, sondern ist insbesondere aus den gerade angeführten Gründen zu begrenzen, so dass auch eine Erweiterung der Versammlungsfläche, um die Teilnehmerzahl zu erweitern, nicht möglich ist. Unverhältnismäßig erscheint die Begrenzung der Teilnehmerzahl auch nicht mit Blick auf die Gegebenheiten in Berlin. Zum einen hat die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Auflage mit Blick auf die konkrete Versammlung hier in Stuttgart zu erfolgen. Zum anderen ergäbe sich daraus, dass in Berlin die Höchstgrenze für die Anzahl von Personen auf Versammlungen wohl abgeschafft wird, keine andere Sicht auf die Dinge. Denn die Versammlungsbehörde in Berlin könnte immer noch im Einzelfall Auflagen erlassen und die Teilnehmerzahl begrenzen, wenn dies notwendig ist. 19 Die Antragsgegnerin hat beim Erlass der streitgegenständlichen Auflage auch berücksichtigt, dass sich die Versammlung gegen Beschränkungen in der derzeitigen Corona-Pandemie richtet und daher nur stattfinden kann, solange diese noch gelten. Daher hat sie die Versammlung - anders als in dem Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 09.04.2020 - 20 CE 20.755 -, juris - nicht generell verboten, sondern nur Auflagen erlassen. Ein bestimmter „Beachtungserfolg“ einer Versammlung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht gewährleistet (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 190; BVerfG, Beschluss vom 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20 -, juris Rn. 11). Einen solchen „Beachtungserfolg“ wird die Versammlung des Antragstellers aber wohl erzielen können, denn dem Antragsteller wurden 50 % der von ihm angemeldeten Teilnehmenden zugelassen und seine Versammlung findet in der Stuttgarter Innenstadt statt, so dass für diese eine große Straße einen halben Tag lang für den Verkehr gesperrt werden muss. Das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers als Veranstalter der Versammlung, auch die Umstände der Versammlung festzulegen, muss vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit insoweit zurücktreten. 20 3. Soweit sich der Antragsteller noch auf ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG beruft, ergibt sich daraus auch nichts anderes, denn die Antragsgegnerin hat sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewandt, sondern im Gegenteil innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und das Recht auf Leben und Gesundheit in nicht zu beanstandender Weise miteinander abgewogen. II. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache vorweggenommen wird, erscheint es gerechtfertigt, den vollen Auffangstreitwert festzusetzen.